Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Beihilfeverurteilung wegen BtM als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 174/92
Datum
24.04.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ein. Streitpunkt war insbesondere die Strafbemessung für den Gehilfen und eine mögliche Doppelverwertung tatbestandlicher Merkmale. Der BGH erkennt Bewertungsmängel und Hinweise auf Doppelverwertung, verwirft die Revision jedoch als unbegründet, da das Strafmaß bei richtiger rechtlicher Würdigung gleich geblieben wäre. Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bemessung der Strafe eines Gehilfen ist vorrangig die konkrete Beihilfehandlung zu berücksichtigen; auf die Haupttat darf nicht allein abgestellt werden.

2

Tatbestandsmerkmale dürfen bei der Strafzumessung nicht erneut als strafschärfende Umstände verwertet werden; eine solche Doppelverwertung ist unzulässig (§ 46 Abs. 3 StGB).

3

Ein Rechtsfehler rechtfertigt die Aufhebung eines Urteils nur, wenn er den Angeklagten nachteilig beeinflusst; bleibt das Ergebnis bei korrekter Rechtsanwendung unverändert, ist die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.

4

Bei Betäubungsmitteldelikten ist bei der Prüfung des Abweichens vom Regelbeispielsfall des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG zu vermeiden, dass die Begründung auf einer unzulässigen Doppelverwertung beruht.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 3. Dezember 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 174/92

vom 24. April 1992

in der Strafsache gegen ██ █ aus ████, geboren am Heinz-Dieter █████ 1950 in ████ wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 1992 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. Dezember 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Das Landgericht hat nicht beachtet, dass es für die Bewertung der Tat des Gehilfen und den danach zugrunde zu legenden Strafrahmen nicht in erster Linie auf die Haupttat, sondern auf die Beihilfehandlung ankommt (st. Rspr., vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 4 Gehilfe 2). Auch enthält die Begründung, mit der ein Abweichen vom Regelbeispielsfall des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG bei der Verurteilung wegen Besitzes von Heroin verneint wurde, Elemente einer unzulässigen Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen im Sinne von § 46 Abs. 3 StGB.

Der Senat schließt jedoch aus, dass die intensive Mitwirkung des Angeklagten beim Verkauf von nahezu 2 kg Heroingemisch bei zutreffender Bewertung der Strafzumessungsfaktoren mit einer geringeren als der verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren geahndet worden wäre.

JahnkeNiemöllerBode
TheuneDetter
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