Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen widersprüchlicher Feststellungen zu Vorstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 172/74
- Datum
- 15.05.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafzumessung darf nicht auf tatsächlichen Feststellungen beruhen, die den übrigen Urteilsgründen widersprechen oder unrichtig sind.
Widersprechen sich zeitliche Angaben zu Vorstrafen mit sonstigen Feststellungen, ist eine darauf gestützte strafschärfende Erwägung rechtsfehlerhaft.
Ist der Strafausspruch wegen solcher fehlerhaften Feststellungen mangelhaft, hat das Revisionsgericht den Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.
Eine Sachrüge kann den Schuldspruch unbeanstandet lassen und dennoch zur Aufhebung des Strafausspruchs führen, wenn die Strafzumessung auf fehlerhaften Feststellungen beruht.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 19. September 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 172/74
in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Willi ███ aus ███, dort geboren am ██ 1948, zur Zeit in Untersuchungshaft, – wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Mai 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 19. September 1973 in dem ihn betreffenden Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der allein erhobenen Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.
Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.
Die Strafkammer berücksichtigt „insbesondere auch“ strafschärfend, dass der Angeklagte einen Teil der 1968 gegen ihn verhängten Jugendstrafe von zwei Jahren erst Ende September 1972 verbüßt und bereits in der Nacht vom 26. auf den 27. November 1972, also rund zwei Monate später, die jetzt abgeurteilte Tat begangen habe. Die diesem Strafzumessungsgrund zugrunde liegenden Zeitangaben widersprechen indes, wie die Revision mit Recht geltend macht, den an anderer Stelle der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen. Danach hatte der Angeklagte einen Teil der genannten Jugendstrafe bereits am 25. April 1969 verbüßt, während die Reststrafe erst bis zum 6. April 1973 vollstreckt wurde (Bl. 4 UA); die den Gegenstand des jetzt angefochtenen Urteils bildende Tat hat er in der Nacht vom 26. auf den 27. November 1971 verübt (Bl. 5/6 UA).
Da nach diesen ersichtlich zutreffenden Feststellungen zwischen der Teilverbüßung der letzten Vorstrafe und der Begehung der neuen Straftat in Wirklichkeit ein Zeitraum von mehr als 2 1/2 Jahren liegt, entfällt die tatsächliche Grundlage, von der das Landgericht bei der in Rede stehenden Strafzumessungserwägung ausgegangen ist.
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