Revision: Aufhebung wegen widersprüchlicher Feststellungen zur Beihilfe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 174/90
- Datum
- 30.05.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Unauflösliche Widersprüche in den tatrichterlichen Urteilsgründen über wesentliche tatsächliche Feststellungen führen zur Aufhebung des Urteils, da die Grundlage der strafrechtlichen Würdigung fehlt.
Der Inhalt einer vom Angeklagten gemachten Zusage ist für die Beurteilung seiner Beihilfe entscheidend; widersprüchliche Feststellungen zur zeitlichen Reichweite dieser Zusage untergraben die Feststellung der Beihilfe.
Die Sachrüge in der Revision ist begründet, wenn aus den Urteilsgründen ersichtlich wird, dass entscheidungserhebliche Tatsachen widersprüchlich oder nicht tragfähig festgestellt sind.
Bei Aufhebung wegen solcher Feststellungsmängel ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 6. September 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 174/90 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ███ Hubert ██, geboren am ██ 1960 in ███, wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 6. September 1989, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.
Zutreffend führt der Generalbundesanwalt aus:
„Zu Recht beanstandet der Angeklagte Widersprüche in den Urteilsgründen bei der Tatsachenfeststellung. Die Strafkammer führt einerseits aus, der Angeklagte ████████ habe in Kenntnis des Tatplanes, wonach der Banküberfall für ca. 8.00 Uhr vorgesehen war, den Haupttätern am Vorabend zugesagt, diese am Mittag des Tattages von der Villa ███ bei ████ abzuholen (UA S. 8). Diese Feststellung der Kammer wird nochmals besonders hervorgehoben in der Begründung, ███ habe keinen Anlass gehabt, am Vormittag auf Abruf zu Hause zu warten, sondern sei insoweit frei gewesen, anderweitigen Beschäftigungen nachzugehen (UA S. 19). Andererseits geht die Kammer bei der Wertung des Tatbeitrages davon aus, ███ habe zugesagt, die Haupttäter unmittelbar nach der Durchführung des Banküberfalles abzuholen (UA S. 29, 30). Diese Feststellung ist mit der obigen Feststellung nicht in Einklang zu bringen, denn die tatsächlich eingetretene Verzögerung in der Tatausführung war nicht vorgesehen. Durch den unlösbaren Widerspruch wird der Inhalt der Zusage des Angeklagten ███ in Frage gestellt. Dieser Inhalt aber ist maßgebend für die strafrechtliche Würdigung ob die Feststellungen des angefochtenen Urteils eine Verurteilung wegen Beihilfe tragen.“
RiBGH Theune kann seine Unterschrift nicht beifügen, da er sich in Urlaub befindet.
| Herdegen | Niemöller | ||
| Schäfer |