Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Geldstrafen wegen unterlassener Prüfung der Einziehung nach AO

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 174/64
Datum
05.07.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen Bestimmungen zu zwei Geldsummenstrafen eingelegt. Der BGH hob die Verurteilung insoweit auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht die nach dem Steueränderungsgesetz 1961 neu geregelten Voraussetzungen für die Einziehung (§ 414, § 414a, § 414b AO) nicht geprüft hatte. Zur neuen Entscheidung soll die Strafkammer die Einziehungsfrage berücksichtigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Änderungen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Einziehung sind bei der Entscheidung über die Rechtsfolgen zu berücksichtigen; unterlässt die Vorinstanz die Prüfung, ist das Urteil insoweit aufzuheben und zurückzuverweisen.

2

Die Anordnung der Einziehung von Erzeugnissen, Waren, Beförderungsmitteln oder ihres Wertes ist gemäß der Neufassung des § 414 AO sowie der ergänzenden §§ 414a, 414b AO an die dort ausdrücklich genannten Voraussetzungen gebunden.

3

Eine auf bestimmte Rechtsfolgen wirksam beschränkte Revision kann nur diese angefochtenen Teile betreffen; stellt das Revisionsgericht bei diesen Teilen Rechtsfehler fest, hebt es insoweit auf.

4

Bei Gesetzesänderungen, die für die Rechtsfolgenentscheidung maßgeblich sind, hat das erstinstanzliche Gericht in den Urteilsgründen die neuen Vorschriften zu prüfen und zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 5. Juli 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ den ehemaligen Schauspieler Herbert Willy Henri aus ███████, geboren am ██████ 1913 in █████, zur Zeit in Strafhaft in dieser Sache, wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Scharpenseel, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 5. Juli 1963 hinsichtlich der gegen ihn erkannten Geldsummenstrafen von 200 DM und 3.500 DM mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat gegen den Angeklagten wegen versuchter Steuerhehlerei und wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Steuerhehlerei neben einer Gesamtzuchthausstrafe und neben zwei Geldstrafen auf zwei Geldsummenstrafen von 200 DM und 3.000 DM erkannt, zu deren Festsetzung in den Urteilsgründen bemerkt ist, dass die Neufassung des § 414 AO auf Grund des Steueränderungsgesetzes vom 13. Juli 1961 (BGBl. I S. 981) sowie die durch dieses Gesetz in die Reichsabgabenordnung eingeführten §§ 414a und 414b unberücksichtigt geblieben seien.

Die auf die Verurteilung zu den beiden Geldsummenstrafen wirksam beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

Durch die in Art. 17 unter Nr. 16 und 17 des Steueränderungsgesetzes vom 13. Juli 1961 enthaltenen Änderungen und Ergänzungen der Reichsabgabenordnung ist die Anordnung der zuvor zwingend vorgeschriebenen Einziehung von Erzeugnissen, Waren und anderen Sachen sowie von Beförderungsmitteln oder des Wertes dieser Gegenstände von bestimmten, in dem neu gefassten § 414 und in dem neu eingefügten § 414a näher umschriebenen Voraussetzungen abhängig gemacht. Deren Prüfung hat das Landgericht, wie in den Urteilsgründen zum Ausdruck gebracht ist, versehentlich unterlassen. Deshalb muss das Urteil hinsichtlich der beiden Geldsummenstrafen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Strafkammer zurückverwiesen werden, um ihr Gelegenheit zu geben, unter Berücksichtigung der nunmehr geltenden Vorschriften über die Einziehung zu befinden.

ScharpenseelDotterweichHenning
BaldusMeyer
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