Revision: Aufhebung wegen Nichtverbrauchs der Strafklage, Verurteilung mehrerer Taten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 17/51
- Datum
- 18.01.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Entfällt die Ermächtigung zur Anwendung einer besonderen oder fremden Rechtsordnung, ist für die Beurteilung der Tatfolgen auf das maßgebende nationale Strafrecht abzustellen.
Zeitlich und örtlich auseinanderliegende Misshandlungen sind rechtlich selbständige Taten im Sinne des § 74 StGB; Strafklageverbrauch setzt einen natürlichen geschichtlichen Gesamtvorgang voraus.
Sind die Feststellungen der Vorinstanz durch den Wegfall einer besonderen Rechtsgrundlage nicht berührt, kann das Revisionsgericht über die Schuldfrage selbst entscheiden.
Bei Misshandlungen durch Beamte sind je nach Tatumfang und Verletzungsfolgen regelmäßig Tatbestände wie Aussageerpressung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt, gefährliche Körperverletzung oder einfache Körperverletzung zu prüfen.
Vorinstanzen
Schwurgericht II Hamburg, 10. November 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ehemaligen Polizeibeamten Arthur Friedrich Andreas Cyrik, ██ ████ ██ aus ██████, geboren am ██████ in ██████, wegen Aussageerpressung u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Januar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Noericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Sever Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts II in Hamburg vom 10. November 1950 aufgehoben.
Der Angeklagte ist der Aussageerpressung im Amt in 7 Fällen, der Aussageerpressung in Tateinheit mit Körperverletzung in fünf und der gefährlichen Körperverletzung in einem Fall, sowie der Körperverletzung im Amt in einem Fall schuldig.
Zur Strafzumessung sowie zur Verhandlung und Entscheidung über den Fall 8 der ██████████████ ████ Körperverletzung im Amt zum Nachteil des ██ und eines unbekannt gebliebenen Häftlings ████ ███ wird die Sache an das Landgericht Hamburg (Strafkammer), das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat, zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
1.) Der Angeklagte hatte im Sommer 1934 für die Staatspolizei Marburg, bei der er als Hilfskraft angestellt war, wegen des Verdachts des Hochverrats festgenommene Kommunisten zu vernehmen. Dabei hat er insgesamt 12 Häftlinge misshandelt, um sie zu den gewünschten Aussagen zu veranlassen; 5 von den Häftlingen hat er gemeinsam mit anderen Beamten oder mit einer Peitsche geschlagen. Im Februar 1936 hat der Angeklagte einen von den Häftlingen, als dieser sich nach Entlassung aus der Strafhaft bei der Gestapo in Marburg meldete, ein weiteres Mal grundlos misshandelt. Ferner hat der Angeklagte am 27. Juni 1933 in Marburg einen Kommunisten, der zusammen mit anderen Kommunisten von der SA aufgespürt worden war, um die an den Wänden des Marburger Krankenhauses befindlichen kommunistischen Parolen abzuwaschen, mit dem Gummiknüppel ins Gesicht geschlagen.
Das Schwurgericht findet in diesen Handlungen ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit Aussageerpressung, Körperverletzung im Amt und gefährlicher Körperverletzung, hat jedoch das Verfahren wegen Verbrauchs der Strafklage durch das gegen den Angeklagten ergangene rechtskräftige Urteil des Schwurgerichts Hamburg vom 21. Juni 1949 eingestellt. In diesem Urteil ist der Angeklagte von der Anklage freigesprochen worden, in der Nacht vom 26. zum 27. September 1933 an einer Aktion der SS gegen einen gewissen als Kommunisten bekannten ███████ in Marmsdorf, bei der dieser schwer misshandelt wurde, teilgenommen und sich dadurch eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht zu haben.
Die Revision bekämpft die Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf die zum Kontrollratsgesetz Nr. 10 ergangene Rechtsprechung des ehemaligen Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone. Das Rechtsmittel ist begründet.
2.) Durch die VO Nr. 234 des Britischen Hohen Kommissars vom 31. August 1951 (ABl. AHK 1138) ist die Ermächtigung der deutschen Gerichte zur Anwendung des Kontrollratsgesetzes mit Wirkung vom 1. September 1951 aufgehoben worden. Das Kontrollratsgesetz Nr. 10 hat daher für die Frage, ob die dem Angeklagten in dem früheren Verfahren zur Last gelegte Beteiligung an dem Vorfall vom 26./27. September 1933 und die den Gegenstand des schwebenden Verfahrens bildenden Vorgänge eine Tat im Sinne des § 264 StPO bilden, jetzt außer Betracht zu bleiben.
