Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 171/75
Datum
21.05.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte Revision gegen ein Urteil wegen Untreue ein. Zentral war, dass das Landgericht zugunsten einer "zweifachen Strafandrohung" (§ 266 StGB) zugunsten einer Kombination von Geld- und Freiheitsstrafe abgestellt hatte, obwohl seit 1.1.1975 die Geldstrafe neben Freiheitsstrafe nicht mehr zwingend ist. Der BGH hob den gesamten Strafausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Strafausspruch ist aufzuheben, wenn das tat- oder rechtserhebliche Strafzumessungsgewicht auf einer veralteten oder rechtlich unzutreffenden Annahme beruht.

2

Gerichte dürfen bei der Strafzumessung nicht zugrunde legen, dass eine Geldstrafe neben Freiheitsstrafe zwingend vorgeschrieben sei, wenn die Gesetzeslage dies nicht mehr vorsieht.

3

Führt die Revision zur Feststellung eines Rechtsfehlers im Strafausspruch, so ist insoweit das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Bleiben im Rahmen der revisionsrechtlichen Prüfung andere Teile des Urteils fehlerfrei, so sind diese unberührt und die weitergehende Revision in diesen Punkten zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 29. November 1974

Rubrum

Bundesgerichtshof 2 StR 171/75 Beschluss

in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Klaus ████ aus █████████████████, geboren ██ █████, in ███, wegen Untreue

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. November 1974 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in vier Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Die Sachrüge des Angeklagten führt zur Aufhebung dieses Urteils im Strafausspruch. Das Landgericht berücksichtigt hier zum Nachteil des Angeklagten „die in § 266 StGB enthaltene zweifache Strafandrohung“. Diese Erwägung kann nicht tragen, weil seit dem 1. Januar 1975 Geldstrafe neben Freiheitsstrafe nicht mehr zwingend vorgeschrieben ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

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RiBGH Baumgarten ist in Urlaub und deshalb verhindert zu unterschreiben.

Wilms
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