Treffer
BGH Beschluss

Revision: Unzureichende Anklage führt zur Teilaufhebung bei Sexualdelikten

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 171/94
Datum
11.05.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen zahlreicher Sexualdelikte ein. Der BGH ändert den Schuldspruch in mehreren Fällen, hebt in weiteren Fällen die Verurteilungen wegen unzureichend konkretisierter Anklage und Eröffnungsbeschlüsse auf und stellt das Verfahren insoweit ein. Begründend verweist der Senat auf Mangeln der Anklagespezifikation (§ 200 StPO), Grenzen der Annahme fortgesetzter Handlungen und Verjährungsfragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anklageschrift muss Tat, Zeit und Ort so konkret beschreiben, dass einzelne Teilakte als identifizierbare geschichtliche Vorgänge erkennbar sind; allgemeine Angaben zu wiederholten Handlungen genügen hierfür nicht (§ 200 Abs. 1 StPO).

2

Fehlt es an der erforderlichen Konkretisierung einzelner Teilakte, führt dies an diesen Stellen zu einem unwirksamen Eröffnungsbeschluss und zur Aufhebung der Verurteilung mit Einstellung des Verfahrens.

3

Hinweise gemäß § 265 StPO ersetzen keine fehlende Nachtragsanklage; eine bloße Mitteilung über zusätzliche Tathandlungen genügt nicht zur Nachholung der Anklage.

4

Für die Annahme einer fortgesetzten Handlung ist die Feststellung eines Gesamtvorsatzes erforderlich; ohne hinreichende Feststellungen zur subjektiven Tatseite kann die Zusammenfassung mehrerer Taten zu einer fortgesetzten Handlung nicht gestützt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 29. Oktober 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 171/94 vom 11. Mai 1994 in der Strafsache gegen ███████████████, geboren am ██ 1937 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Mai 1994 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 29. Oktober 1993

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, schuldig ist (Fälle II 2 a), b) und h) der Urteilsgründe);

mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben

a) soweit der Angeklagte in den Fällen II 2 c) bis g) und i), II 5 a) und b) der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren auf Kosten der Staatskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat, eingestellt;

b) in den Strafaussprüchen.

Aus der Liste der angewendeten Vorschriften wird „§ 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB“ gestrichen.

Im Umfang der Aufhebung zu Nr. I Buchst. b) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, sexuellem Missbrauch von Kindern und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten dringt in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang teils wegen bestehender Verfahrenshindernisse, teils aus sachlich-rechtlichen Gründen durch; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

II.

In den Fällen II 2 c) bis g) und i), II 5 a) und b) der Urteilsgründe fehlt es mangels ausreichender Konkretisierung an einer wirksamen Anklage und einem wirksamen Eröffnungsbeschluss, so dass das Urteil insoweit mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und auf Kosten der Staatskasse einzustellen ist.

Die Anklageschrift hat nach § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs dargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen (BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 3). Dabei muss die Schilderung umso konkreter sein, je größer die allgemeine Möglichkeit ist, dass der Angeklagte verwechselbare weitere Straftaten gleicher Art verübt hat (BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 4). Dass die vom Landgericht unverändert zugelassene Anklage vom 22. Juni 1993 dem Angeklagten eine fortgesetzte Tat, begangen in der Zeit von Anfang Juli 1987 bis Anfang 1990, zur Last legt, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Hinreichend konkretisiert sind gemessen an diesen Anforderungen lediglich die unter II 2 a), b) und h) der Urteilsgründe aufgeführten Fälle, die im zweiten Abschnitt der Anklage wie folgt beschrieben werden:

„In Ausführung des genannten Tatplans zwang der Angeschuldigte seine Tochter [REDACTED] erstmals Anfang Juli 1987 – zwei oder drei Tage vor ihrem 14. Geburtstag – in deren Schlafzimmer in der Wohnung am [REDACTED] zunächst zum Mundverkehr und anschließend zum Geschlechtsverkehr, nachdem er der Zeugin, die vergeblich versuchte, sich zu wehren, das Nachthemd vom Körper gerissen und mit Fäusten auf sie eingeschlagen hatte. Dieses Verhalten wiederholte der Angeschuldigte in der Folgezeit – wie dargelegt – jeweils, wenn er mit seiner Tochter allein war, wobei er bei mindestens einer Gelegenheit sich auch selbst über ihrem Gesicht bis zum Samenerguss befriedigte und verlangte, dass sie seinen Samen aufleckte. Bei einer weiteren Gelegenheit im Jahre 1988 brachte er einen bisher nicht ermittelten weiteren Mann mit in die Wohnung am [REDACTED] und zwang die Zeugin zum Geschlechtsverkehr mit ihm und gleichzeitig zum Analverkehr mit dem noch nicht ermittelten weiteren Mann.“

