Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue, Betrug und Unterschlagung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 172/64
- Datum
- 24.06.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die unterlassene Vereidigung eines Zeugen nach § 61 Nr. 2 StPO begründet nur dann einen Rechtsfehler, wenn hierdurch eine entscheidungserhebliche Beeinträchtigung der Beweiswürdigung substantiiert dargetan wird.
Die Verbindung von Verfahren durch die Staatsanwaltschaft und deren Fortführung durch das Gericht nach §§ 2, 3, 5 StPO ist zulässig; eine spätere Trennung in der Hauptverhandlung berührt die sachliche Zuständigkeit grundsätzlich nicht.
Fortgesetzte Untreue kann tateinheitlich mit fortgesetztem Betrug stehen, wenn die Ausführungshandlungen zusammenfallen und Täuschungshandlungen (z. B. Vorlage ausgefüllter Scheckformulare) zugleich den Betrugstatbestand erfüllen.
Wer als Kassenverwalter Alleingewahrsam an fremden Geldern hat, macht sich durch nachträgliche rechtswidrige Zueignung dieser Gelder der Unterschlagung schuldig; spätere Wiedergutmachung oder bloße Behauptung eines Einverständnisses der Berechtigten schließt die Schuld nicht aus.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 17. Dezember 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ geb. wt die Hausfrau Hella aus ████, dort geboren am ███ 1923, wegen fortgesetzter Untreue u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juni 1964, an der teilgenommen haben Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dotterweich Bundesrichter Dr. Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 17. Dezember 1963 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit teils mit fortgesetztem Betrug, teils mit fortgesetzter Unterschlagung zu einem Jahr Gefängnis und 100,— DM Geldstrafe verurteilt. Mit ihrer Revision macht sie Verfahrensmängel und Verletzung des sachlichen Rechts geltend. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die gemäß § 61 Nr. 2 StPO unterbliebene Vereidigung des als Zeugen vernommenen Vaters der Angeklagten brauchte nicht näher begründet zu werden. Die Zuständigkeit der Strafkammer folgt aus der Verbindung des Verfahrens gegen die Angeklagte mit demjenigen gegen ihren Ehemann (§ 5 StPO). Die Verbindung, die bereits die Staatsanwaltschaft in der Anklage vorgenommen hatte (§ 2 StPO), war nach § 3 StPO zulässig. Ihre Aufrechterhaltung durch die Strafkammer bei Eröffnung des Hauptverfahrens lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Dass die Verfahren in der Hauptverhandlung wieder getrennt wurden, ist für die Frage der Zuständigkeit ohne Belang (vgl. § 269 StPO). Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Angeklagte ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden sei.
Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen. Der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts durch das Landgericht ist uneingeschränkt beizutreten.
Die Angeklagte, die als Angestellte der █████████████ und █████████████ etwa 60 Häuser verschiedener Eigentümer zu verwalten hatte, hat den Tatbestand der fortgesetzten Untreue dadurch verwirklicht, dass sie sich seit Frühsommer 1957 nach und nach insgesamt 40.316,57 DM für eigene Zwecke verschaffte, indem sie entweder bis März 1960 über den jeweils benötigten Betrag einen Scheck ausstellte, von ihrem zeichnungsberechtigten Vater unterschreiben ließ und einlöste oder – bis August 1958 – der von ihr geführten Kasse kleinere Beträge entnahm.
Die erstgenannte Begehungsweise erfüllt zugleich tateinheitlich (vgl. BGHSt 8, 254, 260) den Tatbestand des fortgesetzten Betruges. Dass der Vater die ihm von der Angeklagten vorgelegten Schecks ohne Nachprüfung unterschrieb, steht der Annahme, er sei getäuscht worden, nicht entgegen. Die Täuschung liegt darin, dass die Angeklagte ihm durch die Vorlage der von ihr ausgefüllten Scheckformulare, also durch schlüssiges Verhalten, vorspiegelte, es handle sich um ordnungsmäßige Zahlungen. Dass der Vater später den Schaden wiedergutgemacht hat, ist für den Schuldspruch ohne Bedeutung.
Unbedenklich ist auch die Verurteilung wegen fortgesetzter Unterschlagung, die sich nur auf den im August 1958 bei einer Kontrolle festgestellten Fehlbetrag von 400,— bis 600,— DM bezieht. Als Kassenverwalterin hatte die Angeklagte ersichtlich Alleingewahrsam an den von ihr vereinnahmten Geldern. Diese waren für sie fremde bewegliche Sachen, die sie sich mit der Entnahme rechtswidrig zueignete. Die Behauptung der Revision, die Angeklagte habe mit dem Einverständnis der betroffenen Hauseigentümer rechnen können, entbehrt jeder Grundlage. Auf deren Einverständnis kommt es im Übrigen auch nicht an. Tateinheit mit Untreue ist gegeben, weil die Ausführungshandlungen zusammenfallen. Die Angeklagte hat die eingezahlten Gelder nicht von vornherein für sich behalten, sondern sie zunächst ordnungsmäßig als Einzahlungen behandelt und sich erst nachträglich einzelne Beträge aus dem Kassenbestand zugeeignet. Da in einem solchen Fall Untreue und Unterschlagung auch in der Form der sog. Veruntreuung tateinheitlich zusammentreffen, ist in der Rechtsprechung anerkannt (RGSt 69, 58, 64; BGHSt 13, 315; 18, 312; BGH GA 1955, 271). Aus dem Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 7. Dezember 1959 (BGHSt 14, 38) ergibt sich nichts anderes. Dieser Beschluss bezieht sich ebenso wie die Entscheidung BGHSt 8, 254, 260 nur auf den Fall, dass der Täter bewegliche Sachen bereits mit dem Willen in Empfang nimmt, sie für sich zu verwerten. Er betrifft nur die Frage, ob weitere Betätigungen des Herrschaftswillens nach einer bereits erfolgten Zueignung als selbständige Unterschlagung angesehen werden können (BGHSt 16, 260, 282).
Die Strafzumessung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
| Kirchhof | Baldus | Meyer | |||
| Dotterweich | Henning |