BGH: Unterschlagung bei Sicherungsübereignung fremder Sachen; Betrugsschaden bei Mantelzession
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 175/56
- Datum
- 06.07.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Unterschlagung (§ 246 StGB) setzt einen nach außen erkennbaren Zueignungsakt voraus; dieser liegt nicht vor, wenn eine erneute Sicherungsübereignung an einen Dritten mangels Eigentumserwerbs des Erwerbers (insbesondere bei fehlender Übergabe i.S.d. § 933 BGB) das Eigentum des Berechtigten unberührt lässt.
Die bloße Abtretung von „Verwendungsansprüchen“ begründet für sich genommen keine Zueignung fremder beweglicher Sachen i.S.d. § 246 StGB.
Für den Betrug (§ 263 StGB) zum Nachteil eines Kreditgebers bedarf es tragfähiger Feststellungen dazu, ob und in welcher Höhe die Täuschung für eine Vermögensschädigung ursächlich war; dies gilt insbesondere, wenn der Schaden in einer Kreditverlängerung/Stundung und einer dadurch eintretenden Forderungswertminderung liegen soll.
Bei kreditbesicherten Geschäften sind zur Schadensbestimmung auch Bestand und Verwertbarkeit der gestellten Sicherheiten sowie der hypothetische Verlauf bei rechtzeitigem Einschreiten des Geschädigten festzustellen und zu würdigen.
Lehnt das Tatgericht die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Schuldfähigkeit ab, überschreitet es sein pflichtgemäßes Ermessen nicht, wenn nach Art und Umfang der bekannten Beschwerden keine konkreten Zweifel an der vollen Zurechnungsfähigkeit bestehen.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Angestellten, früheren Spediteur, Alois W., geboren am ███ 1917 in ████████,
2.) die Angestellte Frieda W., geboren am ██████████ 1913 in ██████████████,
wegen Betrugs usw.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juli 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung, Justizangestellter ███████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten Alois █████ wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom ███ ████████ 1955 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit er wegen Betruges in Tateinheit mit Unterschlagung oder mit versuchter Unterschlagung verurteilt worden ist,
b) im Strafaussprach, soweit er wegen Untreue verurteilt worden ist,
c) im Gesamtstrafaussprach.
II. Auf die Revision der Angeklagten Frieda █ wird das bezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit sie wegen Betruges verurteilt worden ist,
b) im Strafaussprach, soweit sie wegen Beihilfe zur Untreue verurteilt worden ist,
c) im Gesamtstrafaussprach.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
IV. Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.
Gründe
Der Angeklagte Alois W. ist wegen Untreue sowie wegen Betrugs in fünf Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Unterschlagung, in einem Falle in Tateinheit mit versuchter Unterschlagung und in einem weiteren Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe verurteilt worden.
Die Mitangeklagte Frieda W., seine Ehefrau, erhielt eine Gesamtstrafe wegen Betrugs, gemeinschaftlich begangen mit ihrem Ehemann, sowie wegen Beihilfe zu der von ihrem Ehemann verübten Untreue.
Die Revisionen beider Angeklagten rügen Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie haben überwiegend Erfolg.
1.) Verfahrensrechtlich
Soweit sich die Verfahrensrügen des Angeklagten Alois ███ auf die Verurteilung wegen Betrugs in Tateinheit mit Unterschlagung oder versuchter Unterschlagung beziehen, bedürfen sie keiner Erörterung, weil diese Verurteilung aus sachlichrechtlichen Gründen keinen Bestand haben kann.
