Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung mangels Feststellungen zu bedingtem Tötungsvorsatz und Rücktritt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 171/93
Datum
21.04.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags verurteilt, nachdem er mehrfach auf seine Ehefrau eingestochen hatte. Das Landgericht nahm bedingten Tötungsvorsatz an und verneinte einen strafbefreienden Rücktritt nach § 24 Abs. 1 StGB. Der BGH hob das Urteil auf, weil wesentliche Feststellungen (Tatwaffe, Wundtiefe, Vorstellungsbild) fehlen und Trunkenheit allein den Vorsatz nicht begründet. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bedingter Tötungsvorsatz (dolus eventualis) darf nur bei verlässlichen Tatsachenfeststellungen angenommen werden; aus Anzahl und Lage von Stichverletzungen sowie aus Trunkenheit allein lässt sich der Vorsatz nicht ohne weitere Feststellungen ableiten.

2

Bei der Prüfung des Vorsatzes sind konkrete Feststellungen zu Tatmittel, Wundtiefe, Verletzungsfolgen und dem Vorstellungsbild des Täters erforderlich; pauschale oder hypothetische Erwägungen genügen nicht.

3

Trunkenheit begründet für sich genommen keinen verlässlichen Rückschluss auf das Vorstellungsbild des Täters hinsichtlich eines möglichen Todeserfolgs.

4

Die Verneinung eines strafbefreienden Rücktritts vom unbeendeten Versuch nach § 24 Abs. 1 StGB ist rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht nicht darlegt, worauf es die Feststellung stützt, der Täter habe die Herbeiführung des Erfolgs für möglich gehalten oder ausgeschlossen.

5

Nachtatverhalten kann Indiz für das Vorstellungsbild des Täters sein, bedarf aber zur tragfähigen Würdigung der Verknüpfung mit konkreten Tatfeststellungen.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau, 10. Dezember 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 171/93 vom 21. April 1993 in der Strafsache gegen ██████████, geboren am ███ ███ in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 21. April 1993 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 10. Dezember 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung hat mit der Sachrüge Erfolg.

Nach den Feststellungen stach der Angeklagte während eines Streits in dem Zimmer eines Asylantenheimes mit einem scharfkantigen Gegenstand viermal auf seine Ehefrau ein und fügte ihr dabei Wunden in Höhe des linken Schulterblattes, im Bereich des linken Unterarms und an der rechten Brust zu. Der Angeklagte hielt die der Frau zugefügten Wunden für ausreichend, um ihren Tod herbeizuführen. Nach der Tat verließ er das Zimmer, verschloss die Tür und begab sich auf einen nahegelegenen Spielplatz, wo er seinem Zimmernachbarn den Schlüssel übergab und ihn bat, er möge sich um seine Frau kümmern, die noch im Zimmer sei.

Durch den Stich in den Rücken erlitt die Frau einen Pneumothorax sowie einen leichten Hämatothorax.

Das Landgericht hat bedingten Tötungsvorsatz mit der Begründung bejaht, alle Stiche seien mit erheblicher körperlicher Gewalt geführt worden; instinktive Abwehrbewegungen des Opfers könnten erfahrungsgemäß nicht genau platziert werden und seien für sich geeignet, tödliche Folgen nach sich zu ziehen.

Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch im Sinne des § 24 Abs. 1 StGB durch Aufgabe der Tat liege nicht vor, weil zumindest jeder der gegen den Oberkörper der Geschädigten geführten Stiche für sich gesehen geeignet gewesen sei, den Tod des Opfers herbeizuführen (UA S. 14).

Diese Bewertung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Bereits die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes erscheint im Hinblick darauf, dass die Tatwaffe nicht bekannt ist und das Landgericht keine Feststellungen über die Tiefe der Stiche und den Tathergang im Einzelnen getroffen hat, nicht ausreichend mit Tatsachen belegt. Bei dem angetrunkenen Angeklagten durfte aus der Gefahrlichkeit des Angriffs allein nicht auf bedingten Tötungsvorsatz geschlossen werden (vgl. BGHR StGB § 212 I Vorsatz, bedingter 1, 7, 9, 12, 23, 24).

Rechtsfehlerhaft ist vor allem auch die Verneinung strafbefreienden Rücktritts vom unbeendeten Versuch.

Das Landgericht hat nicht dargelegt, worauf es seine Feststellung stützt, der Angeklagte habe die der Geschädigten zugefügten Wunden für ausreichend gehalten, den Tod herbeizuführen.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zu dieser Frage zutreffend ausgeführt:

"Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung keine Angaben zur Sache gemacht (UA S. 11), und seine in den Urteilsgründen mitgeteilten Briefe mit Äußerungen zum Tatgeschehen (UA S. 7-10) geben keinen Aufschluss darüber, ob er nach dem Zustechen davon ausging oder es zumindest für möglich hielt, seine Frau könne an den Verletzungen sterben. Allein aus Anzahl und Lage der Stiche konnte der Tatrichter keine verlässlichen Schlussfolgerungen auf das Vorstellungsbild des Beschwerdeführers ziehen, da die Verletzungen nicht so schwerwiegend waren, dass sich die Möglichkeit eines Todeseintritts geradezu aufdrängte. Tatsächlich führten die Stichverletzungen zu keiner akuten Lebensgefahr (UA S. 13) und dem Urteil lässt sich in diesem Zusammenhang auch nicht entnehmen, ob der Angeklagte, der seine Frau im Streit eingestochen hatte, überhaupt bemerkt hatte, wo seine Frau im Einzelnen getroffen worden war. Das Nachtatverhalten des Beschwerdeführers spricht eher gegen die Annahme, er sei davon ausgegangen oder habe mit der Möglichkeit gerechnet, seine Frau tödlich verletzt zu haben. Dass er nach dem Verlassen des Zimmers dessen Tür abschloss, kann darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer ein Weglaufen seiner Frau verhindern wollte, sie also noch für bewegungsfähig hielt. Der den Eheleuten ███ gegebene Hinweis, sich um seine Frau zu kümmern (UA S. 5), kann seinen Grund darin gehabt haben, dass der Beschwerdeführer davon ausgegangen ist, seine Frau nicht so schwer verletzt zu haben, als dass ihr nicht mehr geholfen werden könnte. Auch das spräche gegen das vom Tatrichter festgestellte Vorstellungsbild des Beschwerdeführers nach der letzten Ausführungshandlung. Es ist rechtsfehlerhaft, dass sich das Landgericht mit diesen sich aufdrängenden Fragen nicht auseinandergesetzt hat."

Gollwitzer Theune Jahnke

RiBGH Detter ist infolge seines Urlaubs gehindert, seine Unterschrift beizufügen.

Jahnke
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