Hiernach ist allein das anzuwendende deutsche Strafrecht maßgebend. Danach ist die Strafklage durch das Urteil vom 21. Juni 1949 nicht verbraucht worden. Das deutsche Strafrecht kennt den Begriff des „Menschheitsverbrechens“, der dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 zugrunde liegt, als einer rechtlichen Handlungseinheit nicht (BGHSt Bd. 1, 219, 221). Vielmehr sind die den Gegenstand des früheren Verfahrens bildende Beteiligung des Angeklagten an der Misshandlung des ███ und die in dem jetzigen Verfahren festgestellten Straftaten des Angeklagten mehrere rechtlich selbständige Handlungen im Sinne des § 74 StGB; ein Fortsetzungszusammenhang zwischen diesen „Aktionen“ entfällt schon wegen der höchstpersönlichen Natur der angegriffenen Rechtsgüter.
Allerdings decken sich der sachlich-rechtliche Begriff der „Handlung“ und der verfahrensrechtliche Begriff der „Tat“ im Sinne des § 264 StPO nicht. Die Misshandlung und die jetzt zur Aburteilung stehenden strafbaren Handlungen des Angeklagten bilden aber auch keinen nach der natürlichen Auffassung zusammenhängenden geschichtlichen Gesamtvorgang. Sie fallen zeitlich und örtlich auseinander und können nicht als demselben geschichtlichen Vorgang angehörig betrachtet werden. Das rechtskräftige Urteil des Schwurgerichts vom 21. Juni 1949 hat deshalb dem schwebenden Verfahren nicht den Boden entzogen. Die Strafklage für die jetzt abzuurteilenden weiteren (§ 266 StPO) Straftaten des Angeklagten ist nicht verbraucht.
Hiernach war das angefochtene Urteil gemäß § 353 Abs. 1 StPO aufzuheben.
3.) Da die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen durch den Wegfall der Ermächtigung zur Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 nicht betroffen werden, konnte zur Schuldfrage das Revisionsgericht selbst eine abschließende Entscheidung erlassen.
Das Schwurgericht hat den von ihm festgestellten Sachverhalt nach deutschem Recht bereits dahin gewürdigt, dass sich der Angeklagte folgender, jeweils rechtlich selbständiger (§ 74 StGB), strafbarer Handlungen schuldig gemacht hat:
a) 7 Verbrechen der Aussageerpressung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt (§§ 343, 340, 73 StGB) – Fälle 2 a, 2 b, 2 c, 2 j, 2 k und die beiden Fälle 2 i der Urteilsgründe des Schwurgerichts –,
b) 5 weitere Verbrechen der Aussageerpressung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt und gefährlicher Körperverletzung (§§ 343, 340, 223 a, 73 StGB) – Fälle 2 d, 2 e, 2 f, 2 g, 2 h –,
c) eines Vergehens der Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB) – Fall 2 l –,
d) eines Vergehens der gefährlichen Körperverletzung (§ 223 a StGB) – Fall 1 –.
Diese rechtliche Würdigung erweckt keine Rechtsbedenken. Insbesondere ist rechtsirrtumsfrei festgestellt, dass der Angeklagte als Hilfskraft der Staatspolizei Beamter im Sinne des § 359 StGB war.
4.) Über die Beschuldigung, der Angeklagte habe bei den Vernehmungen auch einen gewissen W___ und einen unbekannt gebliebenen Häftling misshandelt (Fall 8 der Anklageschrift), hat sich das angefochtene Urteil nicht ausgesprochen. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Anklagepunkt etwa nach § 154 Abs. 2 StPO erledigt wurde. Über ihn hat deshalb die Strafkammer noch zu entscheiden.
5.) Die Zurückverweisung an das Landgericht (Strafkammer) beruht auf § 354 Abs. 3 StPO.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Dr. Dotterweich Dr. Sauer Dr. Kirchner Dr. Ludwig
zugleich für den Senatspräsidenten Dr. Noericke, der durch Ortsabwesenheit am Unterschreiben verhindert ist.