Revision wegen Formmangels: Urteil nicht fristgerecht vollständig zu den Akten gebracht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 171/90
- Datum
- 06.06.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil ist nur dann fristgerecht "vollständig zu den Akten gebracht", wenn es in der Form vorliegt, die die einschlägigen Vorschriften des § 275 StPO verlangen; liegt die Fristverletzung vor, kann dies nach § 338 Nr. 7 StPO zur Aufhebung führen.
Zur formellen Vollständigkeit des Urteils gehört die Unterschrift der Richter, die an der Hauptverhandlung mitgewirkt haben; die Unterschrift eines nicht an der Verhandlung beteiligten Richters ersetzt diese Voraussetzung nicht.
Eine erst nach Ablauf der maßgeblichen Frist eingehende, den Anforderungen des § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO entsprechende Ausfertigung kann die zuvor eingetretene Fristverletzung nicht heilen.
Die Verfahrensrüge ist das geeignete Rechtsmittel, um eine Fristverletzung oder sonstigen formellen Mangel bei der Niederschrift bzw. Einbringung des Urteils geltend zu machen und kann zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 15. März 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 171/90 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ███, geboren am ██ ██████ 1966 in ███, Uwe ███████████, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 15. März 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Verfahrensrüge Erfolg, das Urteil sei nicht innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO vollständig zu den Akten gebracht worden (§ 338 Nr. 7 StPO). Zwar ist am 18. April 1989, einen Tag vor Ablauf dieser Frist, bei der Geschäftsstelle des Landgerichts das Urteil eingegangen. Es war jedoch nicht vollständig, da es von dem Richter am Landgericht Dr. ███████, der an der Hauptverhandlung mitgewirkt hat, nicht unterschrieben war. Vielmehr befand sich auf dem Urteil neben den Unterschriften der beiden anderen Richter die des Richters ██████, der an der Hauptverhandlung nicht mitgewirkt hatte. Erst am 22. Januar 1990 ist ein den Erfordernissen des § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO entsprechendes Urteil bei der Geschäftsstelle der Strafkammer eingegangen.
| Niemöller | Herdegen | Detter | |||
| Maier | Gollwitzer |