BGH: Aufhebung wegen Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht bei Unzucht mit Kindern
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 173/53
- Datum
- 29.05.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Trägt die Verurteilung allein auf der Aussage eines Kindes unter 14 Jahren, muss das Gericht die Beweisaufnahme besonders sorgfältig auf alle für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung relevanten Tatsachen erstrecken.
Die richterliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) umfasst die Ermittlung und Aufklärung darüber, wie und aus welchen Quellen Dritte Kenntnis von dem dem Beschuldigten zur Last gelegten Geschehen erlangt haben.
Hat der Angeklagte Hinweise darauf gegeben, dass das Kind oder Dritte zu einer Aussage veranlasst worden sein könnten, muss das Gericht diese Hinweise verfolgen und gegebenenfalls die vermeintlichen Informanten sowie die erste, unmittelbare Aussage des Kindes in die Beweisaufnahme einbeziehen.
Bei der Strafzumessung darf das einfache Leugnen der Tat durch den Angeklagten allein nicht als strafschärfend berücksichtigt werden. (Hinweis für das neue Verfahren)
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 15. Januar 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kellner Günter ██████████ aus █████████, geboren am ███████ 1923 in ████████, wegen Unzucht mit Kindern
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 29. Mai 1953, in der Sitzung vom 5. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Richter, als beisitzende,
Oberstaatsanwalt ███████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Justizangestellter █████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 15. Januar 1953, soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten „unter Freisprechung im Übrigen“ wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einem Kinde unter 14 Jahren zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel muss Erfolg haben.
1.) Die auf Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gestützte Verfahrensrüge greift durch.
Die Verurteilung des Angeklagten beruht ausschließlich auf der Aussage der Schülerin Liesel ██, die zur Tatzeit und zur Zeit ihrer Vernehmung 13 Jahre alt war. Das Landgericht musste deshalb den seiner Entscheidung unterbreiteten Sachverhalt besonders sorgfältig mit allen zulässigen und brauchbaren Beweismitteln aufklären. Es musste die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen erstrecken, die in Sittlichkeitssachen für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Kinderaussagen erfahrungsgemäß von Bedeutung sein können. Hieran hat es der Tatrichter ersichtlich fehlen lassen.
Das Landgericht hat zwar zur Nachprüfung der Glaubwürdigkeit des Kindes seinen Lehrer und seine Mutter sowie die beiden Polizeibeamten gehört, die es im Ermittlungsverfahren vernommen hatten. Es hat jedoch, wie die Revision mit Recht bemängelt, nicht aufgeklärt, wieso und auf welchem Wege die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat dritten Personen bekannt werden konnte, wenn der Angeklagte sie, wie von dem Kinde bekundet, in seinem Zimmer unter vier Augen verübt und das Kind über den Vorfall anderen nichts erzählt hat. Diesen Punkt hätte das Landgericht aber bei den besonderen Umständen des Falles näher aufklären müssen. Denn es führt selbst aus, die Polizeibeamten und ████ hätten „nur beiläufig“ erfahren, dass zwischen dem Angeklagten und einem Mädchen namens Liesel „etwas vorgekommen sein sollte“.
Auf die Quelle, aus der die Beamten ihr Wissen bezogen hatten, konnte es gerade im vorliegenden Falle entscheidend ankommen. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, die Liesel sei möglicherweise von den Eheleuten █████, seinen Hausgenossen, zu ihrer Aussage veranlasst worden. Diese Einlassung gewann an Gewicht, wenn die Polizei ihr Wissen von dem Ehemann █████ oder dessen Ehefrau bezogen haben sollte. Denn der Angeklagte ist, wie das Urteil ergibt, in der vorliegenden Sache auch wegen versuchter Notzucht an der Ehefrau ██████ angeklagt gewesen und hiervon deshalb freigesprochen worden, weil ihm die Ehefrau ██████ nur sehr schwachen Widerstand geleistet hat. Für die Beurteilung der Einlassung des Angeklagten kam es auch kaum darauf an, ob die Familien █████ und ██████ etwas „miteinander zu tun haben“, als vielmehr auf das Verhältnis des Angeklagten zu den Eheleuten █████. Im Übrigen hat, worauf die Revision zutreffend hinweist, der Ehemann █████ nach den Urteilsfeststellungen (UA S. 2) die Liesel gekannt.
Den Gewährsmann, von dem die Polizei etwas über den Vorfall zwischen dem Angeklagten und der Liesel erfahren hatte, hätte das Landgericht ferner auch um deswillen ermitteln und vernehmen müssen, weil er oder seine Vormänner ihr Wissen möglicherweise von dem Kinde selbst bezogen hatten. Gerade diese erste Aussage des Mädchens über das Vorkommnis konnte für die Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit bedeutsam sein, wie überhaupt der Tatrichter im Zweifel stets auf die erste, unmittelbare Aussage des Kindes zurückgreifen sollte.
Nach alledem muss bei den gegebenen Umständen eine Verletzung der Wahrheitserforschungspflicht darin gefunden werden, dass das Landgericht den Vorgängen nicht nachgegangen ist, die zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens auch wegen Sittlichkeitsverbrechens an der Liesel ████████████ gegen den Angeklagten geführt haben.
2.) Auf die weitere Verfahrensrüge, für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Kindes habe von Amts wegen ein jugendpsychologischer Sachverständiger gehört werden müssen, braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden. Die Beiziehung eines solchen Sachverständigen wird das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung je nach dem Ergebnis der neuen Beweisaufnahme (erneut) zu erwägen haben. Die Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist rechtlich einwandfrei.
Sollte das Landgericht wiederum zu einer Verurteilung des Angeklagten kommen, so wird es zu beachten haben, dass Leugnen für sich allein nicht strafschärfend berücksichtigt werden darf (vgl. BGHSt 1, 103, 105; 1, 105, 107).
| Dr. Moericke | Ludwig | Dr. Arndt | |||
| Dr. Sauer | Dr. Ortlieb | Dr. Richter |