Revision teilweise stattgegeben: Zweite Verurteilung wegen Beleidigung gestrichen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 175/54
- Datum
- 05.10.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein rechtskräftig gewordener Schuld- und Strafausspruch schließt eine erneute Verurteilung wegen desselben Tatbestands aus.
Ein Aufsichts- und Betreuungsverhältnis i.S. von § 174 Nr. 1 StGB liegt vor, wenn ein minderjähriger Schutzbefohlener dauerhaft in den Haushalt aufgenommen ist, räumlich von den Eltern getrennt lebt und der Täter für seine Versorgung und Beaufsichtigung verantwortlich ist.
Die tatsächliche Übernahme von Fürsorgepflichten (Aufnahme in Haushalt, Beschäftigung im Betrieb, räumliche Distanz der Eltern) begründet das Erfordernis der besonderen Tatbestandsmerkmale des § 174 Nr.1 StGB.
Die Auferlegung der Kosten früherer Rechtsmittel ist eine Ermessenentscheidung des Gerichts; eine bloße Reduzierung des Strafmaßes gegenüber einem früheren Urteil begründet keinen durchgreifenden Revisionsmangel hinsichtlich der Kostenentscheidung.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Metzgermeister Richard ██████ aus █████, dort geboren am ███████ 1923, wegen Notzucht u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Oktober 1954, an der teilgenommen haben: Moericke, Senatspräsident Dr., als Vorsitzender, Dr. Dotterweich, Bundesrichter, Werner, Bundesrichter, Dr. Arndt, Bundesrichter, Dr. Menges, als beisitzende Richter, Oberregierungsrat ██████████, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten werden im Entscheidungssatz des Urteils des Landgerichts in Bonn vom 28. Januar 1954 die Worte *„sowie wegen Beleidigung seiner Hausangestellten und „sowie 50.– DM (fünfzig) Geldstrafe, ersatzweise für je 10.– (zehn) DM ein Tag Gefängnis“* gestrichen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten am 12. Mai 1953 wegen Notzucht gegenüber Waltraud ████, wegen Nötigung der Helga ███ zur Unzucht und wegen Beleidigung der Margarete ██ verurteilt. Der Senat hob dieses Urteil am 6. November 1953 im Falle ███ in vollem Umfange und im Falle ████ im Strafausspruch auf. Im Übrigen verwarf er die Revision des Angeklagten.
Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten verurteilt: *„wegen gewaltsamer Vornahme einer unzüchtigen Handlung an seiner Hausangestellten ██████ und wegen Vornahme einer unzüchtigen Handlung an der seiner Betreuung anvertrauten Hausangestellten ██████████, sowie wegen Beleidigung seiner Hausangestellten ████, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten Gefängnis sowie 50.– DM (fünfzig) Geldstrafe, ersatzweise für je 10.– (zehn) DM ein Tag Gefängnis“*.
Ausserdem hat das Landgericht dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens *„und zwar auch die der Revisionsinstanz“*, auferlegt. Mit der Revision erhebt er die Sachbeschwerde. Ausdrücklich macht er geltend, dass § 174 StGB und § 473 StPO verletzt seien. Die Revision ist nur insoweit begründet, als die Strafkammer den Angeklagten nochmals wegen Beleidigung seiner Hausangestellten ████ verurteilt hat. Denn das Urteil vom 6. November 1953 ist in diesem Punkte zum Schuld- und Strafausspruch rechtskräftig geworden. Es steht deshalb einer neuen Aburteilung entgegen.
1.) Die Annahme der Strafkammer, zwischen dem Angeklagten und seiner fünfzehnjährigen Hausangestellten Waltraud ███ habe „ein Aufsichts- und Betreuungsverhältnis“ im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB bestanden, ist rechtlich nicht zu beanstanden; denn sie stellt die einzelnen Merkmale des „Anvertrautseins“ in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung
Waltraud war zur Tatzeit erst fünfzehn Jahre alt und bedurfte, wie das Urteil hervorhebt, für ihre Lebensführung noch der Stütze und Leitung. Der Angeklagte hatte sie voll in seinen Haushalt aufgenommen und versorgte sie. Die gegenteilige Behauptung der Revision widerspricht den Feststellungen. *„Die Eltern konnten keinen ständigen erzieherischen Einfluss auf Waltraud ausüben. Ihr Wohnort lag 25 km entfernt. Waltraud durfte sie nur alle zwei Wochen besuchen (nicht jede Woche, wie die Revision sachverhaltswidrig behauptet). Auch wenn die Eltern in die Metzgerei des Angeklagten kamen, konnten sie ihre Tochter nur kurz sprechen. Die räumliche Trennung nahm also, wie das Urteil danach rechtlich unanfechtbar feststellt, den Eltern die Möglichkeit, auf Waltraud noch erzieherisch einzuwirken. Andererseits hatte die Ehefrau des Angeklagten, wie dieser nach dem Urteil wusste, Frau ████ ausdrücklich zugesichert, dass man auf Waltraud aufpassen werde. Die Aufsichtspflicht traf nicht allein Frau ████, sondern ebenso den Angeklagten, weil Waltraud nicht nur im Haushalt, sondern auch in der Metzgerei des Angeklagten tätig war und für seinen Betrieb Botengänge ausführen musste. Der Angeklagte kannte alle diese Umstände, die das Aufsichtsverhältnis begründeten, wie das Urteil hervorhebt. Er fühlte sich auch für Waltraud verantwortlich; daraus folgerte das Landgericht in zulässiger Weise, *„dass er, soweit er von [ihren] Handlungen erfuhr, diese missbilligte“*.
Der Angeklagte hat an Waltraud, wie die Feststellungen ergeben und die Revision nicht in Zweifel zieht, unzüchtige Handlungen vorgenommen. *„Die Verurteilung nach § 174 Nr. 1 StGB ist deshalb zu bestätigen“*. Gegen den Strafausspruch bestehen keine Bedenken.
2.) Die Strafkammer hat dem Angeklagten auch die Kosten 3.) des früheren Rechtsmittels auferlegt, *„weil der Angeklagte mit der Revision im Wesentlichen keinen Erfolg gehabt hat“*. Die Revision hält dies für unrichtig, weil der Angeklagte statt einer Strafe von zwei Jahren Zuchthaus nur noch eine von einem Jahr und vier Monaten Gefängnis erhalten hat. Von seinem Standpunkt aus ist das durchaus richtig. Das Landgericht konnte aber unmöglich übersehen haben, wie weit das neue Urteil unter dem ersten Strafausspruch blieb. Wenn es trotzdem es nicht für angebracht hielt, von der Möglichkeit des § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen, so ist dies eine mit der Revision nicht anfechtbare Ermessensentscheidung.
| Werner | Dr. | Dr. | Arndt | ||||
| Dotterweich | Moericke | Menges | Dr. |