Revision: Strafausspruch wegen Abwesenheit notwendiger Verteidiger aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 173/82
- Datum
- 30.03.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfahrensrügevorbringen ist unzulässig, wenn der Revisionsführer die den Mangel begründenden Tatsachen nicht so vollständig mitteilt, dass das Revisionsgericht allein anhand der Begründung prüfen kann (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Vernehmung des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen ist bei notwendiger Verteidigung ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung; findet sie ohne anwesenden Verteidiger statt, liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor.
Ein Verfahrensverstoß nach § 338 Nr. 5 StPO führt nicht zwingend zur Aufhebung des gesamten Urteils; er kann auf einen abtrennbaren Urteilsteil (insbesondere den Strafausspruch) beschränkt sein, wenn nur dieser vom Mangel betroffen ist.
Erklärt ein Zeuge die Auskunftsverweigerung nach § 55 StPO, dürfen seine früheren Angaben durch Vernehmung der Vernehmungspersonen in die Hauptverhandlung eingeführt und verwertet werden; § 252 StPO ist insoweit nicht entsprechend anwendbar.
Eine Verletzung eines Anwesenheitsrechts bei einer Durchsuchung (§ 106 Abs. 1 StPO) begründet für sich genommen kein gesetzliches Verwertungsverbot für dabei aufgefundene und beschlagnahmte beweiserhebliche Gegenstände oder Schriftstücke.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 23. Dezember 1980
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 173/82 in der Strafsache gegen
1. den Bankkaufmann Manfred ███, geboren am ██████████ 1948 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Handelsvertreter Hans Horst ███, geboren am ████████ 1931 in ████,
wegen Hehlerei u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. März 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Més, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miller, Theune, Niemöller, Gollwitzer,
als beisitzende Richter, Bundesanwältin ████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███████ aus ██████ und Rechtsanwalt Dr. █████ aus ████ für den Angeklagten M███, Rechtsanwalt ████████ aus █████ für den Angeklagten ███,
Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten M███ wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 23. Dezember 1980, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten M███ wird verworfen.
II. Die Revision des Angeklagten █████ gegen das vorbezeichnete Urteil wird ██████████.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
A.
Das Landgericht hat den Angeklagten M███ unter Freisprechung im Übrigen wegen Hehlerei in zwei Fällen, wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren, wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug und wegen eines weiteren Falles der Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; gegen den Angeklagten ██████ hat es wegen Hehlerei eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verhängt.
Die dem Bundesgerichtshof am 11. Januar 1983 vorgelegten Revisionen der beiden Angeklagten rügen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel des Angeklagten M███ führt nur zur Aufhebung des Strafausspruchs; soweit es den Schuldspruch betrifft, ist es unbegründet. Die Revision des Angeklagten █████████ hat keinen Erfolg.
Dem Urteil liegen im Wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde:
I. AC-Bank
Der Angeklagte M███ erhielt von dem Mitangeklagten Reinartz am 22. Februar 1975 200 Euroscheckvordrucke sowie zwei bis vier Scheckkartenrohlinge und an einem Samstag gegen Ende März 1975 weitere 200 Euroscheckvordrucke. Diese Sachen hatte Reinartz, wie M███ wusste, jeweils am selben Tage aus den Räumen der AC-Bank in Köln entwendet (Hehlerei geringwertiger Sachen in zwei Fällen).
II. K-Bank
Auf Anweisung des Angeklagten M███ eröffnete der Zeuge ████████ am 2. August 1977 bei der K-Bank von 1867 unter Vorlage eines gestohlenen, auf den Namen ███████ lautenden Personalausweises ein Girokonto, wobei er unter anderem Kontoeröffnungsantrag und Kontenkarte mit dem Namen ██████ unterschrieb, um in den folgenden Wochen jeweils auf Anweisung von M███ Einzahlungen und Abhebungen vorzunehmen. Im November 1977 füllten Reinartz und M███ eine größere Anzahl Schecks aus, von denen M███ zwei – von ███████ ausgefüllte und unterschriebene – als die am besten gelungenen auswählte (fortgesetzte Urkundenfälschung in Tateinheit mit Ausweismissbrauch).
Am 14. November 1977 brachte der Angeklagte █████ einen gefälschten Überweisungsauftrag der Firma „AC █████ AG“ in den internen Geschäftsverkehr der K-Bank. Damit erreichte er, dass – wie beabsichtigt – ein Betrag von 110.000 DM angeblicher „Provisionen“ dem Konto ██████ gutgeschrieben wurde, woraufhin am 15. November 1977 eine unbekannt gebliebene Person in zwei Teilbeträgen 111.000 DM abhob (Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug).
III. Bankhaus ███
Am 27. Dezember 1977 traf sich der Angeklagte M███ nach 16.15 Uhr auf dem Parkplatz der Rheinlandhalle in Köln-Ehrenfeld mit dem Mitangeklagten ████████. Von diesem übernahm er Daimler-Benz-Aktien im Kurswert von 1,3 Mio. DM, die – wie er wusste – vom Mitangeklagten ███████ aus Tresoren des Bankhauses ███████ in ██ entwendet worden waren (Hehlerei).
Auf ungeklärtem Wege gelangte ein Großteil der Papiere an den Angeklagten ████, der am 28. Dezember 1977 mit der Bahn nach Zürich fuhr, dem dortigen Bankhaus ██████████████████████ erteilte, den Erlös der ersten Tranche (2.000 Aktien) in Höhe von etwa 645.000 DM am 4. Januar 1978 in Empfang nahm und zwei Tage später bei dem Versuch, den Erlös der zweiten Tranche abzuholen, verhaftet wurde (Hehlerei).
B.
Die Revision des Angeklagten M███
I. Verfahrensrügen
1. Richterablehnung
a) Die Revision beanstandet, dass an dem Urteil die Schöffen RC███ und ███ mitgewirkt haben, obwohl sie wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden waren (§ 338 Nr. 3 StPO).
Die Rüge ist, soweit sie in den Revisionsbegründungsschriften der Rechtsanwälte Dr. ██████ (Schriftsatz vom 20. Juli 1981 S. 2 f.) und HK (Schriftsatz vom 4. August 1981 S. 2 bis 5) vorgebracht wird, nicht in zulässiger Weise erhoben, weil dort weder der Wortlaut des Ablehnungsgesuchs noch derjenige des daraufhin ergangenen Gerichtsbeschlusses mitgeteilt wird (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Soweit Rechtsanwalt Dr. ██ dieselbe Rüge in seiner Revisionsrechtfertigung (Schriftsatz vom 3. August 1981 S. 26 bis 35) ordnungsgemäß ausgeführt hat, ist sie unbegründet.
Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hatte im Hauptverhandlungstermin vom 5. August 1980 versehentlich mit der Verlesung eines Anklagesatzes begonnen, der nicht aus der zugelassenen Anklage stammte, sondern in seinem handschriftlichen Entwurf enthalten war. Der darin formulierte Anklagesatz stimmte mit demjenigen der zugelassenen Anklage zum Komplex K-Bank (II) wörtlich überein, ging über ihn im Komplex AC-Bank (I) mit zwei Zusätzen hinaus (Einschub „– wahrscheinlich zusammen mit anderen Personen –“ sowie letzter Satz „die Bank erlitt 412.500 DM Verlust“) und beschrieb den Tatvorwurf im Komplex Bankhaus ███ (III) insgesamt ausführlicher. Als der Staatsanwalt bei der Verlesung des Anklagesatzes aus seinem Entwurf zu der Schilderung des Diebstahls der Aktien durch den Mitangeklagten ███████ gekommen war, wurde er vom Vorsitzenden unterbrochen und auf die Abweichung hingewiesen; daraufhin verlas er denjenigen Teil des Anklagesatzes aus der zugelassenen Anklage, der mit der Darstellung des Diebstahls im Komplex Bankhaus ███ (III) beginnt („Am 23. 12. 1977 verschaffte sich der Angeklagte Melcher …“).
Diesen Vorgang nahm Rechtsanwalt Dr. HC███ als Verteidiger des Angeklagten M███ zum Anlass, am 7. August 1980 einen Ablehnungsantrag gegen die Schöffen zu stellen, weil die Verlesung „erheblicher Teile der Anklageschrift“ außerhalb des Anklagesatzes die Gefahr begründe, die Schöffen könnten sich „gedanklich an die Meinung und die noch nicht in den Entscheidungsprozess eingeführten Behauptungen der Staatsanwaltschaft anlehnen“.
Die Strafkammer hat das Ablehnungsgesuch als unbegründet verworfen. Aus der Sicht des Angeklagten sei eine Befangenheit der ehrenamtlichen Richter nicht zu besorgen. Die Ausführungen des Staatsanwalts im Zusammenhang mit der Konkretisierung des Anklagesatzes hätten lediglich Erläuterungen enthalten, die sachlich nicht über den wesentlichen Inhalt des Anklagesatzes hinausgegangen seien. Insbesondere seien diese Ausführungen nicht geeignet gewesen, als unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses oder von Teilen desselben aufgefasst zu werden.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben erfolglos. Die Strafkammer hat das Ablehnungsgesuch zu Recht verworfen. Die Besorgnis der Befangenheit bestand nicht. Es lag kein Grund vor, der geeignet war, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Schöffen zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 2 StPO). Die Schöffen konnten nach dem geschilderten Geschehensablauf nicht darüber im Zweifel sein, dass es sich im vorliegenden Fall lediglich um die versehentliche Verlesung von Teilen einer aus dem Entwurf der Anklageschrift herrührenden Anklagesatzfassung handelte. Dass der Vorsitzende den Staatsanwalt unterbrach und damit die Weiterverlesung des Entwurfs unterband, machte auch für sie deutlich, dass hier ein Fehler unterlaufen war.
Soweit das bis dahin Verlesene über den Anklagesatz der zugelassenen Anklage hinausging, waren die Abweichungen nach Gehalt und Gewicht nicht geeignet, die Schöffen in ihrer Überzeugungsbildung zu beeinflussen. Dass es lediglich um eine Konkretisierung des Anklagevorwurfs, nicht aber um eine Vorwegfeststellung entscheidungserheblicher Tatsachen ging, lag klar zutage. Unter diesen Umständen hatte der Angeklagte M███ keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, dass die Schöffen bei der Beurteilung der Tat-, Schuld- und Strafmaßfrage allein das Ergebnis der Verhandlung, insbesondere der Beweisaufnahme, zugrunde legen, nicht aber schon das für festgestellt ansehen würden, was der Staatsanwalt über den Anklagesatz hinaus zu Beginn der Hauptverhandlung ausgeführt hatte.
Die zusätzlichen Mitteilungen des Vertreters der Staatsanwaltschaft begründen auch keinen Verstoß gegen die Grundsätze der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit. Soweit die Revision hierin eine Verletzung des § 261 StPO erblickt, kann ihr nicht gefolgt werden. Dass die Schöffen ihre Überzeugung nicht aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpft, sondern – wenn auch unbewusst – an die Darlegungen des Staatsanwalts „angelehnt“ hätten, ist auszuschließen; für eine derartige Annahme bleibt schon angesichts des Umfangs der Beweisaufnahme und der Dauer der Verhandlung, die sich über mehr als 40 Sitzungstage erstreckte, kein Raum.
Zu Unrecht beruft sich die Revision demgegenüber auf die Entscheidungen des Reichsgerichts in RGSt 69, 120 ff. und des Bundesgerichtshofs in BGHSt 13, 73 ff. Die dort entschiedenen Fälle sind mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar. Der erstgenannten Entscheidung lag eine Fallgestaltung zugrunde, bei der den Schöffen entweder vor Beginn der Hauptverhandlung oder in einer verhandlungsfreien Zwischenzeit mit Wissen und Willen der Mitglieder des Gerichts Abschriften der Anklageschrift ausgehändigt worden waren. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs betraf einen Fall, in dem ein Schöffe während der Verhandlung in die Anklageschrift Einsicht genommen hatte, um festzustellen, ob das Ermittlungsergebnis mit der Einlassung des Angeklagten und den Aussagen der Zeugen übereinstimmte. Hier dagegen haben die Schöffen lediglich Teile einer prozessual unmaßgeblichen Entwurfsfassung des Anklagesatzes gehört, der – ob zutreffend oder fehlerhaft gefasst – ohnehin nicht einmal den Schein einer Vorwegnahme des Beweisergebnisses zu erzeugen vermochte. Darüber hinaus hat der Vorsitzende den Vertreter der Staatsanwaltschaft in seinen Ausführungen unterbrochen und damit in einer auch für die Schöffen unmissverständlichen Weise verdeutlicht, dass der Anklagesatz bis dahin nicht in allen Teilen richtig verlesen worden war. Bei dieser Sachlage scheidet die Möglichkeit aus, dass die Überzeugungsbildung der Schöffen durch Mitteilungen des Staatsanwalts, die über den Anklagesatz der zugelassenen Anklage hinausgingen, bestimmt oder auch nur mitbestimmt worden ist.
b) Die Rügen der Revision, dass der Vorsitzende am Urteil mitgewirkt habe, obwohl er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden sei (§ 338 Nr. 3 StPO), sind unzulässig.
aa) Der Beschwerdeführer beanstandet, der Vorsitzende habe den Staatsanwalt bei dessen über den Anklagesatz hinausgehenden Ausführungen zu spät unterbrochen – ein darauf gegründetes Ablehnungsgesuch gegen ihn sei zu Unrecht verworfen worden.
