Revision gegen Strafzumessung bei mehrfachen Diebstählen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 174/51
- Datum
- 05.06.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens einen weiten Ermessensspielraum bei der Strafzumessung; er ist nicht verpflichtet, jede Umstandsbewertung zugunsten einer Strafschärfung vorzunehmen.
Arbeitslosigkeit, die Folge früherer schuldhaften oder strafbaren Verhaltens ist, kann vom Tatrichter als strafmildernder Umstand verwertet werden; nur bewusst zielgerichtete Arbeitsscheu rechtfertigt Bedenken gegen eine strafmildernde Würdigung.
Die Nichterwähnung eines einzelnen Umstands als strafschärfend in den Ausführungen zur Strafzumessung begründet nicht ohne weiteres einen Revisionsgrund, wenn aus den Urteilsgründen ersichtlich ist, dass die Tatzeit und Umstände bekannt waren.
§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO ist genügt, wenn die Strafkammer die für die Zumessung leitenden Gesichtspunkte in zusammenfassender Form darlegt, insbesondere bei einer Reihe rechtlich gleichartiger Taten; eine gesonderte Darlegung für jede Einzelstrafe ist nicht stets erforderlich.
Der Zweck der allgemeinen Abschreckung gehört zu den allgemeinen Strafzwecken und bedarf keiner gesonderten Hervorhebung in den Strafzumessungsgründen.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 22. Dezember 1950
Rubrum
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Alfred ███████, geboren am ██████████ 1919 in ████, wohnhaft in ███████████████, z. Zt. in Untersuchungshaft in der Haftanstalt in ███, wegen schweren Diebstahls u. a.,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt als Vertreter der ███████████████████, Justizsekretär als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 22. Dezember 1950 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen mehrerer vollendeter und versuchter schwerer Diebstähle, bei denen teilweise auch die Voraussetzungen des Rückfalls vorlagen, unter Zubilligung mildernder Umstände zur Gesamtstrafe von 3 Jahren Gefängnis verurteilt.
Die zu seinen Ungunsten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil im Strafausspruch an; sie hält die Strafzumessungsgründe für teilweise widersprüchlich und teilweise unvollständig. Sie hat keinen Erfolg.
1.) Die Revision meint zunächst, im Strafmaß sei nicht berücksichtigt worden, dass der Angeklagte die Arbeitslosigkeit, während der er die meisten Diebstähle verübte, selbst verschuldet habe. Allerdings stellt das Urteil fest, dass er zweimal eine Arbeitsstelle infolge Diebstahls verlor, und dass seine neuen Taten überwiegend in die Zeiten seiner Arbeitslosigkeit fallen. Trotzdem ist es kein Fehler, dass die Strafkammer dies nicht straferschwerend anrechnet. Denn weder das Gesetz noch ein Rechtsgrundsatz verlangt, dass der Tatrichter die Grenzen seiner innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens grundsätzlich freien Strafzumessung überschreitet, wenn er Umstände, mag sie der Täter auch selbst verschuldet haben, keine strafschärfende Bedeutung beimisst, solange nicht das Gesetz selbst den Richter durch in Form besonders benannter Strafschärfungsgründe (wie § 243 StGB) vorschreibt, sie dem Angeklagten erschwerend anzurechnen.
Darüber hinaus war die Strafkammer rechtlich nicht einmal gehindert, neben anderen Umständen auch die vom Angeklagten durch Diebstähle selbst verschuldete Arbeitslosigkeit strafmildernd und als einen der Gründe für die Zubilligung mildernder Umstände nach Abs. 2 der §§ 245 und 244 StGB zu verwerten. Nur dann könnte es Bedenken begegnen, einem Angeklagten seine Arbeitslosigkeit strafmildernd anzurechnen, wenn er sie durch ein bewusst darauf abzielendes Verhalten, etwa durch Arbeitsscheu, verschuldet hat. Unbedenklich aber ist es, wenn die Arbeitslosigkeit, wie beim Angeklagten, lediglich die, wenn auch jahrelangende Folge eigenen schuldhaft zu erwartenden oder gar strafbaren Verhaltens ist.
