Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 171/52
Datum
06.02.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen das Urteil des LG Koblenz wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung werden verworfen. Der BGH bestätigt, dass beide Angeklagten infolge Alkoholisierung und Unachtsamkeit verkehrswidrig handelten und dadurch Todes- und Verletzungsfolgen kausal herbeigeführt wurden. Die Vorhersehbarkeit des tatbestandsmäßigen Enderfolgs in allgemeiner Form genügt, und ein mitursächliches Verschulden Dritter schließt den Ursachenzusammenhang nicht aus. Die tatrichterliche Würdigung der Tatsachenfeststellungen ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer durch alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit und unaufmerksame Fahrweise eine gefährliche, in die Fahrbahn hineinragende Verkehrssituation schafft, handelt fahrlässig im Sinne der §§ 222, 230 StGB, wenn hierdurch ein für den Verkehrsalltag erfassbarer Todes- oder Verletzungserfolg eintreten kann.

2

Eine durch pflichtwidriges Verhalten herbeigeführte gefährliche Lage bleibt ursächlich für einen späteren Erfolg auch dann, wenn das Fahrzeug die Fahrbahn verlassen hat und der unmittelbarere Anstoß von einem nachfolgenden Verkehrsteilnehmer ausgeht.

3

Zur Bejahung von Fahrlässigkeit genügt die Vorhersehbarkeit des tatbestandsmäßigen Enderfolgs in allgemein formulierter Gestalt; die Vorhersehbarkeit der konkreten Einzelabläufe ist nicht erforderlich, soweit der Ablauf nicht außerhalb aller Lebenserfahrung liegt.

4

Ein mitursächliches Verschulden Dritter verdrängt den Ursachenzusammenhang nicht, sofern ohne das pflichtwidrige Verhalten des ersten Täters der Erfolg nicht eingetreten wäre.

5

Die tatrichterliche Würdigung der Tatsachen ist für das Revisionsgericht grundsätzlich verbindlich; eine Rüge der Tatsachenwürdigung ist nur bei rechtsfehlerhaften oder widersprüchlichen Feststellungen zu beachten.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 19. Oktober 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen

1.) den ███████████ ████, geboren am ███, 2.) den ████████ ████████ ███ aus █████, dort geboren am ███,

wegen ehrverletzender uneidlicher Falschaussage u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Februar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ ██████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ ███ ████████

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ██████ und ██████ gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 19. Oktober 1951 werden verworfen.

Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Am 27. März 1951 gegen 23 Uhr fuhr der Angeklagte ██████ bei Dunkelheit und Regen mit einem LKW auf der Lendstraße von Nassau nach Dausenau. In einer Rechtskurve der 5,5 m breiten Straße geriet er mit seinem Fahrzeug infolge Betrunkenheit und Unaufmerksamkeit nach rechts von der Fahrbahn ab; sein Fahrzeug kam am rechten Straßenrand so zum Stehen, dass die linken Räder in einer flachen Wasserrinne, die rechten Räder auf einer Böschung standen und der LKW mit erheblicher Neigung mit dem Oberteil in die Straße hineinragte. Die Fahrzeugbeleuchtung erlosch. Ein entgegenkommender großer PKW hielt an und setzte so weit zurück, dass seine Scheinwerfer den LKW des Angeklagten anstrahlten; dabei stand der PKW auf der Mitte der Straße, etwa 8 m vom LKW des Angeklagten entfernt.

Zu dieser Zeit kam der Angeklagte ██████ in schneller Fahrt mit seinem PW aus Richtung Dausenau angefahren. Wegen niedergehender Regenschauer fuhr er mit abgedunkelten Scheinwerfern. Er bemerkte die Rücklichter des haltenden PKW, die er hätte auf 70 m erkennen können, auf 25 m Entfernung und fuhr mit 50 km/h Geschwindigkeit links an dem haltenden PKW vorbei. Im Weiterfahren streifte er mit heftigem Anprall den oberen Teil des zur Straße geneigten LKW des ██████ und riss einen dicht neben dem Fahrzeug des ██████ an der Straße stehenden Begleiter nieder, wodurch dieser erheblich verletzt wurde, während ██████ und seine Mitfahrer durch Glassplitter der zersplitterten Windschutzscheibe seines Wagens Verletzungen davontrugen. ██████, durch den Anprall benommen, fuhr noch etwa 50 m auf der Straße nach rechts weiter und geriet von dort mit seinem Wagen nach rechts über eine tiefer liegende Wiese und einige Böschungen hinweg in die hochgehende Lahn, wo sein Wagen einige Meter vom Ufer entfernt vom Wasser bedeckt zum Halten kam. Dem Angeklagten und zweien seiner Insassen gelang es, schwimmend das Ufer zu erreichen; ein Mitfahrer ertrank.