Hiernach bleibt aus der Revision des Angeklagten Alois W. nur die Verfahrensrüge zu prüfen, ob die Strafkammer den Hilfsantrag, eine ärztliche Untersuchung des Angeklagten auf seinen Gesundheitszustand zur Zeit der Tat (chronische Stirnhöhlenvereiterung) vornehmen zu lassen, hinreichend und zutreffend im Urteil beschieden hat. Auch der Verteidiger der Mitangeklagten Frieda █████ hat hilfsweise beantragt, zur Prüfung der Frage ihrer Zurechnungsfähigkeit während der Tatzeit im Hinblick auf die Angaben des praktischen Arztes Dr. ██ einen medizinischen Sachverständigen zu hören; der sachverständige Zeuge Dr. ██████████ hatte bestätigt, dass Frau █████ an nervösen Erschöpfungszuständen gelitten hat.
Die Ablehnung dieses Beweisantrags wird von der Revision der Angeklagten Frieda W. als unzulässig bekämpft.
Nach dem Urteil hat die Strafkammer keine Veranlassung gesehen, für den Zeitpunkt der Tat an der vollen Zurechnungsfähigkeit der beiden Angeklagten zu zweifeln und deren Untersuchung auf ihren Geisteszustand anzuordnen. Damit hat sich das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde zugetraut, unter den gegebenen tatsächlichen Umständen die Frage der Beweisanträge zu entscheiden. Bei der Art der gesundheitlichen Beschwerden der beiden Angeklagten, die allein bekannt waren, hat die Strafkammer mit dieser ihrer Stellungnahme die Grenzen ihres pflichtmäßigen Ermessens nicht überschritten. Die Rügen der beiden Revisionen können deshalb nicht durchdringen.
Die von der Angeklagten Frieda W. erhobenen Verfahrensrügen hinsichtlich ihrer Verurteilung wegen Beihilfe zur Untreue werden im Zusammenhang mit der Sachbeschwerde erörtert werden.
2.) Sachlichrechtlich
a) In den Fällen der Verurteilung des Angeklagten Alois W. wegen Betrugs in Tateinheit mit Unterschlagung bestehen gegen die Anwendung des § 246 StGB durchgreifende rechtliche Bedenken.
Unterschlagung soll jeweils dadurch begangen oder versucht worden sein, dass der Angeklagte Sachen, die noch unter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten standen oder die er bereits an andere Kreditgeber übereignet hatte, zur Sicherung übereignete und dabei erklärte, dass er zur freien Verfügung über die Gegenstände berechtigt sei. Hierbei wurde die Übergabe jeweils durch die Vereinbarung ersetzt, dass die Sachen leihweise ihm überlassen blieben, damit er die Möglichkeit hatte, sie in seinem Geschäftsbetrieb weiter zu benutzen.
Das Urteil ist der Auffassung, dass der Angeklagte durch die späteren Sicherungsübereignungsverträge über Sachen, die im Eigentum eines anderen standen, wie ein Eigentümer verfügt und damit seine Zueignungsabsicht verwirklicht hat.
Nach § 933 BGB wird in Fällen dieser Art der Erwerber nur dann Eigentümer der Sachen, wenn diese ihm von dem Veräußerer übergeben werden und er in diesem Zeitpunkt noch in gutem Glauben ist. Diese Voraussetzungen des Eigentumserwerbs sind nach dem Sachverhalt des Urteils in den in Betracht kommenden Fällen nicht eingetreten. Die Berechtigten haben das Eigentum nicht verloren. Es fehlt somit schon am äußeren Tatbestand der Unterschlagung. Zur inneren Tatseite wird auf die Entscheidung BGHSt 1, 262 verwiesen.
In dem Falle der Verurteilung wegen Betrugs in Tateinheit mit versuchter Unterschlagung ist die Anwendung des § 246 StGB damit begründet, dass der Angeklagte durch Vertrag vom 1. April 1954 „sämtliche Verwendungsansprüche“ aus dem bereits anderweit zur Sicherung übereigneten Wohnhaus und der bereits auf eine andere Person übertragenen Lagerhalle an die Hamburger Kreditbank abgetreten hat. Er erweckte nach dem Urteil den Anschein, als ob er zur freien Verfügung über Wohnhaus und Lagerhalle berechtigt sei, und verschwieg die für Sicherungszwecke bereits vorgenommene und noch bestehende anderweite Übereignung dieser Sachen.
