Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung wegen nicht ausreichender Prüfung der Schuldfähigkeit (§§20,21 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 173/97
Datum
07.05.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Mordes verurteilt; seine Revision führt teilweise zum Erfolg. Der BGH hebt den Schuldspruch auf, weil das Landgericht die Frage einer psychotischen bzw. hirnorganischen Störung nicht hinreichend untersucht und begründet hat. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben erhalten; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kann Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB nicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden, ist der Schuldspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung zurückzuverweisen.

2

Bei der Bewertung verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) hat das Gericht die Persönlichkeitsstruktur des Täters substantiiert darzulegen und insbes. auf mögliche hirnorganische Ursachen einzugehen.

3

Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für neurologische oder psychotische Erkrankungen, sind erforderlichenfalls weitergehende ärztliche Untersuchungen (z. B. EEG, CT) veranlasst und in den Urteilsgründen zu erörtern.

4

Das Fehlen frühkindlicher psychischer Auffälligkeiten vermag eine später auftretende Psychose nicht von vornherein auszuschließen; Alkoholkonsum oder Drogengebrauch entbindet das Gericht nicht von der Pflicht zur ergiebigen Prüfung einer psychischen Erkrankung.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau, 12. November 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 7. Mai 1997 in der Strafsache gegen Fritz Ullrich (██ 1949 in █), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Mai 1997 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 12. November 1996 mit den Feststellungen aufgehoben; die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben jedoch aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere, als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes, versuchten Mordes und gefährlicher Körperverletzung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und festgestellt, dass seine Schuld besonders schwer wiegt. Der Angeklagte beanstandet die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Seine Revision hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Angeklagte hatte mit Pia ██ ███ ein intimes Verhältnis, das zu einem gemeinsamen Sohn führte. Aufgrund häufiger Gewalttätigkeiten des Angeklagten verließ Pia ██ ihn und zog in die Nähe ihrer Eltern Wilma und Fritz █████. Der Angeklagte machte Wilma █████ für die Trennung von Pia ████ und die Vorenthaltung seines Sohnes verantwortlich. Sein Hass steigerte sich im Laufe der Zeit so sehr, dass er beschloss, Wilma ███ zu erstechen, was er mehrmals ankündigte. Am Tattag begab sich der Angeklagte in das Kindermodengeschäft von Wilma und Fritz ██. Da Wilma ██ sich nicht im Geschäft aufhielt, sondern – wie der Angeklagte dann erkannte – in der darüberliegenden Wohnung, entschloss er sich, die im Laden eine Kundin bedienende Pia ███ mit dem mitgeführten Nahkampfmesser in den Rücken zu stechen. Er wollte damit diese zum lauten Schreien bringen, um dadurch Wilma ██████ zu veranlassen, sich aus der Wohnung ins Geschäft zu begeben. Der Angeklagte stach mit bedingtem Tötungsvorsatz Pia █████ in den Rücken, wobei er den Stich für ausreichend hielt, ihren Tod herbeizuführen; ohne sofortige Notoperation wäre die Zeugin verstorben. Die – wie geplant – auf die Hilferufe herbeieilende Wilma ██████ erstach der Angeklagte mit direktem Tötungsvorsatz. Dem hinzukommenden Fritz ██ ██████ fügte er in Körperverletzungsabsicht mit dem Messer mehrere Verletzungen zu.

II.

Die Verneinung der Voraussetzungen des § 21 StGB beim Angeklagten zur Tatzeit hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nicht zu beanstanden sind allerdings die Ausführungen des Tatrichters, dass weder die Alkoholbeeinflussung noch die Einnahme von Rausch- oder Arzneimitteln bzw. das Zusammenwirken dieser Faktoren zu einer erheblichen Herabsetzung der Steuerungsfähigkeit geführt haben. Rechtsfehlerfrei wurde auch das Vorliegen eines Affektes ausgeschlossen. Nicht ausreichend sind aber die Darlegungen zur Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, insbesondere zu der Frage, ob bei ihm hirnorganische Störungen vorhanden sind. Der Tatrichter teilt hinsichtlich der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten als Ausführungen des Sachverstandigen Dr. Staud nur mit, dass der Angeklagte zu mitmenschlicher Teilhabe nicht fähig sei, keine Gewissensbisse habe, gemütskalt sei und über eine niedrige Aggressionsschwelle verfüge. Seine aggressiven Handlungen seien zum Teil von äußerster Gemütskälte gekennzeichnet, eine schwere seelische Abartigkeit liege aber nicht vor, da dann schon von Kindheit an psychische Auffälligkeiten aufgetreten wären. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob einer hirnorganischen Störung durch Exploration, insbesondere mittels Elektroenzephalogramm (vgl. hierzu auch Jahnke, LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 41) und Computertomogramm nachgegangen wurde. Eine Befassung mit dieser Frage und Erörterung in den Ur-

teilsgründen lag im vorliegenden Fall aber nahe. Der Angeklagte, der sowohl Alkohol als auch Betäubungsmittel sowie Medikamente häufig zu sich nahm, wurde auch gegenüber Dritten wegen Nichtigkeiten äußerst aggressiv und gewalttätig. Weiter tötete er 1991 einen gemeinsam angeschafften Hund mit der Erklärung, der Hund habe ein langes Fell gehabt und deswegen geschwitzt. In Anwesenheit von Pia ███████████ schnitt er eine Matratze, die ein Geschenk ihrer Mutter war, in Kleinteile und erklärte danach zufrieden: „Das war Deine Mutter.“ Am Tag vor der Tat stellte er mit Wucht ein Grablicht auf die Stufen zur Hintereingangstür des Anwesens ████. Beim Tatgeschehen stach der Angeklagte die Mutter seines Sohnes mit bedingtem Tötungsvorsatz in den Rücken, nur um die Tötung der Wilma ██████ zu erleichtern. Auf die Nachricht, dass diese tot sei, äußerte der Angeklagte mit sichtlicher Zufriedenheit, Freude und Erleichterung: *„Ist die Stasi-Hure tot? Das ist ja herrlich, da bin ich heilfroh.“* Aufgrund dieser Umstände hätte sich der Tatrichter eingehender mit der Frage einer Psychose des Angeklagten befassen müssen. Da beim Angeklagten in der Kindheit keine psychischen Auffälligkeiten festgestellt wurden und er keine Vorstrafen wegen Gewaltdelikten hat, steht dem nicht entgegen, dass eine entsprechende Psychose sich erst im Laufe der Jahre entwickelt haben kann. Da bei der gegebenen Sachlage Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB nicht sicher auszuschließen ist, nötigt der aufgezeigte Rechtsfehler zur Aufhebung auch des Schuldspruchs.

Das äußere Tatgeschehen ist rechtsfehlerfrei festgestellt und bleibt daher von der Aufhebung ausgenommen. Ergänzende Feststellungen sind möglich.

II.TheuneRothfuß
JahnkeNiemöllerOtten
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