Revision: Schuldspruch zu fortgesetztem Betrug geändert; Fahrerlaubnisentziehung entfällt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 1/75
- Datum
- 27.02.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Besteht eine fortgesetzte Tatfolge aus teils vollendeten, teils versuchten Einzeltaten, bestimmt die schwerere Verwirklichungsform das einheitliche Tatbild; die bloß versuchte Einzelbetätigung geht in der vollendeten Handlung auf.
Bei der Nachprüfung auf Sachrüge kann das Revisionsgericht den Schuldspruch ändern, soweit dadurch kein nachteiliger neuer Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten begründet wird.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis setzt voraus, dass dem Betroffenen eine tatsächlich bestehende Fahrerlaubnis zusteht; benutzt er einen gefälschten Führerschein und besitzt keine Fahrerlaubnis, kommt anstelle der Entziehung nur die Anordnung einer Sperre in Betracht.
Die vom BGH (bzw. übernommene Reichsgerichtsrechtsprechung) entwickelte einheitliche Würdigung fortgesetzter Delikte gilt dahin gehend, dass die vollendeten Tatakte das Gesamtbild prägen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 11. März 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 1/75
in der Strafsache gegen
1. den Verlagsvertreter Franz Caver Georg Peter ██ aus ████████, geboren ██ ███████ 1940 in ███, ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
die Sachbearbeiterin Rita Maria da Cunha ██████████ 2. aus ██, geboren am ████████ 1947 in ███, Portugal,
wegen Urkundenfälschung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 11. März 1974 dahin geändert, dass im Schuldspruch wegen Betrugs die Worte „teils versuchten, teils vollendeten“ und bei der Entscheidung zur Fahrerlaubnis die Sätze „Dem Angeklagten █████ wird die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein wird eingezogen“ wegfallen.
Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung der Revisionen der Angeklagten auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben. Jedoch war auf die allgemeine Sachrüge hin der Schuldspruch dahin zu ändern, dass die Angeklagten des fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges schuldig sind, weil eine teils aus vollendeten, teils aus versuchten Einzeltaten bestehende Fortsetzungstat als einheitliche Tat durch die schwerere Form der Verwirklichung des Tatbestandes ihr Gepräge erhält, ohne dass sich damit am sachlichen Schuldumfang als solchem etwas ändert; die bloße versuchte Einzelbetätigung geht in der vollendeten Handlung auf. Das entspricht der ständigen, vom Reichsgericht übernommenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RG JW 1936, 382; BGH Urt. v. 4. Oktober 1954 – 3 StR 110/54 – in LK 9. Aufl. Rn. 39; BGH NJW 1957, 1077, 1288).
Soweit gegen den Angeklagten █████ auf Entziehung der Fahrerlaubnis erkannt wurde, konnte nur die Anordnung der Sperre als selbständige Maßregel (§ 42m Abs. 1 Satz 3 StGB aF, § 69 Abs. 1 Satz 3 StGB nF) bestehen bleiben, weil der Angeklagte, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, keine Fahrerlaubnis besitzt, sondern sich eines gefälschten Führerscheins bediente.
| Schumacher | Kirchhof | Baumgarten | |||
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