Die Rüge ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision trägt nicht vor, wann dem Vorsitzenden die Abweichung vom Anklagesatz aufgefallen sein soll und in welchem Zeitpunkt er den Staatsanwalt unterbrochen hat. Sie lässt die Wiedergabe des Ablehnungsgesuchs ebenso vermissen wie die vollständige Mitteilung des daraufhin ergangenen Gerichtsbeschlusses. Stattdessen behilft sie sich mit einer Bezugnahme auf die Sitzungsniederschrift. Das genügt nicht.
bb) Der Beschwerdeführer bemängelt die Verwerfung eines weiteren Ablehnungsgesuchs, das auf die Behauptung gestützt war, der Vorsitzende habe im Rahmen der Vernehmung des Angeklagten zur Person auch Fragen gestellt, die den Tatvorwurf betroffen hätten. Die Rüge ist gleichfalls nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil das Revisionsvorbringen die angeblich zum Tatvorwurf gehörenden Fragen nicht bezeichnet, das Ablehnungsgesuch nicht wiedergibt und auch den Inhalt des es zurückweisenden Gerichtsbeschlusses nicht mitteilt.
2. Abwesenheit des Verteidigers
Mit der Rüge, die Verhandlung habe zeitweise in Abwesenheit des (notwendigen) Verteidigers stattgefunden (§ 338 Nr. 5 StPO), erzielt die Revision jedoch einen Teilerfolg.
Die Sitzungsniederschrift weist aus, dass – obwohl die Verteidigung insoweit notwendig war (§ 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO) – in zwei Abschnitten der Hauptverhandlung keiner der Verteidiger des Angeklagten M███ an der Sitzung teilnahm. Zum einen handelt es sich um die Zeitspanne zwischen 13.26 und 13.54 Uhr am 5. August 1980 (Protokollband I Bl. 4 f.). Dass während dieses Zeitraums kein Verteidiger des Angeklagten M███ anwesend war, ist allerdings unschädlich; denn innerhalb dieser Zeit wurde lediglich über einen Antrag der Verteidigung des Mitangeklagten L██████ verhandelt, die gegen ihn gerichtete Anordnung der Einzelhaft aufzuheben (Anl. III des Anlagenordners), während im Übrigen der Mitangeklagte ██████ Angaben zur Person machte und im selben Zusammenhang Fragen beantwortete. Diese Vorgänge betrafen den Angeklagten M███ nicht einmal mittelbar; sie stellten sich für ihn nicht als wesentlicher Teil der Verhandlung dar (vgl. BGHSt 21, 180, 182 f.; Kleinknecht, StPO 35. Aufl. § 338 Rdn. 15 f.; Pikart in KK StPO, § 338 Rdn. 79; Meyer in Löwe-Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 338 Rdn. 88).
Anders verhält es sich hingegen mit der Abwesenheit der Verteidiger des Angeklagten M███ am 7. August 1980 in der Zeit zwischen 10.12 und 10.45 Uhr. Aus der Sitzungsniederschrift dieses Verhandlungstages ergibt sich, dass von den beiden zu Beginn der Sitzung erschienenen Verteidigern des Angeklagten Rechtsanwalt HC███ ab 10.09 Uhr nicht mehr anwesend war und Rechtsanwalt Dr. ████ den Saal um 10.12 Uhr verließ (Protokollband I Bl. 7 unten und Bl. 8 Mitte). Damit steht fest, dass von da an bis 10.45 Uhr keiner der Verteidiger des Angeklagten der Verhandlung beiwohnte. Die das Gegenteil bezeugenden dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden Dr. ███, der Richterin FO███, des Staatsanwalts ███████ und des Urkundsbeamten BC██████ (Revisionsgegenerklärung S. 36 bis 40 a) können keine Berücksichtigung finden, weil insoweit die Beweiskraft des Protokolls entgegensteht (BGHSt 24, 280; Engelhardt in KK StPO, § 273 Rdn. 4), das in diesem Punkt keine Lücken, Widersprüche oder Unklarheiten enthält (§ 274 StPO).
Während der hiernach bewiesenen Abwesenheit der Verteidiger hatten alle Beteiligten Gelegenheit zu ergänzenden Fragen, nachdem der Angeklagte zuvor schon Angaben zur Person gemacht und Fragen beantwortet hatte. Das Protokoll lässt keinen Zweifel daran, dass sich die Fragen ausschließlich auf die Person des Angeklagten bezogen, der erst später – in Anwesenheit der Verteidiger – zur Sache vernommen wurde (Protokollband I Bl. 8, 19). Die Vernehmung des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse ist ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung, der im Falle der notwendigen Verteidigung die Anwesenheit des Verteidigers erfordert (RGSt 53, 470; BGHSt 9, 243, 244; Kleinknecht, aaO § 226 Rdn. 5). Demgemäß liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor. Der Verfahrensmangel führt hier jedoch nicht zur Aufhebung des gesamten Urteils, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, sondern lediglich zur Aufhebung des Strafausspruchs; denn nur dieser, abtrennbare Urteilsteil ist von dem Verfahrensfehler betroffen, so dass der Schuldspruch unberührt bleibt (BGH Strafverteidiger 1981, 3; BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1975 – 2 StR 177/75 –; Pikart aaO, § 338 Rdn. 6; Meyer aaO, § 338 Rdn. 4).
3. Faires Verfahren und Hinweispflicht
a) Die Rüge, bei der Vernehmung des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse habe der Vorsitzende auch Fragen gestellt, die zur Sache gehörten, und damit das Gebot des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 MRK) verletzt, ist nicht ordnungsgemäß erhoben und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); denn die Revision teilt den Gegenstand und Inhalt der angeblich die Sache selbst betreffenden Fragen nicht mit, so dass dem Revisionsgericht insoweit die Prüfung verwehrt bleibt.
b) Der Beschwerdeführer bemängelt zu Unrecht, der Vorsitzende habe ihn nicht darauf hingewiesen, dass im Komplex K-Bank auch eine Verurteilung wegen Ausweismissbrauchs (§ 281 StGB) in Betracht komme (§ 265 StPO). Das Gegenteil trifft zu: der vom Angeklagten vermisste Hinweis ist ihm im Hauptverhandlungstermin vom 1. Dezember 1980 erteilt worden (Protokollband II Bl. 281).
4. § 261 StPO und Verwertungsverbote
a) Die Revision erblickt einen Verstoß gegen § 261 StPO darin, dass – wie sie geltend macht – das Urteil Einlassungen des Angeklagten verwertet, obwohl sich dieser nicht zur Sache geäußert habe. Die Rüge dringt nicht durch. Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, dass es einen Widerspruch darstellt, wenn das Urteil einerseits ausführt, die Feststellungen beruhten (auch) auf den Einlassungen des Angeklagten M███ (UA S. 55, 109), andererseits jedoch mitteilt, der Angeklagte habe sich zur Sache nicht eingelassen (UA S. 56, 110). Dieser Widerspruch ist jedoch ohne Bedeutung. Die Urteilsausführungen zur Beweiswürdigung lassen keinen Zweifel daran, dass die Strafkammer vom Schweigen des Angeklagten ausgegangen ist; weder hat sie ihm in Wirklichkeit nicht abgegebene Äußerungen unterstellt noch den Umstand, dass er zur Sache keine Angaben machte, gegen ihn verwertet.
b) Erfolglos bleiben auch diejenigen Rügen einer Verletzung des § 261 StPO, die an die Vorgänge um die Vernehmung des Zeugen ███████ anknüpfen.
