Treffer
BGH Urteil

Revision: Waffenverstöße tateinheitlich; Dienstgeheimnisverurteilungen aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 170/92
Datum
29.07.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief mit Revision gegen ein Landgerichtsurteil Beteiligungen an Waffenverstößen sowie Verurteilungen wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses an. Der BGH stellte fest, dass zeitgleich begangene waffenrechtliche Verstöße tateinheitlich sind und änderte den Schuldspruch entsprechend. Die Verurteilungen wegen Dienstgeheimnis hob der Senat wegen unzureichender und widersprüchlicher Begründung auf und verwies die Sache zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei zeitlichem Zusammentreffen mehrerer waffenrechtlicher Gesetzesverstöße sind diese tateinheitlich zu behandeln.

2

Das Revisionsgericht kann einen Schuldspruch ändern, ohne nach § 265 Abs. 1 StPO zu belehren, wenn die Änderung die Verteidigung nicht in einer Weise berühren würde, die zu einer wirksam anderen Verteidigung geführt haben könnte.

3

Urteilsgründe müssen die wesentlichen Ermittlungsschritte und die Aussagen eines Ermittlungszeugen so darlegen, dass die Revisionsinstanz die Nachvollziehbarkeit und Tragfähigkeit der Beweiswürdigung prüfen kann.

4

Lückenhafte, widersprüchliche oder unzureichend erläuterte Feststellungen in der Beweiswürdigung, die die Überprüfung durch die Revisionsinstanz verhindern, führen zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 2. August 1991

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL 2 StR 170/92 vom 29. Juli 1992 in der Strafsache gegen ███ Armin █████, geboren am █████ 1946 in ████, aus ████████████, wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juli 1992, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke,

die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Theune, Niemöller, Detter als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ██ aus ████████ als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. August 1991

a) dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schusswaffe und unerlaubtem Bearbeiten einer Schusswaffe zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 90,-- DM verurteilt wird,

b) aufgehoben, soweit der Angeklagte in zwei Fällen wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses, davon in einem Fall in Tateinheit mit Unterschlagung, verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Unterschlagung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt sowie gegen ihn wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe, unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schusswaffe und unerlaubten Bearbeitens einer Schusswaffe eine Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 90,-- DM verhängt. Einen Revolver der Marke „Smith & Wesson“ und eine Mehrladerflinte Marke „Winchester“ hat es eingezogen.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts und erhebt Verfahrensrügen. Die Revision hat überwiegend Erfolg.

I.

Unbegründet ist sie, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen dreier Verstöße gegen das Waffengesetz richtet. Rechtsfehlerhaft ist freilich die Annahme des Tatgerichts, die Vergehen stünden zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit. Das Landgericht hat dabei nicht berücksichtigt, dass das unerlaubte Führen des Revolvers „Smith & Wesson“, das unerlaubte Bearbeiten der Flinte „Mossberg“ und die unerlaubte Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Flinte „Winchester“ zeitlich zusammentrafen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind bei einer solchen Fallgestaltung alle waffenrechtlichen Gesetzesverstöße tateinheitlich begangen (vgl. BGHR WaffG § 53 Abs. 3a Konkurrenzen 1 und 2; Erbs/Kohlhaas/Steindorf, Waffengesetz § 53 Anm. 10 a; Meyer-Goßner NStZ 1986, 49, 53). Der Senat hat insoweit den Schuldspruch selbst geändert. Eines Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO bedurfte es nicht, da auszuschließen ist, dass der Angeklagte sich gegenüber dem geänderten Schuldvorwurf wirksamer als bisher hätte verteidigen können. Da sich am Schuldgehalt des strafrechtlichen Verhaltens nichts geändert hat, konnte die bisherige Gesamtgeldstrafe als Einzelgeldstrafe aufrechterhalten bleiben.

Die Einziehung des Revolvers Marke „Smith & Wesson“ und der Mehrladerflinte Marke „Winchester“ ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und konnte Bestand haben.

II.

Erfolg hat die Revision, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses in zwei Fällen (in einem Fall in Tateinheit mit Unterschlagung) richtet.

1. Das Landgericht hat insoweit festgestellt:

a) Der Angeklagte war als Mitglied eines ██ EO-██ des Polizeipräsidiums ████ a. D. ███ mit unter größter Geheimhaltung geführten Ermittlungen gegen eine italienische Tätergruppe und deutsche Rechtsanwälte befasst. Um ein Bewegungsbild der beschuldigten Rechtsanwälte ███ ██ und ███ zu erlangen und Kontaktpersonen festzustellen, wurde eine Observation des Hauses ████ ███, in dem sich die Kanzlei der Rechtsanwälte befand, durch das Bundeskriminalamt durchgeführt. Mit der Observation war auch der Angeklagte befasst. Im Zuge der Ermittlungen wurden Personen, die das Anwesen betraten, fotografiert. Der Angeklagte, der Rechtsanwalt Dr. █████ kannte, dessen Kanzlei sich ebenfalls in dem Haus ███ ███ befand, sollte am 18. Mai 1989 im Gebäude des Bundeskriminalamts in ██ anhand von Lichtbildern, die an dem observierten Objekt erstellt worden waren, ihm bekannte Personen, die das Haus betraten oder verließen, identifizieren. Dem Angeklagten und einem Kollegen wurden für weitere Identifizierungsversuche mindestens 20 Fotos ausgehändigt. Vier dieser Fotografien nahm der Angeklagte an sich. Am 23. Mai 1989 offenbarte der Angeklagte Rechtsanwalt Dr. ███, dass gegen Rechtsanwalt ███ ermittelt werde und dass das Haus, in dem dieser und auch er praktizierten, observiert werde. An diesem Tag entschloss sich der Angeklagte auch, die vier in seinem Besitz befindlichen Fotografien nicht mehr zurückzugeben. Durch Rechtsanwalt Dr. ███ wurde die Observation des Anwesens den beschuldigten Rechtsanwälten bekannt.