Der Blutalkoholgehalt zur Unfallzeit ist bei ██████ auf mindestens 1,1 ‰ nach Widmark, bei ██████ auf 1,73 ‰ festgestellt.

II.) Die Angeklagten sind wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu Gefängnisstrafen verurteilt; Verkehrsübertretungen sind offenbar wegen Verjährung bei der Verurteilung außer Betracht geblieben. Mit ihrer Revision rügen die Angeklagten die Verletzung des sachlichen Rechts, insbesondere Rechtsfehler bei der Feststellung des Ursachenzusammenhangs und der Fahrlässigkeit.

Beide Revisionen sind unbegründet.

1.) Gegen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte ██████ habe den Tod eines Menschen und die Körperverletzung anderer durch Fahrlässigkeit verursacht, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Irgendwelche Widersprüche in den tatsächlichen Feststellungen, die den Bestand des Urteils gefährden könnten, liegen nicht vor; soweit die Revision die für den Senat bindenden Tatsachenfeststellungen angreift, ist dies nicht zu beachten.

Rechtsirrtumsfrei kommt die Strafkammer zu dem Ergebnis, dass die Unfallfolgen auf das verkehrswidrige Verhalten des Angeklagten ██████ ursächlich zurückzuführen sind, nämlich darauf, dass er infolge des vorhergegangenen Alkoholgenusses nicht mehr in der Lage war, sein Fahrzeug vorschriftsmäßig und sicher zu führen, dass er infolgedessen seine Geschwindigkeit bei Annäherung an die Unfallstelle in Anbetracht der durch die Witterung beeinträchtigten Sicht und der auf 20 m verkürzten Reichweite seiner Scheinwerfer nicht so einrichtete, dass er in der Lage war, notfalls rechtzeitig anzuhalten, ferner, dass er infolge Unachtsamkeit den von den Scheinwerfern des PKW angestrahlten LKW des ██████ nicht rechtzeitig erkannte. Insbesondere unterliegt die Annahme, dass die vom Angeklagten eingehaltene Geschwindigkeit von 50 km/h in Anbetracht der Verkehrslage und der Sichtverhältnisse zu hoch war, im Hinblick auf § 9 Abs. 2 der StVO keinen Bedenken. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang ausführt, der Angeklagte habe mit dem Auftauchen eines Hindernisses – dem in Straßenmitte stehenden PKW und dem in die Straße hereinragenden Fahrzeug des ██████ – nicht zu rechnen brauchen, auch sei ihm eine Schrecksekunde zuzubilligen, so kann dies schon deshalb nicht durchgreifen, weil der Angeklagte den LKW bereits auf 70 m Entfernung hätte sehen können, die Rücklichter des PKW tatsächlich auf 25 m Entfernung sah und hierdurch veranlasst sein musste, seine Geschwindigkeit wesentlich herabzumindern; auch hatte der Angeklagte nach der ausdrücklichen Feststellung der Strafkammer bei Anwendung der erforderlichen Aufmerksamkeit und Vorsicht den von der Beleuchtung des PKW angestrahlten LKW des ██████ rechtzeitig erkennen können.

Auch die Fahrlässigkeit des Angeklagten ist rechtlich einwandfrei begründet. Sie wird getragen durch die Feststellung, dass der Angeklagte bei derartiger Fahrweise in angetrunkenem Zustand mit überhöhter Geschwindigkeit bei unaufmerksamer Beobachtung der Fahrbahn einen Unfall mit Todes- und Körperverletzungsfolgen vorhersehen und bei vorschriftsmäßigem Verhalten verhindern konnte, also fahrlässig i. S. der §§ 222, 230 StGB gehandelt hat.