Der Zeuge hatte im Hauptverhandlungstermin vom 11. November 1980 zunächst „zur Person der Angeklagten“ bekundet, um dann zu erklären, er verweigere gemäß § 55 StPO insgesamt Angaben zur Sache. Dies begründete er damit, dass er anlässlich seiner Anhörung durch Beamte des Bundeskriminalamts und der Kölner Kriminalpolizei vom 28. März 1979 Angaben zur Tatbeteiligung gemacht habe, die ihn möglicherweise der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzten; dasselbe gelte für die Erörterungen vom 24. und 30. April 1979. Der Zeuge wurde daraufhin nicht weiter vernommen, sondern gemäß § 56 StPO vereidigt (Protokollband II Bl. 239 f). Das Landgericht hat die Angaben des Zeugen ███████ vom 28. März 1979 durch Vernehmung der Zeugen ████, ██, █████, ██████████ und ███ in die Verhandlung eingeführt, diesen Angaben im Wesentlichen geglaubt und darauf die Verurteilung des Angeklagten im Komplex ██████████ gestützt (UA S. 109 ff).
Die Revision bemängelt zu Unrecht, das Gericht habe im Rahmen der Beweiswürdigung die vom Zeugen für die Aussageverweigerung gegebene Begründung sowie seine bis dahin in der Verhandlung gemachten Äußerungen verwertet. Diese Rüge dringt schon deshalb nicht durch, weil – wie die Urteilsgründe ergeben – eine Verwertung dieser Erklärungen des Zeugen nicht stattgefunden hat. Außerdem stünde einer solchen Verwertung auch nichts entgegen. Fehl geht im Übrigen auch die von der Revision vertretene Auffassung, das Gericht hätte nach der auf § 55 StPO gegründeten Aussageverweigerung des Zeugen nicht die bereits genannten Verhörspersonen über die früheren Angaben des Zeugen bei seiner Anhörung vom 28. März 1979 vernehmen und deren Aussagen verwerten dürfen. Das war vielmehr zulässig; insbesondere findet in Fällen dieser Art das Verwertungsverbot des § 252 StPO keine entsprechende Anwendung (BGHSt 17, 245 ff.; BGH, Urteil vom 19. August 1975 – 1 StR 381/75; ebenso Paulus in KMR StPO, 7. Aufl. § 55 Rdn. 17 und Meyer aaO, § 55 Rdn. 15).
Die Revision hält die Angaben des Zeugen ███████ vom 28. März 1979 noch aus anderen Gründen für unverwertbar. Sie behauptet zum einen, die Zeugen Dr. ████████ und ████, leitende Angestellte der ████ Bank, hätten dem Zeugen ███████ einen großen Geldbetrag (und den Verzicht auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen) angeboten, wenn er ihnen die „undichte Stelle in der K-Bank“ nennen würde. Daraus ergebe sich indessen, selbst wenn dies zuträfe, kein Verwertungsverbot im Sinne der §§ 136a Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 3, 69 Abs. 3 StPO; denn diese Vorschriften richten sich nur an die staatlichen Vernehmungsorgane, nicht jedoch an private Dritte (vgl. statt aller: Boujong in KK StPO, § 136a Rdn. 3 mit weiteren Nachweisen).
Des Weiteren macht die Revision geltend, dem Zeugen sei in seinem eigenen Strafverfahren ein gesetzlich nicht vorgesehener Vorteil versprochen worden. Diese Rüge einer Verletzung der §§ 136a, 69 Abs. 3 StPO knüpft an den Umstand an, dass der Zeuge RC███ wegen Hehlerei im Tatkomplex K-Bank und anderer, hier nicht interessierender Taten vom Amtsgericht Köln am 8. Februar 1979 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt worden war und mit der hiergegen eingelegten Berufung einen Teilerfolg erzielt hat: durch Urteil des Landgerichts Köln vom 5. April 1979 – rechtskräftig seit diesem Tage – ist die Gesamtfreiheitsstrafe auf ein Jahr ermäßigt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden (Akten der StA Köln 110 Js 185/78 Bl. 213 R, 214 ff, 242 R, 251 ff).
Vor dem Hintergrund dieses Prozessverlaufs behauptet die Revision, Oberstaatsanwalt LC███ habe dem Angeklagten im Zusammenhang mit dessen Vernehmung vom 28. März 1979 in Aussicht gestellt, dass in der Berufungsinstanz die Strafe ermäßigt und möglicherweise Strafaussetzung bewilligt werde; die Zusage sei „auch so gemacht worden, dass der Zeuge RC███ die Hoffnung hatte“, für sich selbst einen Vorteil zu erzielen, „wenn er irgendjemand aus den (richtig: dem) Bankenbereich benennen werde, ohne Rücksicht auf Richtigkeit“.
Die Rüge ist unzulässig, weil die Tatsachen, die den Verfahrensmangel ergeben sollen, nicht hinreichend dargetan worden sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Über das Vorliegen einer unzulässigen Willensbeeinträchtigung ließe sich nur urteilen, wenn dargelegt wäre, für welchen Fall der Oberstaatsanwalt die Gewährung des Vorteils in Aussicht gestellt hat. Dazu trägt die Revision ebenfalls nichts vor. Sie lässt vielmehr offen, ob er für den angeblich angekündigten Vorteil eine „Gegenleistung“ – und gegebenenfalls welche – verlangt oder erbeten hat. Die Behauptung, die Zusage sei „so“ gemacht worden, „dass“ der Zeuge sich für den Fall einer beliebigen, möglicherweise also selbst unrichtigen Belastung eines Dritten „aus dem Bankenbereich“ den erhofften Vorteil erhofft habe, genügt nicht; denn die Wirkung, welche die angebliche Erklärung des Oberstaatsanwalts auf den Zeugen gehabt haben soll, erlaubt keinen zuverlässigen Schluss darauf, was dieser dem Zeugen tatsächlich erklärt hat und ob darin eine im Sinne des § 136a StPO unzulässige Beeinträchtigung der Willensfreiheit des Zeugen zu finden ist.
