Revision: Aufhebung des Strafausspruchs nach strafbefreiendem Rücktritt vom Versuch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 172/98
- Datum
- 13.05.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch schließt eine strafschärfende Berücksichtigung des zurückgetretenen, damit nicht mehr strafbaren Verhaltens bei der Strafzumessung aus.
Bei der Strafzumessung dürfen nur solche Tatumstände strafschärfend berücksichtigt werden, die materiell weiterhin strafbar und dem Schuldvorwurf zuzurechnen sind.
Ist nicht ausgeschlossen, dass der Tatrichter ohne eine fehlerhafte strafschärfende Erwägung eine geringere Strafe verhängt hätte, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung zurückzuverweisen.
Die Revision kann hinsichtlich des Schuldspruchs verworfen und zugleich im Umfang des Strafausspruchs stattgegeben werden; über die Kosten des Rechtsmittels ist im Rahmen der neuen Entscheidung zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 13. Januar 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 172/98 vom 13. Mai 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Mai 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 13. Januar 1998 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt (Einzelstrafen: 2 Jahre, 3 Jahre).
Dagegen wendet sich die auf eine unzulässige Verfahrensrüge und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sie erweist sich zum Schuldspruch als unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben.
Die Strafkammer hat im zweiten Fall straferschwerend berücksichtigt, dass der Angeklagte „sogar den Oralverkehr angestrebt“ hat. Dem liegt zugrunde, dass der Angeklagte neben der Vornahme im Wesentlichen gleicher sexueller Handlungen wie im ersten Fall – das Kind gefragt hat, ob es seinen Penis in den Mund nehmen wolle, und nach Ablehnung ihm dafür 10 DM angeboten hat. Nach erneuter Ablehnung hat er nicht weiter auf diesem Ansinnen insistiert.
Die strafschärfende Bewertung dieses Verhaltens ist rechtsfehlerhaft. Von dem darin liegenden Versuch des sexuellen Missbrauchs ist der Angeklagte strafbefreiend zurückgetreten. Das hat zur Folge, dass der auf diese Handlung gerichtete Vorsatz nicht strafschärfend berücksichtigt werden darf (BGH NStZ 1996, 491; Beschl. des Senats vom 4. Juli 1997 – 2 StR 273/97).
Bei der im Verhältnis der für den ersten Fall verhängten deutlich erhöhten Einzelstrafe kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Tatrichter ohne diese fehlerhaften Erwägungen eine niedrigere Strafe verhängt hätte.
Der Senat hebt auch die weitere Einzelstrafe auf, um dem neu zu entscheidenden Tatrichter eine umfassende neue Strafzumessung zu ermöglichen.
Die Richter Niemöller, Jahnke, Theune und Rothfuß sind infolge Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen.
| Jahnke | |
| Otten |