Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Strafausspruchs und Rückverweisung (2 StR 174/70)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 174/70
Datum
14.05.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte gegen Verurteilung wegen Diebstahls (Fall II 3) und die Gesamtstrafe. Der BGH verwirft die Revision zum Schuldspruch, gibt ihr aber hinsichtlich des Strafausspruchs in Fall II 3 und der Gesamtstrafe teilweise statt und hebt diese Teile auf. Neue Vorbringen auf Revision sind unberücksichtigt geblieben; wegen der günstigeren Neufassung des §17 StGB ist eine neue Strafzumessung erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufklärungsrüge ist zulässig, greift aber nicht durch, wenn das vorgebrachte Beweismittel oder Tatsachenbehauptungen erstmals in der Revision erhoben werden und dem Tatgericht nicht bekannt waren.

2

Eine Sachrüge auf Revision kann nicht dazu dienen, neue Tatsachenbehauptungen oder Verteidigungslinien vorzubringen; solche neuen Vorbringen sind auf der Sachrüge nicht zu berücksichtigen.

3

Bei Einführung einer strafmildernden gesetzlichen Neuregelung (lex mitior) ist die für den Beschuldigten günstigere Rechtslage anzuwenden; führt dies zu einer Änderung des Strafrahmens, kann der Strafausspruch aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen sein.

4

Bei der Neufestsetzung der Strafe soll eine mögliche Anwendung der neuen strafrechtlichen Vorschrift nicht bereits in den Urteilsspruch des vorherigen Verfahrens aufgenommen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 18. November 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 174/70

in der Strafsache gegen ███ ohne festen Wohnsitz, den Arbeiter Hermann ███, geboren am █████████ 1937 in Köln, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Mai 1970, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender,

Bundesrichter Kirchhoff Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter,

███ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 18. November 1969 im Ausspruch über die Strafe im Fall II 3 der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt.

Seine auf die Verurteilung im Falle II 3 der Urteilsgründe und den Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkte Revision hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

Die Aufklärungsrüge ist zulässig, aber nicht begründet. Der Vortrag der Revision, die Mutter des Beschwerdeführers habe seine Kleidung betreut und könne bekunden, dass er nie die vom Zeugen ████████████████ beschriebene Kleidung besessen habe, stellt eine neue Behauptung dar. Weder aus den Akten noch aus dem Urteil ergibt sich, dass die Strafkammer dieses nunmehr angegebene Beweismittel überhaupt kannte. Deshalb konnte sich ihr die Vernehmung der Mutter nicht aufdrängen.

Die Ausführungen der Revision über eine Verwechslung des Beschwerdeführers mit seinem Bruder Karl stellen ein neues Vorbringen dar, das der Senat auf die Sachrüge hin nicht berücksichtigen kann. Da auch eine zulässige Verfahrensrüge insoweit nicht erhoben worden ist, kann es allenfalls für ein Wiederaufnahmeverfahren bedeutsam sein. Im Übrigen ist die Revision zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet.

Der Strafausspruch in dem von der Revision allein angegriffenen Fall II 3 der Urteilsgründe kann schon mit Rücksicht auf die neue Vorschrift des § 17 StGB mit dem für den Angeklagten im Vergleich zu § 244 Abs. 1 StGB a.F. günstigeren Strafrahmen nicht bestehen bleiben. Das hat die Aufhebung des Strafausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass die etwaige Anwendung des § 17 StGB n.F. nicht in den Urteilsspruch aufzunehmen ist (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 3. April 1970 – 2 StR 47/70 –).

KirchhoffWillmsBaumgarten
MüllerMeyer
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