Bei der Beurteilung der – durch die Aussagen der Vernehmungspersonen eingeführten – Angaben des Zeugen ███████ vom 28. März 1979 hat das Gericht auch nicht die rechtlichen Grenzen der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) überschritten. Die eingehenden und ausführlichen Darlegungen, die das Urteil insoweit enthält (UA S. 109 ff), weisen – entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht – keine Widersprüche, Verstöße gegen die Denkgesetze oder sonstige Rechtsfehler auf. Die gegen diese Beweiswürdigung gerichteten Angriffe erschöpfen sich vielmehr in dem unzulässigen Versuch, die eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen.
c) Der Beschwerdeführer rügt ferner, die Strafkammer habe bei der Beweiswürdigung seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Diese Rüge, die zugleich die Geltendmachung eines Verstoßes gegen § 261 StPO enthält, bezieht sich auf den nachfolgend dargestellten Teil der gerichtlichen Beweiswürdigung im Komplex Bankhaus ████████:
Die Strafkammer ist den Angaben des Mitangeklagten ███████ gefolgt, er habe dem Angeklagten M███ die von Melcher entwendeten Aktien am 27. oder 28. Dezember 1977 auf dem Parkplatz vor der Rheinlandhalle in Köln-Ehrenfeld übergeben (UA S. 174, 201 f). Den 28. Dezember 1977 hat sie als Übergabetag ausgeschlossen. Was den 27. Dezember 1977 anbetrifft, so hat sie der Aussage der Zeugin █████ Glauben geschenkt, der Angeklagte █████ habe sie an diesem Tag „gegen 17.00 Uhr“ in Leverkusen am Tor 4 der Bayer-Werke abgeholt. Daran anschließend führt das Urteil folgendes aus (UA S. 202):
„Der Angeklagte M███ hatte aber durchaus Gelegenheit zwischen seinem regulären Dienstschluss gegen 16.15 Uhr und dem Treffen mit seiner Verlobten gegen █████ Uhr die Verabredung mit dem Angeklagten █ einzuhalten. Denn der zeitlich günstigste Weg von der ██████ Bank von 1867 ████████ Zusatz ██ ████ zu den ████████████ in Leverkusen führt an dem Treffpunkt Rheinlandhalle vorbei. Angesichts der teilweise über die Autobahn verlaufenden Fahrtroute konnte ohne weiteres die Aktien abholen und rechtzeitig in Leverkusen sein.“
Die Revision macht geltend, das Gericht wäre, hätte es die Feststellung zum „zeitlich günstigsten Weg“ als offenkundig behandeln wollen, verpflichtet gewesen, den Beteiligten dies bekanntzugeben; das habe es jedoch nicht getan.
Die Rüge hat keinen Erfolg. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Vortrag der Revision überhaupt die bestimmte Behauptung enthält, das Gericht habe den betreffenden Umstand tatsächlich als offenkundig behandelt. Ebensowenig ist entscheidend, ob diese Behauptung bewiesen oder beweisbar wäre, obgleich der genannte Umstand durch die Beweisaufnahme als Ergebnis eines Vorhalts an Zeugen oder Mitangeklagte zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden sein könnte. Selbst wenn die Strafkammer die Feststellung zum „zeitlich günstigsten“ Weg als offenkundig behandelt hätte, ohne sie in der Verhandlung zur Sprache zu bringen, würde das Urteil auf einem etwa darin zu erblickenden Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 10, 177, 183) und § 261 StPO (vgl. BGH NJW 1963, 598 f.; OLG Hamm VRS 41, 49; Kleinknecht, StPO 35. Aufl. § 261 Rdn. 24) nicht beruhen. Das ergibt sich aus folgendem:
Der Strafkammer kam es entscheidend darauf an, dass es möglich ist, mit einem Pkw die Strecke Köln-Innenstadt (Christophstraße) – Köln-Ehrenfeld (Rheinlandhalle) – Leverkusen (Bayer-Werke) unter Einbeziehung eines Aufenthalts, wie ihn die Übergabe von Papieren erfordert, in 45 Minuten zurückzulegen. Diese Möglichkeit, die allein schon die Beweiswürdigung der Kammer in diesem Punkt trägt, ist jedoch – anders als der Verlauf des zeitlich günstigsten Wegs – allgemeinkundig. Allgemeinkundig sind Tatsachen, von denen verständige Menschen regelmäßig Kenntnis haben oder über die sie sich aus zuverlässiger Quelle ohne besondere Fachkunde sicher unterrichten können (BGHSt 26, 56, 59; BGH VRS 58, 374). Diese Voraussetzungen lagen hier vor; denn aus einem Stadtplan von Köln (etwa dem Generalstadtplan Köln, Mairs Geographischer Verlag, 11. Aufl.), wie er jedem ohne weiteres zugänglich ist, können unschwer Lage und Entfernung der genannten Städte und Stadtteile, die zwischen ihnen bestehende Straßenverbindung und demgemäß der maximale Zeitbedarf zur Bewältigung der Strecke mit einem Kraftwagen ermittelt werden (vgl. Alsberg/Nüse, Beweisantrag, 2. Aufl. S. 111 ff).
Ob und inwieweit auch allgemeinkundige Tatsachen zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden müssen (offengelassen in BVerfGE 10, 177, 183), bedarf hier keiner grundsätzlichen Klärung. Im vorliegenden Falle erübrigte sich jedenfalls eine ausdrückliche Erörterung der allgemeinkundigen Tatsache, dass 45 Minuten ausreichen, um mit dem Pkw die Entfernung Köln-Leverkusen auf dem angegebenen Wege zurückzulegen. Die Erwähnung dieses Umstands vor einer Kölner Strafkammer, in einer Verhandlung mit dem zuletzt in Köln wohnhaft und berufstätig gewesenen Angeklagten, der von zwei Rechtsanwälten aus Köln und Umgebung (Rösrath) verteidigt wurde, hätte den Beteiligten als überflüssige Hervorhebung einer Selbstverständlichkeit erscheinen müssen.
Auch bedurfte es keines besonderen Hinweises, dass die Strafkammer die betreffende Tatsache als allgemeinkundig behandeln und so, wie geschehen, der Urteilsfindung zugrunde legen würde. Nach der Einlassung des Mitangeklagten RC███ über die Übergabe der Aktien am 27. oder 28. Dezember 1977 in Köln-Ehrenfeld und der Aussage der Zeugin ███████, sie sei am 27. Dezember 1977 gegen 17.00 Uhr in Leverkusen vom Angeklagten abgeholt worden und habe sich anschließend in dessen Begleitung befunden, lag auf der Hand, dass es möglicherweise darauf ankommen werde, ob der Angeklagte, falls der 28. Dezember 1977 als Übergabetermin ausschied, am 27. Dezember 1977 vor 17.00 Uhr Gelegenheit hatte, die gestohlenen Aktien von ████████ zu übernehmen. Die Verfahrensbeteiligten konnten und mussten damit rechnen, dass die Strafkammer bei der Beurteilung der Frage, ob dies unter den gegebenen Umständen zeitlich möglich war, auf allgemeinkundiges Wissen über die zurückzulegenden Entfernungen und den für ihre Bewältigung anzusetzenden Zeitbedarf zurückgreifen werde, ohne dies ausdrücklich anzukündigen und somit erklärtermaßen zum Gegenstand der Verhandlung zu machen.
d) Die Revision beanstandet weiter, dass die Strafkammer bei der Beweiswürdigung eine Reihe von Schriftstücken gegen den Angeklagten verwertet hat, die bei einer Durchsuchung seiner Zelle in der Justizvollzugsanstalt Köln gefunden worden waren (UA S. 81 bis 93, 134 bis 143, 213 f, 203 bis 212). Sie hält diese Schriftstücke – vor allem Kassiber, die der Mitangeklagte L██████ verfasst hatte – deshalb für unverwertbar, weil die Durchsuchung unter Missachtung des dem Angeklagten M███ zustehenden Anwesenheitsrechts (§ 106 Abs. 1 Satz 1 StPO) vonstatten gegangen sei.
