Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruchänderung zu fortgesetztem Handeltreiben mit Heroin

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 171/84
Datum
25.07.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat die Revision des wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln Verurteilten teilweise stattgegeben. Er änderte den Schuldspruch dahin, dass mehrere zeitlich überlappende gleichartige Taten als eine fortgesetzte Tat mit Gesamtvorsatz zu werten sind und Besitz als unselbständiger Teilakt eingeht. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die neu festzusetzende Strafe darf die bisherige Gesamtstrafe nicht übersteigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mehrere am gleichen Ort begangene, gleichartige und zeitlich überlappende Taten können als eine fortgesetzte Tat gewertet werden, wenn der Täter den erforderlichen Gesamtvorsatz hat.

2

Der Besitz von Betäubungsmitteln kann als unselbständiger Teilakt in einer fortgesetzten Tat des Handeltreibens aufgehen.

3

Eine Änderung des Schuldspruchs von Amts wegen ist zulässig, wenn der Angeklagte sich gegen den neuen Vorwurf nicht anders hätte verteidigen können (§ 265 StPO steht dem nicht entgegen).

4

Die Änderung des Schuldspruchs kann die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur Neuverhandlung erfordern; bei Neufestsetzung darf die neu festzusetzende Strafe die bisherige Gesamtstrafe nicht übersteigen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 24. Juni 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 171/84 in der Strafsache gegen Kemal – in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am [REDACTED] 1943 in [REDACTED] (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni 1983 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen und wegen „Besitzes von Heroin, teilweise in Tateinheit mit fortgesetztem Handeltreiben“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die auf die Verfahrens- und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.

Die Verfahrensrügen sind aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts angeführten Erwigungen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs.

Die drei festgestellten, am selben Ort begangenen gleichartigen fortgesetzten Taten des unerlaubten Handeltreibens überschneiden sich zeitlich. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, dass der Angeklagte auch den Gesamtvorsatz im Sinne der Entscheidungen BGHSt 19, 325 und 23, 33 hatte. Damit ist der Angeklagte wegen einer fortgesetzten Tat des unerlaubten Handeltreibens, in dem der Besitz von Betäubungsmitteln als unselbständiger Teilakt aufgeht, zu verurteilen.

Der Senat ändert den Schuldspruch von sich aus. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den neuen Vorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die neu festzusetzende Strafe darf die bisherige Gesamtstrafe nicht übersteigen.

Maier RiBGH Theune ist in Urlaub ortsabwesend.

RiBGH Niemöller RiBGH Gollwitzer ist in Urlaub ortsabwesend.

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