Treffer
BGH Urteil

Revision: Öffentlichkeitserfordernis bei § 183 StGB unzureichend festgestellt – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 174/55
Datum
04.02.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen drei Verurteilungen wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses ein. Der BGH hob die Verurteilungen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil die Feststellungen zur Öffentlichkeit nach äußerer und innerer Tatseite unzureichend waren. Das Landgericht hatte nicht festgestellt, ob mit der Wahrnehmung durch einen unbestimmten Personenkreis zu rechnen war. Der Senat wies zudem auf mögliche Tateinheit mit § 176 Abs.1 Nr.3 StGB und die zu beachtende Vorschrift des § 358 Abs.2 StPO hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verwirklichung des Tatbestands der Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183 StGB) genügt nicht allein die Begehung an einem öffentlichen Ort; erforderlich sind Feststellungen dazu, ob die Tat nach äußerer und innerer Tatseite geeignet war, von einem unbestimmten Personenkreis wahrgenommen zu werden.

2

Die Feststellung der Öffentlichkeit setzt darlegungs- und feststellungsfähige Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Täter mit der Möglichkeit der Beobachtung durch Dritte gerechnet hat.

3

Verhaltensweisen, die darauf schließen lassen, dass der Täter die Wahrnehmung durch Dritte gerade vermeiden wollte, sprechen gegen das Vorliegen von Öffentlichkeit und sind in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.

4

Zwischen dem in § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB geregelten Verbrechen und dem Vergehen des § 183 StGB kann Tateinheit bestehen; das Gericht hat diese Frage bei der Neubewertung zu prüfen.

5

Führt die neue Verurteilung zu einer Bestrafung nach § 176 StGB, sind die prozessrechtlichen Folgen, insbesondere die Regelung des § 358 Abs. 2 StPO, zu beachten.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 4. Februar 1955

Rubrum

Strafsache gegen den Bickermeister Helmut ███ ██ aus ███, geboren am ███ 1916, wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. Dre[REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 4. Februar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn verurteilt. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil die Feststellung der Öffentlichkeit weder nach der äußeren noch nach der inneren Tatseite ausreicht.

1. Im Falle █████ hat der Angeklagte an einem Morgen auf einem Waldweg zwischen der Hauptstraße und der neuen Schule in Streek sich den Schwestern ███████ mit entblößtem Glied gezeigt. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, ob ein unbestimmter Personenkreis nach Art und Lage des Weges die Möglichkeit hatte, den Angeklagten zu beobachten, und ob er mit dieser Möglichkeit rechnete. Die Öffentlichkeit im Sinne des § 183 StGB ergibt sich nicht schon daraus, dass die Tat auf einem öffentlichen Weg vorgenommen wurde. War mit der Beobachtung durch andere Personen als die beiden Mädchen, denen sich der Angeklagte zeigen wollte, nicht zu rechnen und rechnete er damit auch nicht, so ist der Tatbestand des § 183 StGB nicht gegeben (BGH, Urt. vom 18. Februar 1955 – 2 StR 340/54).

2. Im Falle █████████ zeigte sich der Angeklagte den beiden Mädchen etwa 20 m von einem Waldweg entfernt. Auch hier ist dem Urteil nicht zu entnehmen, ob mit der Annäherung weiterer Personen zu rechnen war und ob der Angeklagte diese Möglichkeit ins Auge fasste oder sich etwa sogar vom Gegenteil überzeugt hatte.

3. Im Falle ███████████ betätigte sich der Angeklagte in der Nähe eines Schulneubaus. Zwar ging ein Lehrling am Neubau vorbei; ob aber mit weiteren Vorübergehenden zu rechnen war, ist dem Urteil und der knappen Schilderung der Örtlichkeit nicht zu entnehmen. Dass der Angeklagte sich beim Erscheinen des Lehrlings entfernte und erst später aus einer Schonung heraustrat, kann dafür sprechen, dass er es gerade vermeiden wollte, von anderen als den beiden Mädchen gesehen zu werden. Auch in diesem Fall sind also weitere Feststellungen erforderlich.

In der neuen Verhandlung wird das Landgericht den Sachverhalt auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB erneut prüfen müssen. Möglich ist auch Tateinheit zwischen dem Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und dem Vergehen nach § 183 StGB (BGH NJW 1953, 710).

Sollte die neue Verhandlung zu einer Verurteilung des Angeklagten nach § 176 StGB führen, so ist § 358 Abs. 2 StPO zu beachten.

Dr. ArndtWernerDr. Schalscha
Dr. MoerickeMenges
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