Dem kann nicht gefolgt werden. Selbst wenn der Angeklagte – wie das Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluss vom 28. März 1980 (1 VAS 8/80) festgestellt hat – bei der Durchsuchung in seinem Anwesenheitsrecht widerrechtlich beeinträchtigt worden wäre, hätte dies nichts an der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung als solcher geändert (Eberhard Schmidt, Lehrkommentar zur StPO, Teil II § 106 Erl. 1), erst recht nicht die Beschlagnahme der bei der Durchsuchung gefundenen, beweisbedeutsamen Schriftstücke gehindert oder gar dazu geführt, dass diese Schriftstücke bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt werden durften (vgl. RG Recht 1911 Nr. 3142; Meyer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 105 Rdn. 12). Eine gesetzliche Grundlage für das von der Revision geltend gemachte Verwertungsverbot fehlt. Auch der Zweck des § 106 Abs. 1 Satz 1 StPO rechtfertigt die Annahme eines solchen Verwertungsverbots nicht; denn er besteht jedenfalls nicht darin, der richterlichen Urteilsfindung Beweismittel zu entziehen, die wegen ihrer möglichen Bedeutung für die Untersuchung (§ 94 Abs. 1 StPO) der Beschlagnahme zugänglich sind. Auch gibt es keinen allgemeinen Grundsatz des Inhalts, dass Fehler im Verfahren die Unverwertbarkeit der dabei gewonnenen Erkenntnisse begründen.
5. Ablehnung von Beweisanträgen
Keinen Erfolg haben diejenigen Rügen, die sich auf die Ablehnung von Beweisanträgen beziehen.
a) Das gilt zunächst für die Zurückweisung des von der Verteidigung des Angeklagten am 19. Dezember 1980 gestellten Hilfsbeweisantrags, der auf die Vernehmung der Zeugen █████, HO███ und GC███ zu Einzelheiten der kriminalpolizeilichen Ermittlungen und Erkenntnisse gerichtet war.
Das Landgericht hat diesen Beweisantrag in den Urteilsgründen (UA S. 216 f) im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der Anspruch des Angeklagten auf Vernehmung der benannten Zeugen sei deshalb verbraucht, weil diese zum Verlauf der Ermittlungen des Bundeskriminalamts bereits mehrfach ausführlich, auch unter Vorhalt der Akten, befragt worden seien.
Die so begründete Zurückweisung des Antrags begegnet keinen Bedenken. Dem Antrag, einen bereits vernommenen Zeugen zum selben Beweisthema nochmals zu vernehmen, braucht das Gericht – vorbehaltlich seiner Aufklärungspflicht, die das im Einzelfalle gebieten kann – nicht zu entsprechen, weil ein derartiges Verlangen lediglich auf eine Wiederholung abzielt (BGH bei Dallinger MDR 1974, 725; BGH bei Holtz MDR 1978, 625; BGH, Urteile vom 2. Juli 1980 – 3 StR 201/80 und 3. November 1980 – 3 StR 242/80 –; Herdegen in KK StPO, § 244 Rdn. 53). So liegt es hier. Vergeblich macht die Revision demgegenüber geltend, die Zeugen seien zu – gemessen am Gegenstand ihrer bereits durchgeführten Vernehmung – neuen Beweisthemen benannt gewesen. Dies trifft nicht zu. Die Zeugen waren bereits zu Verlauf und Ergebnissen der kriminalpolizeilichen Ermittlungen vernommen worden. Die dem abgelehnten Antrag zugrunde liegenden Behauptungen betrafen ausschließlich unbedeutende Einzelheiten aus diesem Bereich. Demgemäß konnte das Landgericht den in Rede stehenden Hilfsbeweisantrag rechtsfehlerfrei ablehnen, ohne insoweit auf die in § 244 Abs. 3 StPO aufgeführten Ablehnungsgründe angewiesen zu sein. Auch eine Verletzung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) liegt nicht vor; denn es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, was dazu gedrängt haben sollte, die bereits vernommenen Zeugen zu Einzelheiten des Gegenstands ihrer bereits beendeten Vernehmung erneut zu hören.
b) Der Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens über das Fehlen von Störungen im häuslich-familiären sowie beruflichen Beziehungsfeld des Angeklagten und daraus zu ziehende Schlüsse, ferner zu der Behauptung, bestimmte Äußerungen des Mitangeklagten L██████ beruhten nicht auf entsprechenden Wahrnehmungen, ist vom Landgericht unter Hinweis auf eigene Sachkunde (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO) rechtsfehlerfrei abgelehnt worden (UA S. 217 bis 219). Was die Revision hiergegen ins Feld führt, vermag die Richtigkeit dieser Beurteilung nicht in Frage zu stellen.
c) Die Rüge fehlerhafter Ablehnung zweier Beweisanträge zur Stempelung von Schecks und zur Verschweißung von Scheckkarten ist nicht ordnungsgemäß erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Es fehlt die Mitteilung des Wortlauts der Anträge. Davon abgesehen wäre die Rüge unbegründet, weil es nicht zu beanstanden ist, dass die Strafkammer die unter Beweis gestellten Behauptungen für bedeutungslos erachtet hat.
d) Nichts anderes gilt im Übrigen für die auf den gleichen Ablehnungsgrund gestützte Zurückweisung des Beweisantrags, mit dem behauptet war, der Mitangeklagte █████ und Paul ███████████ hätten bereits 1972 Darlehensgeschäfte miteinander gemacht (UA S. 79).
6. Aufklärungsrügen
Auch die Rügen einer Verletzung der Pflicht zur gerichtlichen Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) dringen nicht durch.
a) Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass der Mitangeklagte ████████ nicht – angesichts seiner Angaben zur Tatzeit im Komplex AC-Bank – nach seinen Datierungsgewohnheiten gefragt worden sei, vermag dies die Revision nicht zu begründen; denn mit ihr kann nicht geltend gemacht werden, dass der Tatrichter ein benutztes Beweismittel nur unzulänglich ausgeschöpft habe (BGHSt 4, 125, 126; BGH, Urteil vom 11. Januar 1983 – 1 StR 742/82 –; Herdegen aaO, § 244 Rdn. 46).
b) Der Beschwerdeführer vermisst des Weiteren die Ladung und Vernehmung des Zeugen Paul K███, der – wie die Revision vorträgt – bekundet hätte, er sei in der Zeit zwischen dem 11. und 23. Mai 1975 mehrfach von Ibiza nach Palma de Mallorca sowie Malaga geflogen und habe von █████████ die bei der AC-Bank entwendeten Schecks erhalten.
