Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Unterbringungsanordnung (§42b StGB) wegen unzureichender Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 174/71
Datum
22.04.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung und Anordnung der Unterbringung ein; der BGH gab der Revision teilweise statt. Er hob die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt auf, weil das Urteil keine zweifelsfreie Feststellung enthielt, dass die Voraussetzungen des §51 Abs.2 StGB vorlagen. Die Sache wurde zur neuerlichen Verhandlung zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB setzt voraus, dass das Gericht die sichere Überzeugung hat, dass mindestens die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorliegen.

2

Eine bloße Verweisung auf oder Wiedergabe eines Sachverständigengutachtens ohne ausdrückliche, zweifelsfreie Feststellung des Gerichts genügt nicht zur Rechtfertigung einer Maßregel nach § 42b StGB.

3

Ergibt die richterliche Feststellungslage keine sichere Überzeugung von den gesetzlichen Voraussetzungen einer Unterbringungsanordnung, ist die Maßregel aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert die Tatsachen angibt, die den behaupteten Verfahrensmangel enthalten oder belegen.

Vorinstanzen

Großen Strafkammer bei dem Landgericht Bremerhaven, 23. Dezember 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 174/71

in der Strafsache gegen den Rentner Leo M. ███ aus ██████████, geboren am ███ ██ 1894 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 22. April 1971 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Landgericht in Bremerhaven vom 23. Dezember 1970 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit gegen den Angeklagten die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts in Bremen zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kind und fahrlässiger Volltrunkenheit zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, ferner gegen ihn die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Seine mit Verletzung des formellen und sachlichen Rechts begründete Revision hat teilweise Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da der Angeklagte nicht die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben hat.

Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.

Jedoch kann die Anordnung der Maßregel nicht bestehen bleiben. Die Entscheidung des Vorderrichters ist insoweit allein auf die erste Tat (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) gestützt. Hinsichtlich der Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit heißt es hierzu im angefochtenen Urteil:

"Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen ist anzunehmen, dass auf Grund der altersbedingten krankhaften Ausweichperversionen des Angeklagten bei diesem die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB ... gegeben waren."

Darin liegt keine zweifelsfreie Feststellung, die eine Anwendung des § 42b StGB rechtfertigen kann.

Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt auf Grund dieser Vorschrift ist nur zulässig, wenn das Gericht die sichere Überzeugung erlangt hat, dass mindestens die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB tatsächlich vorlagen (BGH GA 1965, 250). Eine solche Überzeugung kann der vorstehend wiedergegebenen Formulierung nicht entnommen werden (vgl. auch die Ausführungen des Sachverständigen zum Fall 1 auf Bl. 78 R d. A.).

Das Urteil muss daher insoweit aufgehoben werden.

WillmsMeyer
BaldusBaumgarten
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