Revision wegen Ablehnung eines Beweisantrags: Zur Erheblichkeit bei Erschütterung der Zeugenglaubwürdigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 171/62
- Datum
- 16.05.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Beweisantrags als unerheblich ist rechtsfehlerhaft, wenn der Antrag darauf gerichtet ist, durch Vernehmung eines Dritten die subjektive Unwahrheit einer eidlichen Aussage und damit die generelle Glaubwürdigkeit des Zeugen zu erschüttern.
Für die Beurteilung der Erheblichkeit eines Beweisantrags ist zu prüfen, ob der zu erhebende Beweis den Kern der Beweiswürdigung treffen und die Entscheidung beeinflussen könnte.
Eine bloße Möglichkeit, dass sich ein Zeuge nicht erinnert, rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Zurückweisung eines Beweisantrags, der auf die Überführung einer bewussten Falschaussage abzielt.
Bei fehlerhafter Ablehnung eines substantiellen Beweisantrags ist Aufhebung und Zurückverweisung an die Tatsacheninstanz geboten, damit diese den Beweisrechtsfehler aufklärt und neu würdigt.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 21. Dezember 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kellner Areski Mohamed Ben B. ██ ohne festen Wohnsitz, geboren ████████████████████ in █████ (Algerien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Mai 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ ███ ████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 21. Dezember 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision rügt er Verfahrensverstöße und die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Rüge, ein Beweisantrag sei mit unzutreffender Begründung zu Unrecht abgelehnt worden, greift durch.
Das Opfer der Tat, der Zeuge █████████, war der einzige Augenzeuge, der in der Hauptverhandlung zur Verfügung stand. Auf seine unter Eid gemachten Angaben stützte das Landgericht im Wesentlichen die Verurteilung des Angeklagten, der selbst die Tat leugnete.
Der Angeklagte hatte den Zeugen in der Hauptverhandlung auf gewisse Widersprüche zwischen dessen Aussagen vor dem Landgericht und vor der Polizei (am 7. Oktober 1961) hingewiesen, und zwar bezüglich folgender Punkte:
a) ob er mit drei Amerikanern in einer Bar Bier getrunken habe, b) ob er dies zusammen mit dem Angeklagten getan habe, c) wo er hernach von dem Angeklagten überfallen worden sei, und d) auf welche Körperstelle er einen Schlag vom Angeklagten empfangen habe.
Diesen Hinweisen gegenüber hatte der Zeuge eingewendet, dem vernehmenden Polizeibeamten schon damals erklärt zu haben, die Niederschrift stimme mit seinen Aussagen nicht überein. Auch diese Behauptung über die damalige Beanstandung bekräftigte er mit dem Eid.
Daraufhin beantragte der Angeklagte, den Vernehmungsbeamten, Polizeihauptwachtmeister ████████, als Zeugen zu dem Beweise dafür zu hören, dass der Zeuge ███████ ihm gegenüber diese Beanstandung nicht geltend gemacht habe.
Das Landgericht hat den Beweisantrag abgelehnt, weil die Tatsache, die bewiesen werden solle, für die Entscheidung ohne Bedeutung sei. Zur näheren Begründung hat es im Beschluss ausgeführt, ein etwaiger Widerspruch zwischen der Aussage des Zeugen ███████ vom 7. Oktober 1961 und seiner heutigen Aussage in den vier Punkten oder die etwaige objektive Unrichtigkeit seiner heutigen Bekundung über Beanstandungen gegenüber dem Vernehmungsbeamten beeinträchtige seine Glaubwürdigkeit im Übrigen nicht.
Diese Begründung ist fehlerhaft.
Zwar kann ein Beschluss, in dem ein Beweisantrag aus tatsächlichen Gründen als unerheblich für die Entscheidung abgelehnt wird, nicht mit der Begründung angefochten werden, die Beweisbehauptung sei doch erheblich (vgl. RGSt 63, 329, 330). Aber der von der Revision beanstandete Beschluss ergibt, dass das Landgericht die Beweisbehauptung in ihrem Kern und Ziel verkannt hat.
Allerdings ist die angebliche Unstimmigkeit der Aussagen des Zeugen ███████ darüber, ob er mit dem Angeklagten vor der Tat ein Glas Bier getrunken habe (Punkt b), außer Betracht zu lassen, da die Revision hier offensichtlich von irrigen Voraussetzungen ausgeht, und der Senat an die Feststellungen des Landgerichts im Urteil dazu gebunden ist. Danach hat der Zeuge ███████ in der Hauptverhandlung bekundet, mit dem Angeklagten ein Glas Bier getrunken zu haben. Ohne Rechtsirrtum sieht das Landgericht darin auch keinen wesentlichen Widerspruch, sondern eine bloße Ergänzung zu der in der polizeilichen Niederschrift festgehaltenen Bekundung, er habe „zu einem Glas Bier eingewilligt“. Der Revision war offenbar der genaue Wortlaut im polizeilichen Protokoll Bl. d. A. nicht gegenwärtig.
Es kann im Übrigen auch nicht darauf ankommen, ob der Gegenstand der angeblichen Widersprüche in den Aussagen des Zeugen (Punkte a, c und d) für den Tathergang von Erheblichkeit war.
Entscheidend ist vielmehr allein, dass die Beweisbehauptung darauf abzielte, den Zeugen ██████ durch die Vernehmung des Polizeibeamten in einem ganz konkreten Punkte eines Meineids zu überführen. Hätte der Zeuge ████████ glaubhaft bekundet, dass bei der Vernehmung durch ihn der Zeuge ███████ keine Einwände gegen die Niederschrift erhoben habe, so wäre damit die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen im Ganzen erschüttert gewesen.
In der hier allein maßgebenden Begründung für die Ablehnung des Beweisantrags geht das Landgericht aber nur von der möglichen objektiven Unrichtigkeit der Bekundung des Zeugen █████████ über den geschehenen Hinweis aus, während es dem Angeklagten mit dem Beweisantrag gerade auf die subjektive Unrichtigkeit, die bewusste Unwahrheit der Aussage unter Eid ankam. Zwar ist es nicht wahrscheinlich, dass sich der Zeuge ████████ noch an das Beweisthema erinnern kann. Dies berechtigt aber nicht zur Ablehnung des Beweisantrags.
Es kann auch nicht zweifelhaft sein, dass zwischen der wahrheitsgemäßen Bekundung des Zeugen ████████, der Zeuge ███████ habe nichts gegen die Richtigkeit der damaligen Niederschrift eingewendet, und seiner Glaubwürdigkeit im Ganzen ein Zusammenhang besteht.
| Dotterweich | Menges | Kirchhof | |||
| Baldus | Henning |