Die Rüge ist bereits unzulässig, weil die Revision verschweigt, dass der Zeuge zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben war und die Deutsche Botschaft in Port of Spain (Trinidad) mit Fernschreiben vom 16. September 1980 (Protokollband I Bl. 112, Anlage II) mitgeteilt hatte, er habe bis Juni 1980 auf den British Virgin Islands (Karibik) gewohnt und diese vermutlich mit unbekanntem Ziele verlassen. Angesichts dieses, vom Beschwerdeführer nicht mitgeteilten Umstands hätte mit der Aufklärungsrüge allenfalls vorgebracht werden können, das Gericht habe bestimmte, sich aufdrängende Maßnahmen zur Aufenthaltsermittlung des Zeugen unterlassen; dies wird jedoch von der Revision nicht gerügt.
c) Soweit der Beschwerdeführer meint, der vernommene Zeuge ███ hätte zu den behaupteten Flügen K███ befragt werden müssen, hat diese Rüge deshalb keinen Erfolg, weil mit ihr geltend gemacht wird, das Gericht habe ein benutztes Beweismittel nicht vollständig ausgeschöpft (vgl. oben 6 a).
d) Die Beiziehung von Unterlagen der spanischen Fluggesellschaft, die den Luftverkehr zwischen Ibiza und Palma de Mallorca sowie Malaga unterhält, brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen.
e) Die Rüge, das Gericht hätte zur Aufklärung der Beziehung zwischen RC███ und K███ die Zeugin ██ hören müssen, scheitert bereits daran, dass die Zeugin in der Hauptverhandlung vernommen worden ist (Protokollband I Bl. 150 bis 152).
f) Der Beschwerdeführer erblickt einen Verstoß gegen die §§ 240, 244 Abs. 1, 261 StPO darin, dass die Strafkammer dem Zeugen ████████ ein Recht zur Aussageverweigerung nach § 55 StPO zuerkannt hat, anstatt ihn zur Erzwingung einer Aussage in Beugehaft zu nehmen (§ 70 Abs. 2 StPO). Damit habe das Gericht die Befugnis des Angeklagten beschnitten, Fragen zu stellen und weiter zur Aufklärung beizutragen.
Die Rüge hat keinen Erfolg. Dabei ist zunächst klarzustellen, dass es sich nicht um eine Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) handelt, mit der gleichfalls geltend gemacht werden könnte, das Gericht habe eine Auskunftsverweigerung des Zeugen nach § 55 StPO zu Unrecht hingenommen und keine Zwangsmittel angedroht oder eingesetzt, um den Zeugen im Interesse umfassender Wahrheitserforschung zur Aufgabe seiner Weigerung zu veranlassen (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juni 1956 – 5 StR 116/75 – und 17. Juli 1973 – 1 StR 61/73 –; Pelchen in KK StPO, § 70 Rdn. 17). Denn der Beschwerdeführer beanstandet die Unterlassung der Strafkammer hier nicht unter dem allgemeinen Gesichtspunkt, dass eine weitere Vernehmung des Zeugen möglicherweise entlastende Tatsachen erbracht hätte, sondern ausschließlich im Hinblick auf die daraus – seiner Meinung nach – folgende Verkürzung seines eigenen Fragerechts (§ 240 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die sich darauf beschränkende Rüge wäre jedoch nur dann ordnungsgemäß ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), wenn die Revision Angaben über den Inhalt der Fragen gemacht hätte, die dem Zeugen im Fall seiner Weitervernehmung vom Angeklagten gestellt worden wären. Solche Angaben enthält das Revisionsvorbringen nicht. Die Rüge erweist sich damit als unzulässig; ihre Umdeutung in eine Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) kommt nicht in Betracht, da der Vortrag der Revision keine Anhaltspunkte für einen solchen Rügewillen bietet und darum einer erweiternden Auslegung in dem beschriebenen Sinne nicht zugänglich ist.
g) Zu Unrecht sieht die Revision einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht darin, dass die Strafkammer die Zeugen ████████, ██████████ und ████████ nicht nochmals vernommen hat. Der Beschwerdeführer trägt vor, von den Zeugen wäre bestätigt worden, dass sie im Gespräch mit dem Zeugen ████████ den Angeklagten als möglichen Mittäter genannt hätten. Die vermisste Beweiserhebung musste sich dem Gericht jedoch nicht aufdrängen, weil nicht ersichtlich ist, welche Anhaltspunkte das Gericht dafür gehabt haben soll, dass die Zeugen das nunmehr als mutmaßliches Ergebnis ihrer nochmaligen Vernehmung Dargestellte bestätigen würden.
h) Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Gericht hätte durch Befragung des Mitangeklagten ███████ ermitteln müssen, was dieser im Rahmen seiner Zeitangaben zur Aushändigung der im Komplex Bankhaus ███ entwendeten Aktien an den Angeklagten unter „abends“ verstehe, kann dies mit der Revision nicht beanstandet werden; es gilt das zu 6 a Ausgeführte.
Zu Unrecht vermisst die Revision auch nähere Aufklärung zum Verlauf des zeitlich günstigsten Wegs von Köln-Mitte nach Leverkusen (Bayer-Werke), zum Zeitbedarf für die Bewältigung dieser Strecke, zur Verkehrsdichte und zum Straßenzustand am fraglichen Tage (Gutachten eines Verkehrssachverständigen, Testfahrt auf der Strecke, Beiziehung der Verkehrszustandsberichte). All diese Ermittlungen brauchten sich der Strafkammer nicht aufzudrängen, weil es für sie nur darauf ankam, dass sich – was bereits allgemeinkundig ist (oben 4 c) – der Weg von Köln-Mitte über Köln-Ehrenfeld nach Leverkusen (Bayer-Werke) mit einem Pkw in 45 Minuten zurücklegen lässt. Anlass zu weiterer Aufklärung hätte allenfalls dann bestanden, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden gewesen wären, dass dies am 27. Dezember 1977 zwischen 16.15 und 17.00 Uhr wegen besonderer Straßen- oder Verkehrsverhältnisse nicht möglich gewesen sein könnte. Solche Anhaltspunkte fehlen jedoch; auch die Revision trägt insoweit nichts vor.
i) Erfolglos bleibt schließlich auch die weitere Aufklärungsrüge, mit der beanstandet wird, dass es die Strafkammer unterlassen habe, den Zeugen Anton ██████ zu hören.
Die Revision trägt insoweit vor, die Staatsanwaltschaft habe – nachdem ihrem Antrag auf Vernehmung des Zeugen stattgegeben worden sei – den Antrag zurückgenommen, die Verteidiger hätten jedoch darauf erklärt, sie verzichteten nicht; wäre der Zeuge, der bei einer Genfer Bank angestellt ist, vernommen worden, so hätte er bekundet, in Begleitung welcher Personen (möglicherweise: ██████████, RC███) der Mitangeklagte ██████ am 5. Januar 1978 bei der Bank in Genf erschienen sei.
