Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Strafzumessung bei schwerem Raub

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 173/52
Datum
16.07.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte griff einen Heimkehrenden an und entwendete dessen Notizbuch; das Landgericht verurteilte ihn wegen schweren Raubes. Der BGH verwirft die Revision im Übrigen, gibt ihr jedoch hinsichtlich der Strafzumessung statt. Die Strafzumessungsgründe sind nicht durch die tatsächlichen Feststellungen getragen. Die Sache wird zur erneuten Festsetzung der Strafe zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtmäßigkeit der Strafzumessung setzt voraus, dass die für die Strafhöhe maßgeblichen strafschärfenden oder strafmildernden Umstände durch konkrete tatsächliche Feststellungen gedeckt sind.

2

Zur Annahme eines straferschwerenden Vorbedachts ist erforderlich, dass das Gericht feststellt, der Täter habe den Entschluss zur Tat bereits vor ihrer Ausführung gefasst und die Tat vorbereitet.

3

Eine bloße, nicht weiter untermauerte Formelbehauptung von ‚mit Vorbedacht gehandelt‘ genügt nicht als tragender strafschärfender Umstand für die Strafzumessung.

4

Dass ein Zeuge durch einen Schlag benommen war, schließt die Verwertbarkeit seiner Wahrnehmungen nicht automatisch aus; einfache Beobachtungen können auch in benommenem Zustand noch als beweiserheblich angesehen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Zweibrücken, 18. Dezember 1951

Rubrum

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Erwin ███, geboren am █████, derzeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juli 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████████████ als Vertreter der ███, Justizangestellter ██████████████

Leitsatz

(kein expliziter Leitsatz im Text enthalten)

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Zweibrücken vom 18. Dezember 1951 im Strafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der früher in ███ wohnhafte Angeklagte hat in der Nacht vom 9. zum 10. Juni 1950 gegen 24 Uhr auf der Straße ███ den auf dem Heimweg nach █████████ begriffenen Gipser August ██████ räuberisch überfallen. Er war mit diesem vorher in einer Wirtschaft in █████ zusammengewesen, war sodann vor diesem aufgebrochen, hatte zu Hause seine Windbluse angezogen und sich alsdann zur Straße nach ███ begeben. Hier eilte er dem ██████, der sich mittlerweile auf den Heimweg gemacht und einen Vorsprung von etwa 50 m gewonnen hatte, nach, versetzte ihm einen Faustschlag an den Kopf und warf ihn zu Boden. Dem benommen am Boden Liegenden nahm er sein Notizbuch, in dem er Geld vermutete, aus der Brusttasche seines Rockes, rief: „Ich hab’s“ und suchte dann das Weite. In dem Notizbuch fand er an Geld einen 10-DM-Schein, den er seiner Ehefrau zum Verbrauch im Haushalt überließ.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Raubes (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) unter Zubilligung mildernder Umstände zu drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision hat zum Strafmaß Erfolg:

1.) Die Angriffe der Revision gegen den Schuldspuch sind unbegründet. Allerdings sieht die Strafkammer nicht als bewiesen, sondern nur als möglich an, dass der Angeklagte in der Wirtschaft beobachtet habe, dass ██████ sein Notizbuch an Stelle einer Brieftasche zur Verwahrung von Geld benutzte. Sie hat aber diese Möglichkeit nicht als Beweisanzeichen dafür verwertet, dass der Angeklagte von vornherein davon ausgegangen ist, dem ██████ das Notizbuch wegzunehmen. Vielmehr stützt sie ihre Überzeugung hiervon auf seine Äußerung „Ich hab’s“ und auf die auch dem Angeklagten bekannte Erfahrungstatsache, dass Männer größere Geldscheine in der Brusttasche des Rockes, wenn auch meist in einer Brieftasche, zu verwahren pflegen. Auch die Würdigung der Aussagen des Zeugen ██████ durch die Strafkammer verstößt nicht gegen die Denkgesetze, wie die Revision meint. Die Aussage des ██████, der Angeklagte habe ihm das Notizbuch aus der Rocktasche in dem Augenblick entnommen, als er am Boden gelegen sei, war nicht deshalb denkgesetzlich widersprüchlich und daher unverwertbar, weil er von dem Faustschlag benommen war. Auch wer von einem gegen seinen Kopf geführten Schlag benommen ist, kann sehr wohl noch in der Lage sein, einfache Vorgänge der Umwelt, wie den Griff des Angreifers in seine Brusttasche, wahrzunehmen.

2.) Dagegen hält das Urteil im Strafaussprach der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Als straferschwerenden Umstand führen die Urteilsgründe nur an, dass der Angeklagte „mit Vorbedacht gehandelt und somit eine starke verbrecherische Energie gezeigt“ habe. Es kann der Revision zwar nicht zugegeben werden, dass dieser Satz der Vorschrift des § 267 Abs. 3 StPO nicht entspreche, weil er den strafschärfenden Umstand nur „formelhaft umschreibe“.

Die Strafzumessungserwägung wird aber von den tatsächlichen Feststellungen nicht getragen. Das Urteil, das lediglich den äußeren Tathergang schildert, stellt weder fest, wann der Angeklagte den Entschluss zur Tat gefasst hat, noch lässt es erkennen, dass der Angeklagte den Raubüberfall nach einem vorher ausgedachten, vorbereiteten Plan ausgeführt hat.

Somit bleibt die Möglichkeit offen, dass sich der Angeklagte erst unterwegs zu dem Raubüberfall entschlossen hat und darauf sogleich, ohne die Ausführung näher zu überdenken, nach Anlegen der Windbluse an die Straße nach █████ geeilt ist. Bei dieser Sachlage hätte aber ein besonders planmäßiges Handeln, das auf eine besonders starke verbrecherische Energie hindeuten würde (vgl. Schönke, 5. Aufl., VII, 4, II zu § 249 StGB), nicht vorgelegen.

3.) Hiernach tragen die Strafzumessungsgründe den Strafaussprach nicht. Das Urteil war daher im Strafmaß mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Straffestsetzung an das Landgericht zurückzuverweisen. Im Übrigen war die Revision zu verwerfen.

Dr. DotterweichDr. MoerickeDr. Ortlieb
WernerDr. Ludwig
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