Revision verworfen wegen wirksamem Rechtsmittelverzicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 171/92
- Datum
- 10.04.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein rechtswirksamer Verzicht auf Rechtsmittel nach der Urteilsverkündung ist für den Erklärenden bindend und macht spätere Rechtsmittel unzulässig.
Ein Verzicht auf Rechtsmittel ist unwiderruflich, soweit der behauptete Irrtum den bloßen Beweggrund der Erklärung betrifft und keine anfechtungsrelevante Fehlvorstellung darstellt.
Wird die Verzichtserklärung dem Angeklagten durch einen Dolmetscher in eine für ihn verständliche Sprache übertragen und protokolliert, kann er sich später nicht mit Erfolg auf Sprachverständnisschwierigkeiten berufen.
Eine Revision, die sich gegen ein rechtskräftiges Urteil richtet, dem der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat, ist unzulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 22. November 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 171/92 10. April 1992
in der Strafsache gegen ██ Isak in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ ████ 1967 in ███ (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 10. April 1992 gemäß § 349 Abs. 1
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. November 1991 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 2. April 1992 ausgeführt hat:
„Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil sie sich gegen ein rechtskräftiges Urteil richtet. Der Angeklagte hat nach der Urteilsverkündung und ihm erteilter Rechtsmittelbelehrung sowie nach Rücksprache mit seinem Verteidiger auf Rechtsmittel verzichtet (vgl. SA Bd. II Bl. 282). An diese Erklärung ist der Angeklagte gebunden; sie ist unwiderruflich und kann wegen Irrtums im Beweggrund nicht angefochten werden (BGH, Beschluss vom 10. Januar 1978 – 1 StR 778/77). Dem Angeklagten wurde die Rechtsmittelverzichtserklärung von einem Dolmetscher in eine ihm verständliche Sprache übertragen; danach ist er
genehmigte er die Protokollierung der Erklärung. Er kann deshalb mit den von ihm behaupteten Verständigungsschwierigkeiten kein Gehör finden.“
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