Die Rüge ist schon nicht ordnungsgemäß ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Revision den auch unter dem Gesichtspunkt der gerichtlichen Aufklärungspflicht bedeutsamen Umstand verschweigt, dass der Zeuge Fischer telefonisch erklärt hatte, nicht vor einem deutschen Gericht erscheinen zu wollen (Protokollband II Bl. 260). Davon abgesehen ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, wieso sich der Strafkammer die Annahme hätte aufdrängen müssen, dass der Mitangeklagte ██████ dem Zeugen ██████ nicht allein, sondern mit Begleitern gegenübergestanden sei, die demgemäß möglicherweise von dem Zeugen identifiziert werden könnten.
II. Sachbeschwerde
Die auf Grund der Sachrüge vorzunehmende Prüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen. Die Strafzumessungserwägungen sind nicht zu beanstanden. Das gilt sowohl hinsichtlich dessen, was die Strafkammer zu Lasten aller Angeklagten ausgeführt hat (UA S. 241 f), als auch für diejenigen Ausführungen, die sich ausschließlich auf die den Angeklagten M███ betreffenden Umstände beziehen (UA S. 260 bis 262).
C.
Die Revision des Angeklagten F███
I. Verfahrensrügen
1. § 261 StPO
Der Beschwerdeführer beanstandet, das Gericht habe seinem Urteil eine „Zeugenaussage“ von RC███ zugrunde gelegt, obwohl dieser keine Aussage gemacht, sondern unter Berufung auf § 55 StPO geschwiegen habe.
Die Rüge geht fehl. Die Strafkammer hat, soweit sie an den von der Revision angeführten Stellen (UA S. 196, 197, 199) ihre Beweiswürdigung auf Erklärungen des Zeugen ███████ stützt, jene Angaben gemeint, die dieser am 26. März 1979 den Kriminalbeamten gegenüber gemacht hatte und die durch deren Vernehmung in die Verhandlung eingeführt worden sind. Das ergibt sich bereits daraus, dass die Strafkammer auf UA S. 196 ausdrücklich auf ihre Ausführungen UA S. 109 ff verweist, die eine eingehende Würdigung dieser, vor der Hauptverhandlung gegebenen Darstellung des Zeugen ███████ enthalten. Hiernach kann auch keine Rede davon sein, dass die Strafkammer die Zeugeneigenschaft Rechmanns verkannt habe.
2. Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags
Die Rüge fehlerhafter Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags hat gleichfalls keinen Erfolg.
Die Verteidigung hatte den bereits vernommenen Zeugen Geissler zum Beweis dafür benannt, dass
a) sich beim BKA auch weitere Personen nach der XY-Sendung gemeldet haben, die bei der Darstellung K███ in der Sendung ████████ haben, als allein der Angeklagte █ im Zusammenhang mit dem Diebstahl der Aktien
b) noch bis in die jüngste Zeit vor der XY-Sendung Personen ermittelt wurden, die als Kuriere in diesem Zusammenhang angeworben werden sollten oder wurden.
Die Strafkammer hat diesen Hilfsbeweisantrag in den Urteilsgründen (UA S. 226) abgelehnt, weil das Beweismittel verbraucht sei; denn der Zeuge sei bereits vernommen worden. Der Beweiserhebungsanspruch sei auch nicht dadurch wieder aufgelebt, dass nach Entlassung des Zeugen neue beweiserhebliche Tatsachen in Bezug auf seine Aussage hervorgetreten seien. Die Verteidigung beabsichtige, dem Zeugen Vorhaltungen bezüglich der Äußerungen zu machen, die er anlässlich seiner Teilnahme als Kriminalbeamter im Rahmen der Fernsehsendung „Aktenzeichen XY – ungelöst“ getan haben solle. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme (Inaugenscheinnahme des Fernsehfilms) stehe fest, dass der Zeuge sich nicht im Sinne der im Beweisantrag unter a) und b) aufgeführten Tatsachen geäußert habe. Es sei deshalb nicht zu erwarten, dass er im Falle einer erneuten Vernehmung auf Vorhalt andere oder weitergehende Angaben machen werde.
Die Ablehnung des Antrags ist nicht zu beanstanden.
Zu Unrecht meint die Revision, die dem Antrag zugrunde liegenden Beweisbehauptungen seien im Vergleich zum bisherigen Gegenstand der Zeugenvernehmungen neu gewesen. Das ist nicht richtig. Sie betrafen vielmehr nur unbedeutende Einzelheiten, die zum umfassenderen Beweisthema „Verlauf der Ermittlungen des Bundeskriminalamtes“ gehörten; hierzu war aber der Zeuge ███████ bereits mehrfach vernommen worden (UA S. 217; Protokollband I Bl. 76 R, 104; Protokollband II Bl. 228). Die wiederholte Vernehmung des zum selben Beweisthema schon vernommenen Zeugen kann nicht gefordert werden; insoweit gilt dasselbe, was bereits bei der Erörterung einer gleichartigen Verfahrensrüge des Angeklagten M███ ausgeführt worden ist (oben B I 5 a).
3. Aufklärungsrügen
a) Mit der Weigerung, den Zeugen ████████ erneut zu hören, hat das Gericht auch nicht seine Pflicht zu umfassender Sachaufklärung verletzt. Die Urteilsausführungen, mit denen die Strafkammer darlegt, wieso sie von dieser erneuten Anhörung keine anderen oder weitergehenden Angaben des Zeugen erwarte (UA S. 226; siehe oben 2), enthalten nicht etwa – wie die Revision meint – eine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses im Rahmen der Ablehnung eines Beweisantrags, sondern belegen vielmehr in rechtlich unangreifbarer Weise, dass und wieso sich das Gericht nicht von Amts wegen zu der verlangten Beweisaufnahme gedrängt sehen musste.
b) Die Aufklärungspflicht gebot es der Strafkammer schließlich auch nicht, nach einem namentlich unbekannt gebliebenen Kommentator zu forschen, der in der am 12. Januar 1979 ausgestrahlten Fernsehsendung „Aktenzeichen XY ungelöst“ sinngemäß gesagt haben soll, bei der Beschreibung der auf den Phantombildern dargestellten Personen hätten außer dem Kurier auch andere Zeugen mitgewirkt. Die Annahme, ein Fernsehkommentator wisse hierüber mehr als die sachbearbeitenden Beamten des Bundeskriminalamts, lag so außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass sie als Anlass zu Ermittlungen in dieser Richtung nicht in Betracht kam.
II. Sachbeschwerde
Die auf Grund der Sachrüge vorzunehmende Prüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen. Die Strafzumessungserwägungen sind nicht zu beanstanden. Das gilt sowohl hinsichtlich dessen, was die Strafkammer zu Lasten aller Angeklagten ausgeführt hat (UA S. 241 f), als auch für diejenigen Ausführungen, die sich ausschließlich auf die den Angeklagten F███ betreffenden Umstände beziehen (UA S. 260 bis 262).
Theune Miller Més
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