Revision verworfen: Notzucht und Zurechnungsfähigkeit trotz Alkoholkonsum
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 175/57
- Datum
- 29.01.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein zusätzlicher sachverständiger Experte zur Wirkung von Alkohol ist nur dann zu vernehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine abnorme Reaktion oder für eine erhebliche Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit vorliegen.
Zur Prüfung verminderter Schuldfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB muss der Tatrichter feststellen, ob hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine erhebliche Beschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bestehen; bloße Alkoholkonsummengen genügen hierfür nicht ohne Weiteres.
§ 267 Abs. 3 StPO verlangt die Darlegung der bestimmenden Strafzumessungsgründe im Urteil; ist diese Pflicht erfüllt, liegt hierin kein Verfahrensmangel, der den Schuldspruch oder das Strafmaß berührt.
Eine durch Alkoholisierung hervorgerufene teilweise Enthemmung kann strafmildernd bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt werden, stellt aber nicht automatisch einen Grund für fehlende oder stark verminderte Zurechnungsfähigkeit dar.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 29. Januar 1957
Rubrum
In der Strafsache gegen den Arbeiter Johann [REDACTED] aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1932 in [REDACTED], Landkreis [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Mai 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Schalscha Bundesrichter Dr. [REDACTED] Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, █████████████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 29. Januar 1957 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die seit dem 30. Januar 1957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu acht Jahren Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung von Vorschriften des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.
I. Verfahrensrügen.
Der Verteidiger erhebt die Aufklärungsrüge in der Richtung, dass die Strafkammer einen medizinischen Sachverständigen mit besonderer Sachkenntnis auf dem Gebiet der Einwirkung von Alkohol auf die Zurechnungsfähigkeit hätte vernehmen müssen. Dass der Angeklagte bei den genossenen Alkoholmengen, die sich auf einen Zeitraum von sechs Stunden verteilen, zurechnungsunfähig gewesen ist, will auch der Verteidiger, der mit der Sachrüge nur die Verletzung des § 51 Abs. 2, nicht des § 51 Abs. 1 StGB geltend macht, nicht behaupten. Soweit die Revision abzielt, dass bei weiterer Aufklärung dem Angeklagten § 51 Abs. 2 StGB zugute gekommen wäre, wird die Aufklärungsrüge zusammen mit der Sachrüge behandelt werden. Die Rüge der Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO ist unbegründet. Das Gesetz schreibt nur die Aufnahme der bestimmenden Strafzumessungsgründe in das Urteil vor; dieser Vorschrift hat die Strafkammer genügt. Soweit die Revision geltend macht, Milderungsgründe seien übersehen worden, rügt sie Verletzung des sachlichen Rechts.
II. Sachrüge.
Zum Schuldspruch ist die Revision offensichtlich unbegründet. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte vor der um 16.00 Uhr begangenen Tat folgende Alkoholmengen zu sich genommen:
a) Gegen 10 Uhr: 2 Glas Bier, 1 Schnaps b) 12 – 12.45 Uhr: 3 Glas Bier, 1 Schnaps c) etwa um 14.20 Uhr: 1 Flasche Bier d) 15 – 16 Uhr: 5 Glas Bier.
Nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft kann diese Menge an alkoholischen Getränken in den genannten Zeitabschnitten eingenommen, bei einem erwachsenen Mann, der nicht etwa in abnormer Weise auf Alkohol reagiert – dass dies beim Angeklagten der Fall sei, dafür war kein Anhalt vorhanden – nicht einen seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden oder erheblich vermindernden Einfluss ausüben. Wohl wird durch solche Alkoholmengen die für den Straßenverkehr geforderte schnelle Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt; darum handelt es sich aber hier nicht. Zudem hat die Strafkammer aus dem gesamten Verhalten des Angeklagten während und nach der Tat besondere Feststellungen getroffen, die ihren Schluss rechtfertigen, dass seine Zurechnungsfähigkeit nicht erheblich vermindert war.
Wenn die Urteilsgründe zur Frage einer Beeinträchtigung der Hemmungsfähigkeit auch knapp sind, so besteht doch kein Anlass anzunehmen, dass das Landgericht seine Pflicht übersehen hat, auch zu prüfen, ob der Angeklagte in der Fähigkeit, seiner Einsicht gemäß zu handeln, erheblich beschränkt war. Eine solche Versäumnis liegt umso ferner, als die Strafkammer sich dazu geäußert hat, ob der Angeklagte etwa durch geschlechtliche Gier in seiner Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigt war; denn eine solche vom Landgericht verneinte Beeinträchtigung hätte sich ihrer Natur nach nur auf sein Hemmungsvermögen beziehen können. Unter diesen Umständen brauchte sich dem Landgericht, das einen ärztlichen Sachverständigen gehört hat, auch nicht die Notwendigkeit aufzudrängen, noch einen weiteren Sachverständigen mit Spezialkenntnissen auf dem Gebiete des Alkoholmissbrauchs zu vernehmen.
Eine gewisse, wenn auch nicht erhebliche Enthemmung des Angeklagten infolge des Alkoholgenusses hat das Landgericht bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten berücksichtigt; damit entfällt auch der sachliche Revisionsgrund gegen den Strafausspruch, der keine den Angeklagten beschwerende Rechtsfehler erkennen lässt.
Hiernach ist die Revision zu verwerfen.
| Baldus | Busch | Dr. Schalscha | |||
| Scharpenseel | Menges |