Treffer
BGH Urteil

Revision führt zur Zurückverweisung wegen unzureichender Begründung der Bewährungsversagung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 174/62
Datum
16.05.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit Kindern zu neun Monaten Haft verurteilt; die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung erfolgte trotz einwandfreien Vorlebens. Der BGH hebt diese Teilentscheidung auf, weil die Urteilsgründe zur Versagung der Bewährung eine umfassende Abwägung von Tat und Täterpersönlichkeit vermissen lassen. Die Sache wird zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung setzt eine umfassende, von allen Seiten vorzunehmende Abwägung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit voraus.

2

Die bloße Berufung auf das öffentliche Interesse an der Vollstreckung reicht nicht aus; das Gericht muss darlegen, warum eine wohl unterrichtete Öffentlichkeit mit Blick auf den seelischen Ursachenzusammenhang ein Vollstreckungsinteresse hat.

3

Bei bisher unbestraften Tätern ist zu prüfen, ob die Tat Ausdruck eines einmaligen Versagens in einem besonderen seelischen Ausnahmezustand war, der bei Bewährung ein geordnetes Leben erwarten lässt.

4

Die Strafzumessung bleibt in der Regel nur insoweit angreifbar, als die Strafkammer wesentliche tat- oder schuldrelevante Gesichtspunkte nicht berücksichtigt oder fehlerhaft bewertet hat; eine innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegende Strafe ist nicht ohne weiteres zu beanstanden.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 4. Dezember 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Keramikarbeiter Helmut █████ aus ████, geboren am █████ 1906 in [REDACTED] (Sachsen), wegen Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Mai 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, ███████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 4. Dezember 1951 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu neun Monaten Gefängnis verurteilt.

Nach der Darstellung der Strafkammer war die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung trotz des einwandfreien Vorlebens des Angeklagten nicht möglich, da das öffentliche Interesse die Vollstreckung erfordere; die Nachbarschaft des Angeklagten würde es nicht verstehen, wenn er die Strafe nicht auch nicht teilweise verbüßen müsste.

Die Revision des Angeklagten ist beschränkt. Sie wendet sich gegen den Strafausspruch des Urteils.

Die Hinwendungen der Revision gegen die Höhe der erkannten Gefängnisstrafe können indessen keinen Erfolg haben. Die tatsächlichen Vorgänge, die den Angeklagten zu seiner strafbaren Handlung veranlasst haben, sind in dem Sachverhalt näher geschildert, was keinen Zweifel daran aufkommen lässt, dass die Strafkammer diese Umstände auch bei der Strafzumessung berücksichtigt hat. Ferner ergibt sich kein Fehler der Strafzumessung daraus, dass die Strafkammer strafschärfend in Rechnung gestellt hat, der Angeklagte habe es nicht bei der Berührung des Mädchens bewenden lassen, sondern ihm außerdem noch seinen eigenen Geschlechtsteil zeigen wollen. Denn darin liegt ein günstlicher, für den Schuldumfang bedeutsamer Vorgang im Sinne des Tatbestandes der versuchten Verleitung.

Die ausgeworfene Strafe hält sich der Höhe nach innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens.

Die Revision wendet sich im Besonderen gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Nach ihrer Auffassung hätten die Umstände der Tat und ihre Begehung durch den Angeklagten Veranlassung geben können, die Strafe zur Bewährung auszusetzen.

Die knappe Begründung des Urteils zur Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung ist allerdings sehr dürftig und deshalb als rechtlich mangelhaft zu beanstanden. Das öffentliche Interesse der Strafvollstreckung kann nicht mit der Art der Straftat schlechthin begründet werden. Vielmehr sind die Umstände des Einzelfalles maßgebend (vgl. BGHSt 6, 125, 300). Diese Entscheidung erfordert daher eine umfassende Abwägung nach allen Seiten sowohl hinsichtlich der Tat als solcher als auch hinsichtlich der Täterpersönlichkeit des Angeklagten. Sie lässt sich nicht ausschließlich nach Gesichtspunkten treffen, die außerhalb der Person des Angeklagten liegen (vgl. BGH NJW 1955, 30 Nr. 18). Die Erwägung muss dahin gehen, ob eine wohl unterrichtete Öffentlichkeit, die den seelischen Ursachenzusammenhang der Tat bei dem Angeklagten berücksichtigen kann, dafür Verständnis hat, dass er von der Vollstreckung verschont bleibt.

Nach der Sachlage drängte sich überdies hier die Prüfung auf, ob nicht die Tat des bisher unbestraften Angeklagten auf seinem einmaligen Versagen in einem besonderen seelischen Ausnahmezustand beruht, so dass unter der Einwirkung der drohenden Strafvollstreckung bei Strafaussetzung zur Bewährung in Zukunft ein geordnetes und gesetzmäßiges Leben von ihm erwartet werden kann.

Da die Urteilsgründe hierüber keinen Aufschluss geben, ist die Aufhebung der Entscheidung über die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung geboten, damit insoweit über die Sache neu verhandelt und entschieden wird.

DotterweichBaldusKirchhof
MengesHenning
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