Revision: Aufhebung wegen unklarer Feststellungen zur Verführung Minderjähriger (§§ 175, 175a StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 174/59
- Datum
- 27.05.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verführung im Sinne des §175a Nr.3 StGB liegt vor, wenn der Täter durch Aufforderung und weitere Einwirkung den an sich noch nicht zur Unzucht bereiten Jugendlichen zur Bereitschaft zu unzüchtigen Handlungen veranlasst.
Verführung ist erst vollendet, wenn der Jugendliche infolge der Einwirkung selbst unzüchtige Handlungen vornimmt oder deren Vornahme duldet und damit die Tatbestandsmerkmale des §175 StGB verwirklicht.
Liegt nach den Feststellungen nur kurzzeitige Berührung bei Abwehrverhalten des Jugendlichen vor, begründet dies regelmäßig nur den Versuch der Verführung, nicht die Vollendung.
Bei unklaren oder lückenhaften Feststellungen zu wesentlichen Tatbestandsmerkmalen mehrerer Teilakte einer fortgesetzten Tat ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Feststellung an die Vorinstanz zurückzuverweisen, weil der Schuldspruch unteilbar ist.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 24. Februar 1959
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Friseurmeister Heinrich █████ aus ██, ████ geboren am ██████████ in ████, Kreis ███, wegen fortgesetzter Verführung eines Minderjährigen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 27. Mai 1959 in der Sitzung vom 29. Mai 1959, an denen teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, ████████████████ ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 24. Februar 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Verführung eines Minderjährigen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts, insbesondere auch Nichtbeachtung des Grundsatzes „in dubio pro reo“.
1.) Das Urteil verletzt indessen diesen Grundsatz nicht. Denn es lässt nirgends erkennen, dass die Strafkammer einen Zweifel an dem tatsächlichen Geschehen hat. Sie ist vielmehr von den im Urteil wiedergegebenen Vorgängen vorbehaltslos überzeugt (vgl. OGHSt 1, 56; BGH NJW 1951, 283 Nr. 23).
2.) Die Revision macht weiter geltend, die Strafkammer habe zu Unrecht das Tatbestandsmerkmal der Verführung angenommen. Mit dieser Beschwerde hat sie Erfolg.
Verführung im Sinne des § 175a Nr. 3 StGB ist zu bejahen, wenn der Täter sein Opfer durch seine Aufforderung und die weitere von ihm ausgehende Einwirkung auf dessen Willen zu unzüchtigen Handlungen bereit gemacht hat (vgl. RGSt 70, 199; 71, 47). Daher kann nur der von sich aus noch nicht zur gleichgeschlechtlichen Unzucht bereite Jugendliche im Sinne der gesetzlichen Vorschrift verführt werden.
Die Verführung ist vollendet, wenn der Jugendliche auf die Einwirkung hin auch seinerseits unzüchtige Handlungen vornimmt oder an sich die unzüchtigen Handlungen des Täters duldet und so dessen Ansinnen entspricht. Dazu gehört, dass er selbst den Tatbestand des § 175 StGB nach der inneren und äußeren Tathandlung verwirklicht (vgl. BGHSt 2, 40; 9, 111).
In dem Fall, der sich nach dem Urteil Anfang September 1958 mit dem am 10. Januar 1943 geborenen Horst █████ in der Wohnung des Angeklagten ereignet hat, ist dem Angeklagten zufolge der Abwehr des Jungen nur gelungen, dessen Geschlechtsteil kurz zu berühren. Das einleitende Geschehen, nämlich Auftischen von Wein, Gespräch über geschlechtliche Dinge und unsittliche Handgreiflichkeiten, enthält allerdings Verführungshandlungen des Angeklagten, so dass zumindest ein Versuch des Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB vorliegt. Denn der Angeklagte wollte den Jungen für seine wollüstigen Zwecke gefügig machen und ging dabei auch davon aus, dass er es mit einem sexuell und erst recht homosexuell unverdorbenen Jungen zu tun hatte, der nicht von sich aus bereit war, unzüchtige Handlungen mitzumachen oder sich zur Unzucht missbrauchen zu lassen. Eine vollendete Verführung ist aber um deswillen nach den bisherigen Feststellungen fraglich, weil Horst █████ den Angeklagten nicht lange gewähren ließ, vielmehr seinen Geschlechtsteil wieder in die Hose steckte und den Hosenschlitz schloss. Sobald dies geschehen ist, scheidet Vollendung aus, weil bisher keine Feststellung getroffen ist, nach der sich der Jugendliche nach dem Wunsch des Angeklagten betätigte.
Bei dem Vorfall am 25. Oktober 1958, dem Tage der Kirmes im Gasthaus ███, hat die Strafkammer eine Verführungshandlung nicht angenommen, dagegen ein Vergehen nach § 175 StGB rechtlich zutreffend bejaht.
Bei der Erörterung des dritten Falles vom 22. November 1958, in dem die Strafkammer wieder eine Verführung im Sinne des § 175a Nr. 3 StGB bejaht hat, wird diese Annahme entscheidend darauf gestützt, dass dem Horst █████ das unzüchtige Treiben des Angeklagten in Gegenwart der Angehörigen äußerst unangenehm war. Dies erweckt aber den Anschein, als ob dem Jungen dies unter anderen Umständen nicht unangenehm gewesen wäre, er vielmehr dann gegebenenfalls von sich aus ohne Weiteres bereit gewesen wäre, Unzuchtshandlungen mitzumachen, zumal das Urteil allgemein zu der Feststellung kommt, dass der Angeklagte bei dem Zeugen █████ „keinen erheblichen Widerstand gefunden hat“. Wenn die Hemmungen des Jugendlichen nur dieser Art waren, müsste eine nochmalige Verführung verneint werden. Im Übrigen bleibt auch in diesem Falle die Frage offen, ob der Angeklagte die Verführung nur versucht oder sie vollendet hat. Der bisherige Sachverhalt ergibt in dieser Hinsicht jedenfalls keine deutliche Klärung. Dass nämlich der Junge auf eine etwaige Verführung des Angeklagten hin bei dieser Gelegenheit selbst Unzuchtshandlungen vorgenommen oder geduldet hat, ist nicht festgestellt.
Die bezeichneten Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfange; da bei der Fortsetzungstat der Schuldspruch nicht teilbar ist.
| Dr. Dotterweich | Scharpenseel | Menges | |||
| Baldus | Dr. Schalscha |