Treffer
BGH Beschluss

Revision: Tateinheit bei Handeltreiben und gleichzeitigem Besitz von Betäubungsmitteln

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 173/84
Datum
29.08.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen Handeltreibens und gesonderten Besitzes von Betäubungsmitteln. Der BGH nimmt an, dass bei gleichzeitiger Besitznahme während des Handeltreibens Tateinheit vorliegen kann. Mangels Feststellungen zur Herkunft und zum Verwendungszweck einer kleineren Menge ist deren Besitz nicht dem Handeltreiben zuzurechnen. Deshalb wurde der Schuldspruch geändert und der Strafausspruch aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei gleichzeitiger Besitznahme einer dem Handeltreiben dienenden Betäubungsmittelzubereitung besteht zwischen Handeltreiben und Besitz Tateinheit, nicht Tatmehrheit.

2

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine aufgefundene Menge bei Beginn und während des Handeltreibens im Besitz des Täters war, ist dies zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen (in dubio pro reo).

3

Ist für eine Teilmenge weder Herkunft noch künftiger Verwendungszweck feststellbar, geht deren Besitz nicht automatisch in das Handeltreiben an einer größeren Menge auf.

4

Eine nachträgliche Änderung des Schuldspruchs wegen Feststellungsfehlern kann die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung über Strafe zur Folge haben.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 17. August 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ███ wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 17. August 1983, soweit es ihn betrifft,

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln verurteilt wird,

2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

II. Die Revisionen der Angeklagten ██, GC und EI ██ gegen das genannte Urteil werden verworfen.

Jeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen der Angeklagten █████, GC und EI hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieser Angeklagten ergeben.

2. Jedoch führt die mit der allgemeinen Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten █████ zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs gegen diesen Angeklagten.

Nach den Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden und muss deshalb zu Gunsten des Beschwerdeführers angenommen werden, dass er an der dem gemeinschaftlichen Handeltreiben dienenden Heroinzubereitung von 750 Gramm und der in der Wohnung [REDACTED]straße 16 aufgefundenen, im Haltegriff eines Staubsaugers versteckten Heroinzubereitung von 12,8 Gramm bei Beginn und während des Handeltreibens gleichzeitig Besitz hatte. Dann aber besteht zwischen dem Handeltreiben und dem Besitz Tateinheit, nicht, wie die Strafkammer meint, Tatmehrheit.

Da weder die Herkunft noch der künftige Verwendungszweck der 12,8 Gramm festgestellt werden können, insbesondere nicht feststeht, dass auch mit dieser Menge Handel getrieben werden sollte, geht nur der Besitz an den 750 Gramm, nicht auch den restlichen 12,8 Gramm im Handeltreiben auf (vgl. BGHSt 25, 290).

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.

MezgerMeyerMeyer-Goßner
MüllerTheune
Revision: Tateinheit bei Handeltreiben und gleichzeitigem Besitz von Betäubungsmitteln — Themis