2.) Fehl geht ferner die Rüge, das Urteil führe entgegen den § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO die Umstände nicht an, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Denn einerseits ergibt die Schilderung der Taten des Angeklagten im Urteil, dass es sich um zahlreiche, zum Teil erhebliche Rechtsbrüche handelt, die, wie die Strafkammer ausdrücklich betont, im Laufe der Zeit an Gefährlichkeit zunehmen, eine bedenkliche Neigung des Angeklagten offenbarten und im späteren Verlauf nicht mehr ausschließlich seinen und seiner Familie Lebensbedürfnissen abzuhelfen bestimmt waren; ferner ist dem Urteil zu entnehmen, dass er wegen Diebstahls mehrfach zu Geldstrafen und einmal zu einer längeren Gefängnisstrafe verurteilt wurde, von der er allerdings nur 1 Monat verbüßte. Andererseits stellt das Urteil fest, dass er sich bei Beginn seiner Taten in einer wirklichen Notlage befand, dass er als Heimatvertriebener mit seiner Frau, 2 Kindern und seiner Mutter zunächst ein einziges 7 qm großes Zimmer bewohnen musste, bis er für sich und seine Familie ein eigenes Zimmer erhielt, dass es ihm und seiner Familie an den zum Leben notwendigsten Einrichtungsgegenständen sowie an Kleidung und Hausrat fehlte, und dass er in der Hauptverhandlung ehrliche Reue gezeigt habe. Diese Feststellungen haben die Strafkammer zu der Erwägung geführt, dass beim Angeklagten, der bisher die Wirkung eines strengen Strafvollzugs nicht verspürte, die Hoffnung bestehe, dass er auf den Weg der Ordnung zurückfinden wird, und ihm deshalb die Möglichkeit hierzu nicht durch eine Zuchthausstrafe und den mit ihr verbundenen Makel des Verbrechers erschwert werden soll.
Es ist deshalb auch nicht, wie die Revision meint, eine bloße formelhafte Wendung, dass die Strafkammer diese Feststellungen und Erwägungen zum Strafmaß vor dem die Höhe der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe enthaltenden Abschnitt des Urteils mit der Bemerkung abschließt, „unter Abwägung aller dieser Gesichtspunkte halte sie die folgenden Einzelstrafen für angebracht“. Denn daraus ergibt sich, dass die Strafkammer die Umstände, die sie zusammenfassend als leitende Gesichtspunkte der Strafzumessung erwähnt, der Bemessung einer jeden Einzelstrafe zugrunde gelegt hat. Ob in einem solchen Fall darüber hinaus, wie der Oberbundesanwalt, der die Revision der Staateanwaltschaft vertreten hat, meint, verlangt werden muss, der Tatrichter habe bei jeder Einzelstrafe gesondert die für ihre Bemessung maßgebenden Erwägungen jedenfalls dann anzugeben, wenn es sich um eine Reihe nicht gleichartiger Taten handle, kann dahingestellt bleiben. Denn die Taten des Angeklagten waren Vergehen und Verbrechen des Diebstahls, also in ihrem wesentlichen rechtlichen Gehalt gleichartige Straftaten. Bei einer solchen Sachlage aber kann es im Einzelfall genügen, wenn der Tatrichter die ihn bei der Strafzumessung bestimmenden Umstände der Festsetzung der Einzelstiafen zusammenfassend vorwegnimmt und deshalb nicht bei jeder Einzelstrafe nochmals die für ihre Bemessung maßgebenden Umstände gesondert erwähnt.
Dafür, dass die Strafkammer es übersehen und deshalb im Strafmaß nicht berücksichtigt hätte, dass der Angeklagte einen Teil der Taten beging, obwohl er in Arbeit stand, fehlt jeder Anhalt. Denn wie die Feststellungen des Urteils ergeben, war diese Tatsache der Strafkammer bekannt. Dass sie sie in den Strafzumessungsgründen noch ausdrücklich unter den die Strafhöhe zu Ungunsten des Angeklagten beeinflussenden Umständen hervorhebt, könnte auch dem nicht gefordert werden, wenn sie darauf entscheidende Bedeutung gelegt haben sollte. Erst recht aber nicht, wenn sie, was nach den Urteilsgründen angenommen werden kann, davon ausging, der Angeklagte habe trotz zeitweiliger Beschäftigung sich noch in wirtschaftlicher Bedrängnis befunden, die seine Diebstähle auch während der Beschäftigungszeit einigermaßen verständlich erscheinen lassen mochten.
Ebenso wenig deuten die Urteilsgründe dareuf hin, dass die Strafkammer den Zweck der allgemeinen Abschreckung der Strafen bei Festsetzung ihrer Höhe außer acht gelassen hat. Er ist einer der allgemeinen, jeder Kriminalstrafe innewohnenden Strafzwecke. Seiner besonderen Hervorhebung bedarf es daher regelmäßig nicht.
| Dr. Dotterweich | Henneka | Werner | |||
| Dr. Moericke | Dr. Sauer |