Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung wegen versäumter Revisionseinlegung als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 173/83
Datum
16.02.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist und die Entscheidung des Revisionsgerichts. Das Landgericht hatte die Revision als unzulässig verworfen, weil die Wochenfrist nicht eingehalten war. Der BGH verwirft den Wiedereinsetzungsantrag mangels unverschuldeter Fristversäumnis und weist den Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO zurück, da der Beschluss sach‑ und rechtlich zutreffend ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass die Versäumung der Rechtsmittelfrist ohne Verschulden erfolgt ist.

2

Die ordnungsgemäße Belehrung über Form und Frist der Revision spricht gegen ein unverschuldigtes Fristversäumnis des Beschwerdeführers.

3

Ein an die Staatsanwaltschaft adressiertes Rechtsmittelschreiben begründet für sich genommen keinen entschuldbaren Irrtum; der Betroffene darf nicht darauf vertrauen, dass ein adressfalsches Schreiben rechtzeitig beim zuständigen Gericht eingeht (§ 341 Abs. 1 StPO).

4

Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist zurückzuweisen, wenn der zu prüfende Beschluss der Sach- und Rechtslage entspricht.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 173/83 16.2.1983

in der Strafsache gegen ██ den Bauwerker Karl-Heinz █████, dort geboren am ███ ████ 1959, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt ██████, wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den Antrag des Angeklagten vom 16. Februar 1983 nach Anhörung des Generalbundesanwalts gemäß § 46 Abs. 1 und § 346 Abs. 2 StPO am 30. März 1983

Tenor

I. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist wird verworfen.

II. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird zurückgewiesen.

Gründe

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 10. Februar 1983 die gegen sein Urteil vom 25. Januar 1983 eingelegte Revision des Angeklagten mangels Wahrung der Revisionseinlegungsfrist als unzulässig verworfen.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seinem Schreiben vom 16. Februar 1983.

Das Schreiben enthält einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist (§ 45 Abs. 1 StPO); denn der Angeklagte macht darin geltend, er könne nicht verstehen, wieso sein Rechtsmittelschreiben „so spät“ bei Gericht eingegangenen sei. Dieser Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet; der Angeklagte war nicht ohne Verschulden verhindert, die Wochenfrist zur Einlegung der Revision einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Die Revisionseinlegungsfrist lief am 1. Februar 1983 ab. Der Angeklagte war über Form und Frist der Revisionseinlegung ordnungsgemäß belehrt worden.

Nach seinem eigenen Vorbringen hat er das an die Staatsanwaltschaft adressierte Revisionseinlegungsschreiben am 31. Januar 1983 aus Frankenthal abgesandt. Demgemäß ist die Fristversäumung nicht unverschuldet; denn der Angeklagte konnte und durfte nicht darauf vertrauen, dass sein fehlerhaft an die Staatsanwaltschaft gerichtetes Schreiben bereits einen Tag nach der Absendung schon bei dem Landgericht eingehen werde, bei dem die Revision einzulegen war (§ 341 Abs. 1 StPO).

Soweit sich das Schreiben des Angeklagten als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO darstellt, hat dieser Antrag keinen Erfolg, weil der zu prüfende Beschluss der Sach- und Rechtslage entspricht.

MezgerTheuneGollwitzer
MillerNiese
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