Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen wirksamem Rechtsmittelverzicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 171/92
Datum
10.04.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. mit Revision an. Nach Urteilsverkündung erklärte er jedoch in Anwesenheit seines Verteidigers und mit Dolmetscher den Verzicht auf Rechtsmittel. Der BGH hält diese Erklärung für wirksam und unwiderruflich; ein Irrtum im Beweggrund rechtfertigt keine Anfechtung. Die Revision wird daher als unzulässig verworfen; Kosten trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein rechtswirksamer Verzicht auf Rechtsmittel nach der Urteilsverkündung ist für den Erklärenden bindend und macht spätere Rechtsmittel unzulässig.

2

Ein Verzicht auf Rechtsmittel ist unwiderruflich, soweit der behauptete Irrtum den bloßen Beweggrund der Erklärung betrifft und keine anfechtungsrelevante Fehlvorstellung darstellt.

3

Wird die Verzichtserklärung dem Angeklagten durch einen Dolmetscher in eine für ihn verständliche Sprache übertragen und protokolliert, kann er sich später nicht mit Erfolg auf Sprachverständnisschwierigkeiten berufen.

4

Eine Revision, die sich gegen ein rechtskräftiges Urteil richtet, dem der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat, ist unzulässig.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 22. November 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 171/92 10. April 1992

in der Strafsache gegen ██ Isak in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ ████ 1967 in ███ (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 10. April 1992 gemäß § 349 Abs. 1

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. November 1991 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 2. April 1992 ausgeführt hat:

„Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil sie sich gegen ein rechtskräftiges Urteil richtet. Der Angeklagte hat nach der Urteilsverkündung und ihm erteilter Rechtsmittelbelehrung sowie nach Rücksprache mit seinem Verteidiger auf Rechtsmittel verzichtet (vgl. SA Bd. II Bl. 282). An diese Erklärung ist der Angeklagte gebunden; sie ist unwiderruflich und kann wegen Irrtums im Beweggrund nicht angefochten werden (BGH, Beschluss vom 10. Januar 1978 – 1 StR 778/77). Dem Angeklagten wurde die Rechtsmittelverzichtserklärung von einem Dolmetscher in eine ihm verständliche Sprache übertragen; danach ist er

genehmigte er die Protokollierung der Erklärung. Er kann deshalb mit den von ihm behaupteten Verständigungsschwierigkeiten kein Gehör finden.“

StPOTheuneDetter
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Revision verworfen wegen wirksamem Rechtsmittelverzicht — Themis