BGH verwirft Revision: Verurteilung wegen versuchter Erpressung, falscher Anschuldigung und übler Nachrede bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 171/51
- Datum
- 11.09.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine versuchte Erpressung liegt vor, wenn der Täter mit der Drohung einer Strafanzeige eine Person zur Aufgabe einer berechtigten Forderung zu bewegen sucht und im Zeitpunkt der Drohung die Rechtswidrigkeit des Anspruchs erkennt und die Absicht hat, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.
Eine Revision darf sich nicht bloß gegen die freie Würdigung des Beweismaterials richten; sie durchdringt eine Entscheidung nur, wenn Verstöße gegen Denkgesetze oder erfahrungswissenschaftliche Grundsätze feststellbar sind.
Wer ohne ausreichende tatsächliche Grundlage eine Strafanzeige erstattet, verletzt grundsätzlich eine Erkundigungspflicht und macht sich bei grober Fahrlässigkeit der leichtfertigen falschen Anschuldigung strafbar; wiederholte unbegründete Verdächtigungen können zugleich den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen.
Der Rechtfertigungsgrund der Wahrheit (§ 193 StGB) schützt nicht, wenn die behaupteten Tatsachen nicht auf verlässlichen Anknüpfungstatsachen beruhen; das Festhalten an haltlosen Vermutungen rechtfertigt keine Strafanzeige.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 8. Februar 1951
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Ernst K. aus ████, ██str. ██, geboren ██ 1923 in ██, wegen Erpressungsversuchs u. a., hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. September 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Ihoericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███████████████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 8. Februar 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen versuchter Erpressung, wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung in Tateinheit mit fortgesetzter übler Nachrede zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden.
Er macht unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend. Seine Revision kann keinen Erfolg haben.
1.) Vergebens bekämpft der Angeklagte seine Verurteilung wegen Erpressungsversuchs.
Das Landgericht hat für erwiesen erachtet, der Angeklagte habe am 8. Januar 1950 rechtswidrig durch die Drohung mit Strafanzeige wegen Diebstahls den Zeugen Hans K. zum Verzicht auf seine berechtigte Provisionsforderung nötigen wollen in der Absicht, sich dadurch zu Unrecht zu bereichern. Dieses Vorhaben hat es ohne Rechtsirrtum als versuchte Erpressung verurteilt.
Die Rüge, die Berechtigung der Forderung des K. habe sich erst im arbeitsgerichtlichen Verfahren herausgestellt, der Angeklagte habe davon im Zeitpunkt seiner Drohung nichts gewusst, wendet sich unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung, die rechtlich bedenkenfrei getroffen ist.
Die Urteilsgründe bringen deutlich zum Ausdruck, dass der Angeklagte die Rechtswidrigkeit des von ihm erhobenen Anspruchs bereits im Zeitpunkt seiner Drohung gekannt hat. Aus ihnen ist auch ersichtlich, dass der Angeklagte das Bewusstsein und den Willen hatte, dem K. die Aufgabe seiner Forderung aufzuzwingen. Damit hat der Angeklagte den äußeren und inneren Tatbestand eines versuchten Vergehens der Erpressung erfüllt.
2.) Auch die Verurteilung wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung in Tateinheit mit fortgesetzter übler Nachrede weist keinen Rechtsfehler auf.
Das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe von der dem K. erteilten Erlaubnis, sich Zigaretten aus den Ladenbeständen zu nehmen, Kenntnis gehabt und trotzdem gegen ihn am 6. März 1950 bei der Polizeiverwaltung in █████ wegen der Zigarettenentnahme Anzeige wegen Diebstahls erstattet. Wegen einer Warenfehlmenge im Wert von DM 500 hat es zugunsten des Angeklagten erwogen, es liege nur leichtfertige falsche Anschuldigung vor.
In der Strafanzeige und in der Wiederholung derselben Verdächtigungen gegenüber dem Arbeitsgericht und der Kreisverwaltung █████ sowie gegenüber dem Zeugen Sch. hat der Erstrichter außerdem ein tateinheitlich zusammentreffendes Vergehen der üblen Nachrede erblickt. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Was die Revision dagegen vorbringt, stellt einen Angriff auf die Beweiswürdigung dar. Dieser könnte nur dann durchdringen, wenn Verstöße gegen die Denkgesetze oder die Erfahrung vorlägen, wie der Beschwerdeführer behauptet. Derartige Mängel enthält jedoch das Urteil nicht. Ebensowenig ist der Begriff der Leichtfertigkeit im Sinne des § 164 Abs. 5 StGB verkannt.
Der Umstand, dass der Angeklagte nach Meinung des Landgerichts zunächst an eine unbefugte Zigarettenentnahme denken konnte, steht der Annahme einer leichtfertigen falschen Anschuldigung nicht entgegen. Grundsätzlich besteht für den Anzeigenden eine Erkundigungspflicht, wenngleich sie nicht überspannt werden darf (RGSt 71, 343 [347]).
Dieser Verpflichtung durfte sich der Angeklagte auch nicht etwa deshalb entziehen, weil er durch die Strafanzeige dem ihm wegen fachlicher Ungeeignetheit drohenden Entzug der Einzelhandelserlaubnis entgehen wollte. Bei gewissenhafter Prüfung hätte er erkennen müssen, dass keine Unterlagen für die von ihm vorgebrachte Beschuldigung vorhanden waren. Auf seine nach der Sachlage haltlosen Vermutungen durfte er keine Strafanzeige stützen. Noch weniger durfte er nach der ersten Einstellung des Strafverfahrens seine unbegründete Verdächtigung wiederholen. Deshalb hat der Erstrichter mit Recht hervorgehoben, dass schwerer Verdacht der wissentlich falschen Anschuldigung vorliege.
Aber der Angeklagte hat mindestens grob fahrlässig, also leichtfertig seine ehrenrührigen Behauptungen erhoben, so ist auf ihn auch der § 186 StGB mit Recht angewendet worden. Der Schutz des § 193 StGB, auf den sich die Revision beruft, steht ihm nicht zur Seite (RGSt 63, 202 [204]).
Strafantrag wegen Beleidigung ist fristgerecht gestellt. Er ist bei der Staatsanwaltschaft Itzehoe am 10. Oktober 1950 eingegangen. Das gegen ██████ wegen Diebstahls eingeleitete Strafverfahren war am 1. August 1950 eingestellt worden, nachdem der Angeklagte noch am 25. Juli 1950 bei seiner Vernehmung durch die Polizei seine Beschuldigung wiederholt hatte. Die Bejahung des Fortsetzungszusammenhangs im Teil der üblen Nachrede durch den Erstrichter ist nicht zu beanstanden. Die Strafantragsfrist begann also nicht vor dem 25. Juli 1950 zu laufen.
Die Revision erweist sich somit in vollem Umfang als unbegründet und musste verworfen werden.
Der Kostenausspruch folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
| Dr. Koeniger | Dr. Ihoericke | Scharpenseel | |||
| Werner | Dr. Sauer |