Abweisung des PKH-Antrags der Nebenklägerin bei alleiniger Revision des Angeklagten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 172/98
- Datum
- 13.05.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nebenklägerin im Revisionsverfahren nach §397a StPO setzt voraus, dass eine anwaltliche Vertretung zur Wahrung ihrer Rechtsinteressen erforderlich ist.
Ist nur der Angeklagte Revisionsführer und die Revision gegen den Schuldspruch unbegründet, rechtfertigt dies regelmäßig keine Bewilligung von PKH für die Nebenklägerin.
Die Beschränkung des Anfechtungsrechts der Nebenklägerin nach §400 Abs.1 StPO führt dazu, dass der Strafausspruch ihre Interessen nur am Rande berührt, sodass prozessuale Unterstützung nicht stets notwendig ist.
Die Verwerfung der Revision durch Beschluss gemäß §349 Abs.2 StPO steht einer Ablehnung des PKH-Antrags nicht entgegen, wenn keine durchgreifenden, individuellen Gesichtspunkte für die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung vorgetragen werden.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 172/98 vom 13. Mai 1998 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 1998 gemäß § 397a Abs. 2 StPO
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
Eine anwaltliche Vertretung der Nebenklägerin im Hinblick auf die allein von dem Angeklagten eingelegte Revision ist nicht erforderlich (§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO).
Die Revision ist zum Schuldspruch unbegründet und insoweit durch Beschluss des Senats vom gleichen Tage gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen worden.
Der Strafausspruch berührt die Interessen der Nebenklägerin nach gesetzlicher Wertung nur am Rande, wie sich aus der Beschränkung des Anfechtungsrechts (§ 400 Abs. 1 StPO) ergibt (BGHR StPO § 397a Prozeßkostenhilfe 7).
Die Richter Niemöller, Jahnke, Theune und Rothfuß sind infolge Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen.
| Jahnke | |
| Otten |