Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Zur Bewertung zurückgewiesener Beweisanträge und § 244 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 170/93
Datum
22.09.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidiert seine Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung und rügt mehrere Verfahrensfehler, insbesondere Zurückweisungen und Unterlassungen von Beweisanträgen (§ 244 StPO) sowie Formmängel der Revisionsbegründung. Der BGH verwirft die Revision. Er verlangt substantiierte Sachverhaltsdarlegung nach § 344 Abs.2 StPO, wertet Schweigen als Verzicht auf Beweiserhebung und sieht die unterbliebene Zeugenvernehmung als nicht entscheidungserheblich an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revisionsbegründung muss nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO die den Mangel enthaltenden Tatsachen so genau darlegen, daß das Revisionsgericht prüfen kann, ob bei Bewährung der behaupteten Tatsachen ein Verfahrensfehler vorliegt.

2

Wird in der Hauptverhandlung die Nichtverfügbarkeit eines Zeugen mitgeteilt, kann das Schweigen des Angeklagten und Verteidigers als Erklärung gewertet werden, den Beweisantrag nicht aufrechtzuerhalten; in diesem Fall ist ein gesonderter Gerichtsbeschluß nach § 244 Abs. 6 StPO nicht erforderlich.

3

Die Unterlassung der Vernehmung einer Zeugin beeinträchtigt das Urteil nur dann, wenn die unterbliebene Aussage für die Tatbeurteilung oder die Strafzumessung entscheidungserheblich gewesen wäre; fehlt diese Entscheidungsrelevanz, bleibt das Urteil tragfähig.

4

Beweisanträge, deren Umstände bereits in früheren Verfahren behandelt wurden, muß die Revisionsbegründung hinreichend darlegen, insbesondere das Ergebnis etwaiger früherer Beweiserhebungen, damit das Revisionsgericht Rechtsfehler prüfen kann.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 20. Mai 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 170/93 vom 22. September 1993 in der Strafsache gegen ███ aus Bad Oeynhausen, geboren am ███, Klaus-Dieter ██ ██ 1962 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. September 1993, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke, Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller, Gollwitzer, Dr. Bode als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus ███ ██ als Verteidiger, Justizangestellte █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 20. Mai 1992 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen und wegen schweren räuberischen Diebstahls unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

Der Erörterung bedürfen drei der erhobenen Verfahrensrügen. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO, Zurückweisung von Beweisanträgen wegen Prozeßverschleppung, Ziffer II der Revisionsbegründung.

Die Rüge entspricht nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Nach dieser Vorschrift muß die Revision die den Mangel enthaltenden Tatsachen angeben. Das hat so vollständig und so genau zu geschehen, daß das Revisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (BGHSt 3, 213; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Beweisantragsrecht 1).

Die Beweisanträge, deren Zurückweisung der Angeklagte beanstandet, waren schon in einer früheren Hauptverhandlung gegen ihn (der Senat hat das auf Grund jener Hauptverhandlung ergangene Urteil aufgehoben) am 16. November 1989 als Hilfsbeweisanträge gestellt worden. Im Fortsetzungstermin vom 20. November 1989 hat das Landgericht die drei in diesen Antragen benannten Zeugen vernommen. Der Angeklagte ist schließlich durch Urteil vom 1. Dezember 1989 verurteilt worden. Die Beweiswürdigung in diesem Urteil befaßt sich nicht mit den Aussagen der am 20. November 1989 vernommenen drei Zeugen.

Der Beschwerdeführer teilt in der Revisionsbegründung mit, daß die Beweisanträge seinerzeit gestellt worden waren. Zum weiteren Verfahrensgang trägt die Revision nichts vor und teilt auch nicht mit, welches Ergebnis die Beweiserhebung vom 20. November 1989 hatte. Dessen hatte es aber bedurft. Denn die aufgeführten Umstände konnten für die Prüfung der Fragen von Bedeutung sein, ob die gestellten Anträge überhaupt als Beweisanträge beachtlich waren, oder, wenn ja, ob die vom Landgericht angenommene Verschleppungsabsicht hier für alle Prozeßbeteiligten so klar auf der Hand lag, daß ein etwaiger Mangel der Ablehnungsbegründung als unschädlich anzusehen wäre.

2. Rüge der Unterlassung einer beschlossenen Beweiserhebung, Ziffer III der Revisionsbegründung.

Auf den am 29. März 1992 gestellten Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugen ███ und ██████ hat die Strafkammer zunächst am 2. April 1992 den Zeugen ███ vernommen. Im Termin vom 29. April 1992 gab die Vorsitzende den „Vermerk des Polizeipräsidenten ████“ bekannt, wonach der Zeuge ███ durch Krankheit bedingt nicht zur Verfügung steht. Der Angeklagte und sein Verteidiger haben hierzu weder in der Hauptverhandlung vom 29. April 1992 noch in den nachfolgenden Terminen vom 7., 13., 15. und 20. Mai 1992 Erklärungen abgegeben.

Bei dieser Sachlage war ein Gerichtsbeschluß über den Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen █████ nicht erforderlich. Zwar können die Verfahrensbeteiligten nicht wirksam auf die Beachtung der Vorschrift des § 244 Abs. 6 StPO verzichten. Sie können aber erklären, daß sie den Beweisantrag nicht aufrechterhalten. Eine solche Erklärung sieht der Senat hier in dem Verhalten des Angeklagten und seines Verteidigers, die auf den genannten Hinweis der Vorsitzenden geschwiegen haben (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Entscheidung 2 m. w. N.).

3. Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO, Zurückweisung von Beweisanträgen auf Vernehmung der Zeugin ████ wegen Ungeeignetheit des Beweismittels, Ziffer V der Revisionsbegründung.

Es kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht die Beweisanträge rechtsfehlerfrei zurückgewiesen hat. Denn auf der unterlassenen Vernehmung der Zeugin ███ ██ kann das Urteil nicht beruhen. Zum einen ist nicht festgestellt, daß sich der Angeklagte mit einem Schlüssel Zugang zur Wohnung █ verschafft hat, zum anderen ist es im Verfahren gegen den Angeklagten letztlich unerheblich, aus welchen Motiven heraus sich ███████ als Mittäter für den Überfall vom 16. April 1987 bereitgefunden hat, zumal die Strafkammer dem Angeklagten bei der Strafzumessung nicht anlastet, daß und auf welche Weise er ████████ zum Mitmachen bewogen hat.

JahnkeNiemöllerBode
TheuneGollwitzer
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