Abgesehen von den bereits erörterten und auch hier auftauchenden Bedenken gegen die Annahme einer Unterschlagung bei Weiterveräußerung durch erneuten Sicherungsübereignungsvertrag der bezeichneten Art ist nicht ersichtlich, inwiefern in der Abtretung von „Verwendungsansprüchen“ die Zueignung fremder beweglicher Sachen im Sinne des § 246 StGB liegen konnte.
In diesem Falle sind aber insbesondere auch die Feststellungen zum Tatbestande des Betrugs unzureichend. Das Urteil spricht aus, dass die Verluste, die die Banken durch das Verhalten der beiden Angeklagten bei der Durchführung der Mantelzessionsverträge erlitten, erheblich waren, und nennt bei der Bank für Wirtschaft und Arbeit einen Ausfall von rund 30.000 DM und bei der Hamburger Kreditbank einen solchen von rund 20.000 DM. Die Strafkammer wirft dann die Frage auf, inwieweit die Täuschungshandlungen der beiden Angeklagten für die eingetretenen Vermögensschädigungen ursächlich gewesen sind, und kommt zu der Auffassung, dass die Banken die Kredite nicht in der Höhe weiter bewilligt oder gar noch erhöht hätten, wenn ihnen bekannt gewesen wäre, dass sie von dem Angeklagten Zessionen nicht vorhandener oder offenbar nicht realisierbarer Forderungen erhielten. Hätten sie hiervon Kenntnis gehabt, dann wären sie in der Lage gewesen, die Kredite bis zur Höhe der gegebenen Sicherheiten zu beschränken.
Inwieweit die Firma W. über den damaligen Stand ihrer Kreditkonten bei den Banken hinaus von diesen infolge der Täuschungshandlungen des Angeklagten weiteren Kredit erhalten hat, ist aus dem Urteil nicht klar ersichtlich. Aber schon die nach der Auffassung des Gerichts auf die Täuschungen hin bewilligte weitere Stundung der bis dahin gewährten Kredite kann eine Wertminderung der Forderung der Banken aus ihren Kreditverhältnissen mit der Firma W. im Gefolge gehabt und deshalb zu Vermögensbeschädigungen geführt haben.
Dies wäre dann der Fall, wenn die Banken, was bisher nicht festgestellt ist, schon alsbald, als die Firma W. keine den Mantelzessionsverträgen entsprechende Forderungen mehr abtreten konnte, mit Erfolg die Rückzahlung der Kredite verlangt und dann in höherem Maße Befriedigung erreicht hätten, als es schließlich nur noch der Fall gewesen ist. Ihre Forderungen hätten dann infolge der Irreführung durch die Angeklagten, also zufolge deren Täuschungshandlungen, entsprechend an Wert verloren. Damit wäre in diesem Umfange den Banken jeweils ein Vermögensschaden entstanden.
Die Feststellungen des Urteils ergeben in dieser Hinsicht kein klares Bild, ob die endgültigen Ausfälle der Banken in voller Höhe als durch die Betrugshandlungen der Angeklagten verursachte Schäden anzusehen sind oder ob und in welcher Höhe auch dann schon mit Ausfällen zu rechnen gewesen wäre, wenn die Banken in dem anzunehmenden früheren Zeitpunkt auf Rückzahlung der Kredite bestanden hätten. Es kommt hinzu, dass die Banken sich auch Kraftfahrzeuge, Maschinen usw. zur Sicherung ihrer Kreditgewährung übereignen ließen und die Verwertung dieser Sachen zur Abdeckung der Kredite im Urteil nicht näher erörtert ist. Der Ausfall der Banken konnte aber mit darauf zurückzuführen sein, dass der Erlös dieser Sachen den von den Banken gehegten Erwartungen nicht entsprach. Daher sind zur Klärung des Umfanges der durch die Täuschungen der Angeklagten verursachten Schäden weitere Feststellungen erforderlich. Auch aus diesem Grunde ist die Aufhebung des Urteils im Falle des gemeinschaftlichen Betrugs der Angeklagten zum Nachteil der Banken geboten.