Hinsichtlich der im Übrigen angenommenen Teilakte nennen Anklage und Eröffnungsbeschluss weder die Mindestzahl noch werden in der Anklage weitere Umstände mitgeteilt, die eine Identifizierung weiterer der vom Landgericht abgeurteilten Fälle zulassen. Die allgemeine Beschreibung der angenommenen Teilakte im ersten Teil des Anklagesatzes, wonach der Angeklagte in dem genannten Tatzeitraum „in den ersten Monaten mehrfach wöchentlich, danach in größeren zeitlichen Abständen von mehreren Wochen … und ab dem 1.12.1989 bis Anfang 1990“ die Geschädigte „zur Durchführung des Geschlechtsverkehrs“ zwang oder von ihr verlangte, „dass sie ihn mit der Hand oder mit dem Mund befriedigte“, reicht hierzu nicht aus. Dies gilt auch für den Hinweis, dass er die Geschädigte dabei dadurch gefügig machte, „dass er entweder mit Fäusten oder Stöcken auf sie einschlug oder die Zeugin mit den Händen derart würgte, dass sie kaum noch Luft bekam“. Der Angeklagte soll in einer Vielzahl der zum Teil mit Rücksicht auf die gemäß § 154a StPO vorgenommene Beschränkung der Strafverfolgung nicht abgeurteilten Fälle in dieser Weise vorgegangen sein.

Daß dem Angeklagten Hinweise nach § 265 StPO gegeben worden sind (Bl. 466 d. A.), ersetzt eine fehlende Nachtragsanklage nicht (vgl. BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 1). Dies gilt auch hinsichtlich der als eine fortgesetzte Tat abgeurteilten unter II 2) der Urteilsgründe aufgeführten Fälle. Zwar müssen, wenn mindestens ein Teilakt der fortgesetzten Tat ordnungsgemäß dem Gericht zur Aburteilung unterbreitet ist, alle weiteren unter Beachtung der Regelung des § 265 StPO zum Gegenstand der Aburteilung gemacht werden (BGHSt 9, 324, 334; 27, 115, 116). Die Fälle II 2 a), b) und h) der Urteilsgründe stehen jedoch nicht in Fortsetzungszusammenhang. Nach dem Beschluss des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1993 (GSSt 2 und 3/93, S. 41) ist die Annahme einer fortgesetzten Handlung u. a. bei den Tatbeständen der §§ 174 und 176 StGB rechtlich ausgeschlossen. Der Große Senat für Strafsachen hat ausgeführt, dass diese Beurteilung auch für die §§ 177 und 178 StGB naheliegt. Einer abschließenden Entscheidung bedarf dies hier indessen nicht, da die zu den Fällen II 2 a) bis i) (Anfang Juli 1987 bis zum 2. Januar 1988) getroffenen Feststellungen bereits nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine ausreichende Grundlage für die Wertung des Landgerichts bieten, der Angeklagte habe sich wegen einer fortgesetzten Handlung u. a. der versuchten Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung strafbar gemacht. Sie genügen nicht den Anforderungen, die zur subjektiven Tatseite der fortgesetzten Handlung an die Annahme eines Handelns mit Gesamtvorsatz zu stellen sind (BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 30 und 44).

III.

Der Angeklagte hat sich in den Fällen II 2 a), b) und h) der Urteilsgründe jeweils der versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, im Fall II 2 a) in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, schuldig gemacht. Soweit darüber hinaus nach den Urteilsfeststellungen in allen drei Fällen Vergehen des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen gemäß § 174 StGB vorliegen, waren diese gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB vor der Vornahme der ersten verjährungsunterbrechenden Handlung, wie auch im Falle II 2 h) zugunsten des Angeklagten anzunehmen ist, verjährt.

Der Senat hat demgemäß den Schuldspruch, dessen Überprüfung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, geändert und aus der Liste der angewendeten Vorschriften § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB gestrichen.

IV.

Die Schuldspruchänderung sowie die Teileinstellung des Verfahrens führen zur Aufhebung der Strafaussprüche.

Jahnke RiBGH Theune ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.

JahnkeAthing
Bode
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