Revision: Aufhebung der Einzelstrafe wegen versuchten Diebstahls und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 173/71
- Datum
- 27.05.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Strafzumessende Erwägungen dürfen nur dann straferschwerend herangezogen werden, wenn die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen einen entsprechenden Schaden ergeben.
Bei einem versuchten Diebstahl ist das Merkmal eines hohen Schadens nur zu berücksichtigen, wenn tatsächlich ein Schaden eingetreten oder nach den Feststellungen zu erwarten ist.
Beruht die Einzelstrafbemessung eines Tatfalls auf einer falschen tatsächlichen Annahme und kann diese die Gesamtstrafenfestsetzung beeinflussen, sind der betroffene Einzelstrafenausspruch und der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und zurückzuverweisen.
Ist die Revision hinsichtlich der übrigen Schuldsprüche und Einzelstrafen offensichtlich unbegründet, sind diese Verfahrenspunkte in den übrigen Teilen der Revision zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 24. September 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Taxifahrer Reinhardt ████████ aus ████, geboren am █████ ███ 1939 in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Mai 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 24. September 1970
1.) im Strafausspruch des Falles II 7 der Urteilsgründe (versuchter Diebstahl zum Nachteil Siebenmorgen), 2.) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls in sechs Fällen und wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Seine Revision hat auf den Strafausspruch teilweise Erfolg.
Die Strafkammer wertet straferschwerend, dass der Angeklagte „in jedem der sieben Fälle auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass jeweils ein Teil der Beute den rechtmäßigen Eigentümern zurückgegeben werden konnte, einen hohen Schaden angerichtet hat“. Diese Erwägung trifft indessen nur auf die sechs Fälle des vollendeten, nicht aber auch auf den einzigen Fall des versuchten Diebstahls (Fall 7 der Urteilsgründe) zu. In diesem Fall ist nach den Feststellungen kein Schaden entstanden, wurden vielmehr der Angeklagte und seine Mittäter von der Polizei bereits überrascht, als sie nach dem Einstieg durch einen Kellerschacht im Wochenendhaus Siebenmorgen damit beschäftigt waren, Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände zum Abtransport zusammenzutragen.
Der Senat kann, insbesondere bei einem Vergleich mit den in den übrigen Fällen verhängten Einzelstrafen und hier vor allem mit der Einzelstrafe im Fall 1, nicht ausschließen, dass die Höhe der im Fall 7 verhängten Einzelstrafe von der irrigen Erwägung der Strafkammer beeinflusst ist, auch in diesem Fall sei ein hoher Schaden entstanden. Dies führt zur Aufhebung der Einzelstrafe und damit auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.
Zu den Schuldsprüchen und zu den Einzelstrafaussprachen in den Fällen 1 bis 6 der Urteilsgründe ist die Revision offensichtlich unbegründet.
| Willms | Baldus | Meyer | |||
| Müller | Meise |