Treffer
BGH Beschluss

Revision: Tateinheit statt Tatmehrheit bei Zuhälterei – Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 173/77
Datum
15.06.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte die Revision teilweise: Der Angeklagte wurde weiterhin der Zuhälterei in zwei Fällen für schuldig erklärt, die Taten seien jedoch als gleichartige Tateinheit zu bewerten. Wegen dieser geänderten rechtlichen Würdigung hob das Gericht den gesamten Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer mehrere Personen durch ein- und dieselbe Tathandlung während eines bestimmten Zeitraums an den Ort der Prostitution bringt, begründet gleichartige Tateinheit und nicht Tatmehrheit.

2

Die Qualifikation als Tateinheit statt Tatmehrheit verändert die Zahl der rechtlich zu beurteilenden Taten und wirkt sich auf den Schuldspruch aus.

3

Führt die erforderliche Änderung des Schuldspruchs zu einer anderen rechtlichen Bewertung, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Strafzumessung zurückzuverweisen.

4

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch ändern und zugleich den Strafausspruch aufheben; weitergehende Revisionsanträge sind insoweit zu prüfen und gegebenenfalls zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 25. November 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 173/77

in der Strafsache gegen den berufslosen Hans-Dieter █, geboren am ██ 1954, wegen Zuhälterei

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 25. November 1976

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen zweier rechtlich zusammentreffender Vergehen der Zuhälterei (§§ 181a Abs. 1 Nr. 2, 52 StGB) verurteilt wird, 2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt keinen Rechtsfehler, soweit der Angeklagte der Zuhälterei nach § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB in zwei Fällen (Charlotte ███ und Karin ████) schuldig erkannt ist. Jedoch stehen, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragschrift vom 21. April 1977 zutreffend ausführt, die beiden Taten zueinander nicht im Verhältnis der Tatmehrheit, sondern der gleichartigen Tateinheit, da der Beschwerdeführer während eines bestimmten Zeitraums beide Mädchen durch ein- und dieselbe Handlung an den jeweiligen Ort der Prostitutionsausübung brachte (UA S. 6; vgl. BGHSt 1, 20).

Die hiernach gebotene Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge.

SchumacherMüllerBuddenberg
WillmsBaumgarten
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