Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Totschlags: Beweis- und Schuldfähigkeitsmängel

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 173/64
Datum
10.06.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen versuchten Totschlags verurteilt; der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Das Schwurgericht habe Äußerungen des Angeklagten zirkulär zur Begründung der Täterschaft herangezogen. Außerdem seien mögliche Unfallursachen (z. B. Fixierung des Messers) nicht ausgeschlossen und Feststellungen zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bei starker Alkoholisierung unklar. Deshalb sind neue Feststellungen erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil darf nicht zirkulär begründet werden, indem bereits zu beweisende Tatsachen zur Stützung der Beweiswürdigung herangezogen werden.

2

Zur Verneinung eines Unglücksfalls müssen Feststellungen getroffen werden, die alternative Unfallursachen (z. B. eine Fixierung des Messers) eindeutig ausschließen.

3

Bei erheblicher Alkoholisierung sind sowohl Einsichts- als auch Steuerungs-/Willensfähigkeit ausdrücklich und nachvollziehbar festzustellen; unklare Feststellungen begründen Zweifel an der Schuldfähigkeitsbeurteilung.

4

Ergeben sich rechtliche Mängel der Beweiswürdigung, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Düsseldorf, 29. November 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Josef ███ aus ███, geboren ███████ 1932 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juni 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, als beisitzende Richter, █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, ███ ██████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Düsseldorf vom 29. November 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen versuchten Totschlags zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Seine Revision, mit der er Verletzung sachlichen Rechts geltend macht, hat Erfolg.

Allerdings gehen die Einzelausführungen im Wesentlichen von angeblichen Zeugenaussagen aus, deren Richtigkeit festzustellen nicht Aufgabe des Revisionsgerichts ist. Indessen begegnet die Beweiswürdigung des Tatrichters rechtlichen Bedenken. Im Urteil wird ausgeführt, die Täterschaft des Angeklagten ergebe sich nicht zuletzt aus seinen Worten nach der Tat: „Die Christel hat sich ein Messer in die Brust gestochen!“ die der Zeuge K[REDACTED] gehört habe. Der Angeklagte sei somit bemüht gewesen, seine Täterschaft vor Dritten zu verschleiern (UA S. 24). Damit wird das, was bewiesen werden soll, nämlich die Täterschaft des Angeklagten, als bereits erwiesen vorausgesetzt und nochmals zur Beweisführung herangezogen. Für sich gesehen besagen die Worte des Beschwerdeführers weder für noch gegen die Täterschaft etwas. Eine Verschleierungsabsicht kann aber nur vorliegen, wenn der Angeklagte, was gerade erst bewiesen werden sollte, Täter war. Ob die Darlegungen, im Zusammenhang mit den sonstigen Gründen gesehen, anders auszulegen sind, mag dahinstehen; denn das Urteil begegnet noch einem weiteren Bedenken.

Nachdem das Schwurgericht einen Selbstmordversuch der Ehefrau verneint hat, scheidet es die Möglichkeit eines Unglücksfalls deswegen aus, weil nach dem Gutachten des Sachverständigen ernsthafte Stichverletzungen durch Hineinlaufen oder Hineinstürzen in ein Messer nur dann entstehen könnten, wenn das Messer stark fixiert sei, nicht aber, wenn es, wie vorliegend, in der Hand geführt werde. Eine starke Fixierung des Messers ist jedoch durch die bisherigen Feststellungen nicht ausgeschlossen. Der Angeklagte stand zwar zunächst dicht vor seiner Ehefrau, das Messer in der erhobenen Hand haltend. Unmittelbar anschließend kam es aber zwischen ihm und seiner Ehefrau zu einem Handgemenge, wobei die Ehefrau, von Angst erfüllt, mit ihrer linken Schulter den Angeklagten wegzuschieben versuchte. Dabei kann die das Messer haltende Hand des Angeklagten an dessen Körper fixiert gewesen sein, wobei möglicherweise ein gegenseitiges Aufeinanderzubewegen noch den Druck verstärkt hat. Dass der Angeklagte im selben Augenblick mit dem Brotmesser die Ehefrau gezielt zwischen der vierten und fünften Rippe hindurch ins Herz gestochen hat, wird u. a. gerade mit dem Ausschluss eines Unglücksfalls begründet.

Auch die Darlegungen des Schwurgerichts zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sind nicht unbedenklich. Es wird ausgeführt, dass der von dem Angeklagten genossene Alkohol seine „Einsichts- und Zurechnungsfähigkeit“ nicht beeinflusst habe; die Willensbestimmungsfähigkeit ist nicht ausdrücklich erwähnt. Dass diese mit dem Worte „Zurechnungsfähigkeit“ gemeint ist und bejaht werden sollte, lässt sich dem Urteil nicht zweifelsfrei entnehmen, weil der Angeklagte durch den zuvor genossenen Alkohol stark enthemmt war, wie das Schwurgericht bei der Zubilligung mildernder Umstände gemäß § 213 StGB ausdrücklich hervorhebt.

Nach alledem war das Urteil aufzuheben.

ScharpenseelBaldusMeyer
KirchhofHenning
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