Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 171/75
- Datum
- 21.05.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Strafausspruch ist aufzuheben, wenn das tat- oder rechtserhebliche Strafzumessungsgewicht auf einer veralteten oder rechtlich unzutreffenden Annahme beruht.
Gerichte dürfen bei der Strafzumessung nicht zugrunde legen, dass eine Geldstrafe neben Freiheitsstrafe zwingend vorgeschrieben sei, wenn die Gesetzeslage dies nicht mehr vorsieht.
Führt die Revision zur Feststellung eines Rechtsfehlers im Strafausspruch, so ist insoweit das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Bleiben im Rahmen der revisionsrechtlichen Prüfung andere Teile des Urteils fehlerfrei, so sind diese unberührt und die weitergehende Revision in diesen Punkten zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 29. November 1974
Rubrum
Bundesgerichtshof 2 StR 171/75 Beschluss
in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Klaus ████ aus █████████████████, geboren ██ █████, in ███, wegen Untreue
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. November 1974 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in vier Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Die Sachrüge des Angeklagten führt zur Aufhebung dieses Urteils im Strafausspruch. Das Landgericht berücksichtigt hier zum Nachteil des Angeklagten „die in § 266 StGB enthaltene zweifache Strafandrohung“. Diese Erwägung kann nicht tragen, weil seit dem 1. Januar 1975 Geldstrafe neben Freiheitsstrafe nicht mehr zwingend vorgeschrieben ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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