Ablehnung von Prozesskostenhilfe der Nebenklägerin für die Revisionsinstanz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 171/94
- Datum
- 11.05.1994
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu bewilligen; in jeder Instanz ist die wirtschaftliche Bedürftigkeit erneut darzulegen.
Der Antragsteller hat grundsätzlich den vorgeschriebenen Vordruck zur Darlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zu verwenden; das Unterlassen kann zur Ablehnung des Antrags führen.
Die bloße Bezugnahme auf in früheren Instanzen abgegebene Erklärungen kann nur in besonderen Fällen die erneute Darlegung ersetzen und erfordert eine hinreichende Bezugnahme im aktuellen Antrag.
Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt.
Ist nur der Angeklagte Revisionsführer und begehrt die Nebenpartei PKH lediglich, um der Revision entgegenzutreten, ist ein Zuwarten mit der Entscheidung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht erforderlich.
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss
2 StR 171/94
vom 11. Mai 1994
in der Strafsache gegen ██████████████, geboren ██, Hans Dieter ██, *1937 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
hier: Prozesskostenhilfeantrag der Nebenklägerin
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 1994
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.
Gründe
Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu bewilligen (§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO). Dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks zu bedienen hat. Zwar kann in besonderen Fällen die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme fehlt in dem Antrag der Nebenklägerin.
Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es auch im Hinblick auf die der Nebenklägerin etwa entstandenen Auslagen im Revisionsverfahren nicht.
Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NJW 1985, 921).
Im Hinblick darauf, dass lediglich der Angeklagte Revision eingelegt hat und die Nebenklägerin Prozesskostenhilfe nur begehrt, um dieser entgegenzutreten, war schließlich ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten (BGH VRS 72, 375).
Jahnke Richterin am BGH Theune ist Detter wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
| Jahnke | Athing | ||
| Bode |