2.) Hinsichtlich des Angeklagten ██████ ist im Einzelnen festgestellt: Er habe, infolge Trunkenheit zur sicheren Führung seines Fahrzeugs außer Stande, beim Befahren der Unfallkurve aus Unachtsamkeit zu weit nach rechts gesteuert, sei dadurch aus der Fahrbahn geraten und so an der Böschung zum Halten gekommen, dass sein Fahrzeug mit dem Oberteil in die Straße hineinragte; hierdurch habe er fahrlässig die für ihn vorhersehbaren Unfallfolgen, den Tod und Körperverletzungen anderer, verursacht. Die Revision vertritt die Auffassung, dadurch, dass der Angeklagte ██████ die Straße verlassen und das gesamte Fahrzeug außerhalb der Fahrbahn gebracht habe, habe die Tätigkeit des ██████ aufgehört und der von ihm möglicherweise schuldhaft herbeigeführte Zustand habe keine Verkehrsgefahr bedeutet; der Unfall sei nicht anders zu beurteilen, als wenn der Angeklagte mit seinem Fahrzeug am rechten Straßenrand gehalten hätte, ██████ sei für den durch ██████ schuldhaft verursachten ██████████████ nicht verantwortlich, dieser sei infolge einer neu einsetzenden Ursachenkette in für den Angeklagten nicht vorhersehbarer Weise eingetreten.

Die Bejahung des ursächlichen Zusammenhangs und der Fahrlässigkeit des Angeklagten unterliegt jedoch keinen durchgreifenden Bedenken. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte in betrunkenem, fahruntüchtigen Zustand die Fahrt ausgeführt, ist aus Unachtsamkeit in der Kurve aus der Fahrbahn geraten und so mit seinem Fahrzeug am Straßenrand zum Halten gekommen, dass dieses mit dem Oberteil in die Straße hineinragte; damit bildete der in die Fahrbahn hereinragende Oberteil des LKW, zumal dessen Beleuchtung erlosch, ein gefährliches Hindernis für andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere vorbeifahrende Kraftfahrzeuge. Das verkehrswidrige und fahrlässige Verhalten des Angeklagten, das diesen gefährlichen Zustand herbeigeführt hat, kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der eingetretene Erfolg – der Tod des später Ertrunkenen und die Verletzung der anderen Personen – entfiele. Rechtlich zutreffend hat daher die Strafkammer den Ursachenzusammenhang zwischen dem fahrlässigen Verhalten des Angeklagten und dem strafbaren Erfolg angenommen. Dieser wird nicht dadurch ausgeschlossen oder, wie die Revision ausführt, „unterbrochen“, dass ein mitursächliches Verschulden eines anderen auch noch dazu beigetragen hat.

Auch gegen die Annahme der Strafkammer, der Eintritt dieser Erfolge sei für den Angeklagten vorhersehbar gewesen, bestehen keine Bedenken, wenn der Angeklagte die Fahrt in betrunkenem Zustand antrat und in der Unfallkurve aus Unachtsamkeit zu weit nach rechts steuerte. Ersichtlich geht die Strafkammer davon aus, dass der Angeklagte unter diesen Umständen erkennen und voraussehen konnte, dass auf irgendeine im Einzelnen nicht vorausberechenbare Weise ein Unfall mit Körperverletzungs- und Todesfolgen eintreten konnte. Zur Annahme der Fahrlässigkeit ist weder erforderlich, dass der Täter die Einzelheiten des Ursachenverlaufs vorhergesehen hat, noch dass sie vorhersehbar waren, sofern der tatbestandsmäßige Enderfolg vorhersehbar war und der tatsächliche Verlauf nicht so außerhalb des Bereiches aller Lebenserfahrung liegt, dass der Täter auch bei der nach den Umständen des Falles gebotenen und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen zumutenden sorgfältigen Überlegung sie nicht zu berücksichtigen brauchte, vgl. RGSt 56, 350; 65, 136; 73, 372.

Dies gilt auch dann, wenn ein mitursächliches Verschulden eines anderen zum Enderfolg beigetragen hat.

Das angefochtene Urteil lässt erkennen, dass es diese entscheidenden Fragen unter zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten geprüft und rechtsirrtumsfrei angenommen hat, dass die durch das verkehrswidrige und fahrlässige Verhalten des Angeklagten eingetretenen Todes- und Körperverletzungsfolgen für ihn nach den Umständen vorhersehbar und vermeidbar waren. Ohne Rechtsirrtum konnte die Strafkammer im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung es als nicht außerhalb des Bereiches der Lebenserfahrung liegend ansehen, dass ein anderer Kraftfahrer, wenn auch infolge verkehrswidrigen Verhaltens, auf den in die Straße hereinragenden Oberteil des Kraftwagens des Angeklagten unter den vorliegenden Einzelumständen auffahren konnte und hierdurch weitere schwere Unfallfolgen eintreten konnten.

Da das Urteil auch im Übrigen keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtum erkennen lässt, war die Revision beider Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.

Dr. SauerDr. MoerickeDr. Ludwig
WernerDr. Ortlieb
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