Die erörterten Mängel führen somit zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit Unterschlagung oder versuchter Unterschlagung in allen vier Fällen.
b) Ob im Falle 4 für ███ zur Erteilung der Gefälligkeitswechsel die Versicherung des Angeklagten, er werde am Fälligkeitstage in der Lage sein, die Wechsel einzulösen, gegeben ist, mag dahinstehen. Nach den Feststellungen der Strafkammer wickelten sich die Geschäftsverbindungen, die der Angeklagte mit ██ unterhielt, immer „so ziemlich ordnungsgemäß“ ab. Jedenfalls liegt aber die den Betrug begründende Täuschungshandlung darin, dass der Angeklagte vorgab, Gefälligkeitswechsel über 3.500 DM sich ausstellen lassen zu wollen, während er es in Wirklichkeit auf höhere Wechsel abgesehen hatte und dann auch die Blanko-Akzepte über insgesamt 7.150 DM ausfüllte.
Bei dem Gefälligkeitsakzept des Dr. ███████ über 6.500 DM vom 2. April 1954 ist die innere Tatseite des Betrugs des Angeklagten im Urteil zweifelsfrei nachgewiesen. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat die Ehefrau des Angeklagten, die in seinem Auftrag handelte, gegenüber Dr. ███████ erklärt, der Wechsel werde eingelöst, während die Lage der Firma ████████ zu dieser Zeit bereits derart schlecht war, dass nur noch unter Anwendung betrügerischer Manipulationen die Fortführung der Firma möglich war.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung lässt also keinen Rechtsfehler erkennen, so dass die Revision des Angeklagten Alois W. in diesem Punkt keinen Erfolg haben kann.
c) Die Untreue des Angeklagten zum Nachteil seiner Schwägerin und deren Kinder durch die der Vereinbarung zuwider vorgenommene Abtretung der Grundschuld an die Hamburger Kreditbank ist im Schuldspruch rechtlich fehlerfrei dargetan. Ob die Angeklagten einem Angestellten oder früheren Angestellten der Bank gegenüber gelegentlich der Abtretung der Grundschuld an diese oder in deren Vorbereitung zum Ausdruck gebracht haben, dass auf die Grundschuld von 2.500 DM an die Schwester bzw. Schwägerin ein Teilbetrag gezahlt worden sei, ist für die Feststellung der Untreue durch Abtretung der Grundschuld der Abrede zuwider belanglos. Daher bedürfen auch die sich hierauf beziehenden Verfahrensrügen der Angeklagten Frieda █████ keiner Erörterung. Insbesondere sind die in das Wissen der Zeugin Ruth ████████ gestellten Tatsachen für den Schuldspruch wegen Untreue ohne jede Bedeutung.
Gegen den Strafaussprach ergeben sich im Falle der Untreue rechtliche Bedenken deshalb, weil in den Strafzumessungsgründen nur von einem Schaden im Betrage von 10.000 DM gesprochen wird, also möglicherweise unberücksichtigt blieb, dass insgesamt 2.500 DM an die Schwägerin, ████████ ████, gezahlt worden waren. Dies nötigt zur Aufhebung des Strafaussprachs.
a) Aus diesem Grunde ist auch die Aufhebung des Strafaussprachs im Falle der Verurteilung der Angeklagten Frieda ██████ wegen Beihilfe zur Untreue geboten, während der Schuldspruch ebenfalls rechtlich fehlerfrei ist.
b) Die Aufhebung der Verurteilung der Angeklagten Frieda ██████ wegen gemeinschaftlichen Betrugs zum Nachteil der Banken ergibt sich aus den oben unter 2 a) erörterten Gründen.
| Schalscha | Dr. | Baldus | Hoepner | ||||
| Dotterweich | Dr. | Menges |