Revision: Freispruch bei nicht festgestellter Tat bei angeblich fortgesetztem Verbrechen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 173/55
- Datum
- 08.07.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist bei Anklage eines fortgesetzten Verbrechens nur eine einzelne Tat nachgewiesen, scheidet die Annahme eines fortgesetzten Verbrechens aus und der Angeklagte ist in den nicht nachgewiesenen Fällen freizusprechen.
Hat das Strafgericht die Schuld an einer Tat nicht festgestellt, hat es den Angeklagten freizusprechen (in dubio pro reo/keine Verurteilung ohne Feststellung der Schuld).
Ein Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen nach § 244 Abs. 4 StPO kann abgelehnt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für dessen Beiziehung nicht vorliegen.
Das Revisionsgericht ist befugt, ein Urteil zu ergänzen und die erforderlichen Änderungen selbst vorzunehmen, soweit dies zur richtigen Feststellung des Schuldspruchs erforderlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 20. Dezember 1954
Rubrum
In der Strafsache gegen die Hausfrau Rosemarie ███████ ██, geborene █, aus ███, dort geboren am ██████ 1931, Sachbezeichnung: Heinz ███████ wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Pr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, ████████ als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 20. Dezember 1954 dahin erweitert, dass sie von der Anklage eines weiteren Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB freigesprochen wird und dass die insoweit ausscheidbaren Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt werden.
Im Übrigen wird die Revision verworfen. Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Gegen die Angeklagte ist das Strafverfahren wegen fortgesetzter, in zwei Einzeltaten – gemeinschaftlich mit ihrem Ehemann – mit ihrer 13-jährigen Schwester begangener Unzucht eröffnet worden. Sie ist wegen der ersten Einzeltat zu sechs Monaten Gefängnis, deren Vollstreckung die Strafkammer zur Bewährung ausgesetzt hat, verurteilt worden; bezüglich der zweiten Einzeltat hat das Landgericht die Schuld der Angeklagten nicht festgestellt, Freispruch aber für entbehrlich gehalten, da im Falle der Verurteilung der Angeklagten eine fortgesetzte Handlung anzunehmen gewesen wäre.
Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sie ist, soweit die Angeklagte sich gegen ihre Verurteilung wendet, offensichtlich unbegründet. Die Ablehnung des Antrages auf Vernehmung eines Obergutachters über die suspektlichtigkeit des Ehemannes [REDACTED] entspricht dem Gesetz (§ 244 Abs. 4 StPO).
Zu beanstanden ist lediglich, dass das Landgericht die Angeklagte in dem Fall, in dem es von ihrer Schuld nicht überzeugt ist, nicht freigesprochen hat. Die Angeklagte war eines fortgesetzten Verbrechens bezichtigt; da sie nur einer einzigen Handlung schuldig befunden ist, scheidet ein fortgesetztes Verbrechen aus. Sie ist deshalb in dem nicht erwiesenen Falle freizusprechen (BGH NJW 1951 S. 411 Nr. 25).
Das Revisionsgericht kann die erforderliche Ergänzung des Urteils selbst aussprechen.
| Dr. Arndt | Dr. Dotterweich | Menges | |||
| Werner | Dr. Schalscha |