Revision: Hehlerei-Verurteilung aufgehoben, Rücktritt vom Versuch verneint
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 174/66
- Datum
- 15.06.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rücktritt vom Versuch (§ 46 Nr. 1 StGB) liegt nicht vor, wenn der Täter sein Vorhaben ausschließlich aus der Furcht vor rascher Entdeckung aufgibt.
Verheimlichen im Sinne des § 259 StGB setzt eine Handlung voraus, die darauf gerichtet ist, die Entdeckung der Sache durch Berechtigte zu verhindern oder zu erschweren; bloßes Aufbewahren an weniger einsehbarer Stelle genügt nicht.
Die Tatbestände der Hehlerei erfordern das einverständliche Zusammenwirken zwischen Vortäter und Hehler; Erwerb des Besitzes gegen den Willen oder ohne Kenntnis des Vortäters erfüllt die Hehlerei nicht.
Eine Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage ist zulässig, wenn das Gericht trotz unklarer Besitzserlangung mit überwiegender Überzeugung feststellt, dass nur mehrere konkret bestimmte tatbestimmende Möglichkeiten (z.B. Diebstahl, rechtswidrige Zueignung, Hehlerei) in Betracht kommen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 23. Februar 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 174/66 in der Strafsache gegen den Arbeiter Horst ███ aus KC, dort geboren am ██████, wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall und Hehlerei.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juni 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Willms Bundesrichter
Dr. Meyer Bundesrichter
Henning Bundesrichter
Dr. Müller Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim ████████████████████ in der Verhandlung,
████████ Staatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten wird gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 23. Februar 1966 1.) soweit der Angeklagte wegen Hehlerei verurteilt worden ist, 2.) im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.
1.) Das Rechtsmittel ist nicht begründet, soweit es sich gegen die Verurteilung wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall wendet.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die Räume, in die er am Abend des 5. Mai 1965 in Diebstahlsabsicht eingedrungen war, unter Aufgabe seines ursprünglich gefassten Planes wieder verlassen, weil er seine alsbaldige Entdeckung befürchtete. Die Auffassung der Strafkammer, dass bei dieser Sachlage freiwilliger Rücktritt vom Versuch des schweren Diebstahls (§ 46 Nr. 1 StGB) ausscheide, ist rechtlich bedenkenfrei. Soweit die Revision einen abweichenden Standpunkt vertritt, sind ihre Ausführungen unbeachtlich, da sie auf einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt beruhen. Die Rüge, dass der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ verletzt sei, ist offensichtlich unbegründet.
2.) Die Sachbeschwerde hat jedoch Erfolg, soweit der Angeklagte wegen Hehlerei verurteilt worden ist.
Bei einer kriminalpolizeilichen Durchsuchung wurden im Mansardenzimmer des Angeklagten unter einem Sofa zwei Radiogeräte gefunden, die in der Nacht vom 11. zum 12. Mai 1965 von unbekannten Tätern aus abgestellten Personenkraftwagen entwendet worden waren. Der Verurteilung liegt die unwiderlegte Einlassung des Angeklagten zugrunde, dass er die Geräte im Treppenhaus seiner Wohnung auf einen dort angebrachten Stromzählerkasten vorgefunden und an sich genommen habe, um sie zu behalten. Die Strafkammer sieht darin Hehlerei durch Verheimlichen.
Dagegen bestehen durchgreifende Bedenken: Der Angeklagte hat nach den bisher getroffenen Feststellungen schon den objektiven Tatbestand der Hehlerei nicht erfüllt, da er keine der in § 259 StGB bezeichneten Hehlereihandlungen begangen, insbesondere die Radiogeräte nicht „verheimlicht“ hat.
Verheimlicht im Sinne des § 259 StGB wird eine Sache nicht schon dann, wenn sie der Täter in seiner Wohnung an ungewohnter oder weniger leicht zugänglicher Stelle aufbewahrt und so dem unmittelbaren Anblick des Eintretenden entzieht; die Tätigkeit muss vielmehr darauf gerichtet sein, die Entdeckung der Sache durch Berechtigte zu verhindern oder zu erschweren (RGSt 57, 159, 160/161). Dazu war die Handlungsweise des Angeklagten schlechthin ungeeignet. Den Feststellungen des angefochtenen Urteils kann auch nicht entnommen werden, dass der Angeklagte den Besitz der Geräte abgestritten hätte. Es werden nur irreführende Äußerungen mitgeteilt, die er nach dem Auffinden der Geräte gemacht hat. Darüber hinaus fehlt es aber auch an der weiteren, für das Verheimlichen ebenso wie für alle übrigen Hehlereihandlungen notwendigen Voraussetzung des einverständlichen Zusammenwirkens zwischen Täter und Vortäter (RGSt 54, 280, 281; BGHSt 7, 134, 137). Der Angeklagte hat nach seiner von der Strafkammer für nicht widerlegt gehaltenen Einlassung die Radiogeräte nicht im Einvernehmen mit dem Vortäter, sondern im Gegenteil gegen dessen Willen und ohne dessen Kenntnis in Zueignungsabsicht an sich genommen.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei konnte aus diesen Gründen keinen Bestand haben.
Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung ist die Tat wiederum unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Kann die Strafkammer nicht feststellen, wie der Angeklagte in den Besitz der Radiogeräte gelangt ist, kommt sie aber zu der Überzeugung, dass er den Besitz nur dadurch erlangt haben kann, dass er entweder die Geräte selbst aus den Kraftwagen gestohlen oder sie sich später rechtswidrig zugeeignet oder sie als Hehler erhalten hat, so kommt Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage in Betracht (vgl. BGHSt 12, 386; 15, 63).
| Justizangestellter | Willms | Henning | |||
| Baldus | Meyer | Müller |