Revision teilweiser Erfolg: Aufhebung von Einzelfreiheitsstrafen wegen Wertungsfehler
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 172/97
- Datum
- 23.04.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung in Betäubungsmittelverfahren ist das Ausmaß der Überschreitung des Grenzwerts zur ‚nicht geringen Menge‘ gesondert und wertend zu berücksichtigen; eine fehlerhafte Gewichtung kann einen Wertungsfehler darstellen.
Wenn das Gericht die Bemessung einzelner Strafen überwiegend an der besonders hohen Menge eines anderen Tatfalls ausrichtet, kann dies zu einer zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Fehlwürdigung führen.
Führt die Aufhebung einzelner Einzelfreiheitsstrafen dazu, dass die Grundlage des Gesamtstrafenausspruchs entfällt, ist die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Feststellungen des Tatrichters bleiben grundsätzlich bestehen, soweit sie nicht aufgehoben sind; die Rechtsfolgen (Strafzumessung, Gesamtstrafenausspruch) können jedoch neu zu prüfen sein.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 6. Dezember 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 172/97
vom 23. April 1997
in der Strafsache gegen Sinan ██████ aus ██████████, geboren am ██ 1956 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. April 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten █████████ wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 6. Dezember 1996, soweit es ihn betrifft, a) im Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafen für die Taten 1 bis 3 sowie b) im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Das weitergehende Rechtsmittel wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und 800 DM für verfallen erklärt. Die mit der Sachrüge begründete Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die drei Einzelfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren für die Fälle 1 bis 3 (Tatzeiten: 11. und 19. Juni 1996 sowie etwa eine Woche danach) haben keinen Bestand. Ihre Begründung weist einen Wertungsfehler auf, der sich zum Nachteil des Angeklagten auf die Bemessung dieser Strafen ausgewirkt haben kann. Bei der gemeinsamen Begründung aller vier Einzelstrafen führt die Strafkammer aus, zu Lasten des Angeklagten seien die jeweiligen Mengen des gehandelten Heroinhydrochloridanteils im Verhältnis zum Grenzwert zur „nicht geringen Menge“ dieses Wirkstoffs zu werten. Nach den Feststellungen des Landgerichts betrug der Wirkstoffanteil des vom Angeklagten gehandelten Heroingemischs 2,8 g im Fall 1 und jeweils 6 g in den Fällen 2 und 3. Der Grenzwert, ab dem bei Heroinhydrochlorid eine nicht geringe Menge gegeben ist, beträgt 1,5 g (BGHSt 32, 162). Diese Menge ist im Fall 1 aber nur wenig und in den Fällen 2 und 3 jedenfalls nicht sehr erheblich überschritten. Die Strafzumessungserwägung des Landgerichts lässt besorgen, dass es das Maß der Grenzwertüberschreitung in den Fällen 1 bis 3 verkannt und sich vornehmlich an der hohen Wirkstoffmenge von 160 g im Fall 4 orientiert hat. Dies kann sich zum Nachteil des Angeklagten auf die Höhe der drei Einzelstrafen ausgewirkt haben. Die Bemessung der Freiheitsstrafe von vier Jahren für den Fall 4 wird von dem Wertungsfehler dagegen nicht berührt.
Die Gesamtfreiheitsstrafe ist aufzuheben, weil sie durch die Aufhebung der drei Einzelstrafen ihre Grundlage verliert. Die Feststellungen bleiben jeweils aufrechterhalten.
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