Ab 24. August 1989 wurde der Telefonanschluss des Rechtsanwalts ████████ überwacht. Hiervon hatte der Angeklagte Kenntnis und unterrichtete zwischen dem 28. und 31. August 1989 Rechtsanwalt Dr. ███, der dies dem Bürovorsteher der Anwaltskanzlei ███ mitteilte.

Der Angeklagte hat bestritten, Rechtsanwalt Dr. ███ von der Observation und der Telefonüberwachung unterrichtet zu haben; die Observationsfotos habe er „aus Schlamperei“ nicht zurückgegeben.

b) Das Landgericht berücksichtigt bei seiner Beweiswürdigung, dass der Angeklagte Kenntnis von der Observation und der Telefonüberwachung hatte, persönlich bekannt war mit Rechtsanwalt Dr. ██ und sich mit ihm auch in der Zeit, zu der dieser von den Ermittlungen erfahren hatte, in einem Restaurant getroffen hatte. Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf die Bekundungen des Rechtsanwalts Dr. ███, der während eines gegen ihn anhängigen Ermittlungsverfahrens erklärt hatte, von den Maßnahmen des Bundeskriminalamts habe er durch den Angeklagten erfahren, sowie auf die Bekundungen des Zeugen ██████, der als Ermittlungsführer des Landeskriminalamts ███ in dieser Sache tätig war.

2. Diese Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand:

Es fehlt die erforderliche geschlossene Darstellung der Aussage des Zeugen ██████. In der Beweiswürdigung heißt es nämlich nur:

„Aus der Aussage des Zeugen ██████ folgt, dass nur das MEK (Mobile Einsatzkommando) für den Verrat der Telefonüberwachung und von den Mitarbeitern des MEK allein der Angeklagte als Verräter in Betracht kam“ (UA S. 17/18).

Dies lässt besorgen, dass die Strafkammer sich ohne eigene Überzeugungsbildung den „Schlussfolgerungen“ des Zeugen angeschlossen hat. Es ist aus diesen Ausführungen nicht zu ersehen, welche Art von Ermittlungen der Zeuge ██████ insbesondere durchgeführt hat, wen er als möglichen weiteren Informanten überprüft und welche Erkenntnisse er in diesem Zusammenhang gewonnen hat (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 2 Beweisergebnis 5; § 267 Abs. 1 Satz 1 Beweisergebnis 2), und ob die Umstände, welche den Verdacht des Ermittlungsbeamten begründeten, in der Hauptverhandlung zur Überzeugung des Landgerichts festgestellt worden sind. Zu diesen Erörterungen bestand Anlass, da nach den Feststellungen der Strafkammer bereits seit einiger Zeit gerüchteweise über Ermittlungen gegen Rechtsanwalt ███████ auch in Justizkreisen geredet worden war (UA S. 8) und das Abhören der von Dr. ███ geführten Telefonate eine Vielzahl guter Kontakte zu Justizkreisen ergeben hatte (UA S. 10). Ob tatsächlich nur der Angeklagte als Informant in Betracht kam und ob das Landgericht die Aussage des Zeugen Dr. ███ in dem gegen ihn selbst gerichteten Ermittlungsverfahren rechtsfehlerfrei gewürdigt hat, kann vom Revisionsgericht nur überprüft werden, wenn der Umfang und das Ergebnis der Recherchen des Zeugen ██████ detailliert dargestellt werden. Daran fehlt es aber. Dazu kommt, dass es miteinander nicht zu vereinbaren ist, wenn das Landgericht einerseits ausführt, aus der Aussage des Zeugen ██████ folge, dass nur der Angeklagte als Verräter in Betracht kam (UA S. 17/18), und andererseits darauf hingewiesen wird, dass die weiteren Ermittlungen (welche?) des Zeugen den Verdacht gegen den Angeklagten nicht verstärkt hatten (UA S. 17). Dieser Darstellungsmangel des Urteils führt zu dessen Aufhebung, soweit eine Verurteilung wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Unterschlagung, erfolgt ist. Das Landgericht stützt nämlich seine Überzeugungsbildung nicht nur auf die frühere Bekundung des Rechtsanwalts Dr. ███. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass für die Überzeugungsbildung der Strafkammer auch die Bekundungen des Zeugen ██████ tragend waren.

Da die Sachrüge bereits Erfolg hat, kann offen bleiben, ob die in der Sache gewichtigen, unterbliebene Vernehmung der Staatsanwälte Dr. ███ und ██ sowie der Justizangestellten ████████ zulässig erhoben sind.

TheuneJahnkeNiemöller
MaierDetter
Revision: Waffenverstöße tateinheitlich; Dienstgeheimnisverurteilungen aufgehoben — Themis