Revision: Schuldspruch wegen versuchter Notzucht aufgehoben, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 172/62
- Datum
- 16.05.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Gesetzeseinheit zwischen der gewaltsamen Vornahme unzüchtiger Handlungen (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und der Notzucht (§ 177 StGB) ist die Verurteilung auf den Tatbestand der versuchten Notzucht zu beschränken, wenn die Unzuchtshandlung der Vorbereitung oder Vollziehung des Beischlafs dient.
Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch führt zum Ausschluss der Bestrafung des Versuchs und ermöglicht eine entsprechende Änderung des Schuldspruchs.
Das vom Eröffnungsbeschluss erfasste tatgeschichtliche Geschehen umfasst alle damit zusammenhängenden Vorkommnisse und tatsächlichen Umstände (§ 264 StPO) und ist im Urteil zu berücksichtigen.
Es ist unzulässig, einzelne Umstände eines einheitlichen Vorgangs zur strafrechtlichen Beurteilung auszuschneiden; bei widersprüchlichen Feststellungen zur Freiwilligkeit des Rücktritts ist der Strafausspruch aufzuheben und neu zu verhandeln.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg am Main, 12. Januar 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Dreher Manfred Paul G ██ aus [REDACTED], dort geboren ██████████████████ wegen Nötigung zur Unzucht
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Mai 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Würzburg am Main vom 12. Januar 1962
1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen versuchter Notzucht entfällt,
2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit versuchter Notzucht gemäß §§ 177, 43 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
Mit seiner Revision erhebt der Angeklagte die allgemeine Sachrüge. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Die gewaltsame Vornahme unzüchtiger Handlungen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB sieht die Strafkammer zutreffend darin, dass der Angeklagte der von ihm zu bedrängten Verletzten gegen deren Willen unter Gewaltanwendung mit der Hand zwischen die Oberschenkel griff, um an deren Geschlechtsteil zu kommen.
Andererseits ist aber auch für das Verbrechen der Notzucht jede irgendwie geartete körperliche Gewalt tatbestandsmäßig, die der Täter anwendet, um das Opfer zu dem Entschluss zu bewegen, seinen Widerstand aufzugeben. Zwischen versuchter Notzucht und gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen besteht deshalb Gesetzeseinheit in dem Sinne, dass die Verurteilung auf den Tatbestand der versuchten Notzucht zu beschränken ist, wenn die Unzuchtshandlung nur die Beischlafsvollziehung vorbereiten und verwirklichen soll (vgl. dazu BGHSt 1, 152). Eine Bestrafung nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB scheidet also unter Umständen aus, wenn versuchte Notzucht vorliegt.
Aus den Feststellungen ergibt sich jedoch, dass der Angeklagte von dem Versuch der Notzucht freiwillig zurückgetreten ist. Die Strafkammer spricht allerdings zunächst aus, dass er an der Ausführung seiner Tat durch einen Umstand gehindert worden sei, welcher von seinem Willen unabhängig war, nämlich durch den Widerstand der Verletzten, der durch die von dem Angeklagten angewandten Gewalt- und Druckmittel nicht zu brechen war.
In gewissem Widerspruch hierzu heißt es dann in den Strafzumessungsgründen zunächst, dass der Angeklagte bei seinem Vorhaben von brutalsten Gewaltmitteln Abstand genommen und sich nach erfolglosem Notzuchtsversuch zunächst zufriedengegeben habe (gemeint ist, dass der Angeklagte die Hoffnung hatte, vielleicht doch noch eine freiwillige Hingabe seines Opfers zu erreichen). Unmittelbar hiernach bemerkt dann die Strafkammer, dass der Angeklagte „bei dem nicht angeklagten Vorfall im Schuppen“ nach dem Hinweis der Verletzten auf ihre Krankheit sogar freiwillig von weiteren Vorgehen abgesehen habe. Danach aber hätte § 46 Nr. 1 StGB angewandt werden müssen. Dass dies nicht geschehen ist, beruht auf einer unzulässigen Ausscheidung einzelner Umstände des einheitlichen Vorgangs aus der strafrechtlichen Beurteilung.
Die Meinung des Gerichts, dass das Geschehen im Schuppen nicht angeklagt gewesen sei, geht jedenfalls fehl. Denn der vom Eröffnungsbeschluss betroffene geschichtliche Vorgang einschließlich aller damit zusammenhängender Vorkommnisse und tatsächlicher Umstände ist die Tat im Sinne des § 264 StPO (vgl. RGSt 72, 339, 346; BGH MDR 1957, 396; BGHSt 16, 200). Nach dem Sachverhalt endete der sich über längere Zeit hinziehende Notzuchtsversuch erst im Schuppen, so dass das Verhalten des Angeklagten dort zu dem angeklagten geschichtlichen Vorgang gehörte und im Urteil zu berücksichtigen war.
Der festgestellte freiwillige Rücktritt von dem Notzuchtsversuch ermöglicht dem Senat, den Schuldspruch entsprechend zu ändern. Hiernach ist die Aufhebung des Strafausspruchs geboten.
Das durch Gesetzeseinheit zunächst zurückgedrängte Strafgesetz des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist nunmehr anwendbar, weil eine Bestrafung nach § 177 StGB nach dem Rücktritt vom Versuch gemäß § 46 StGB ausscheidet (BGHSt 1, 156).
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
| Dotterweich | Menges | Henning | |||
| Baldus | Kirchhof |