Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs mangels Prüfung gesonderter Geldstrafe (§ 53 Abs.2 S.2 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 170/89
- Datum
- 11.08.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB eröffnet die Möglichkeit, eine Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe gesondert zu verhängen; diese Möglichkeit ist bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe zu prüfen, soweit hierdurch die Freiheitsdauer beeinflusst werden kann.
Unterbleibt die notwendige Prüfung der gesonderten Verhängung einer Geldstrafe, kann dies die Strafzumessung beeinträchtigen und den Ausspruch über die Gesamtstrafe aufhebungsreif machen.
Gerichtliche Erwägungen über die Strafhöhe müssen mögliche schwerwiegende Rechtsfolgen der Verurteilung (z. B. Verlust von Beamtenrechten) gesondert und nachvollziehbar berücksichtigen.
Die Behandlung von Nebenfolgen als mildernder Umstand ersetzt nicht die Pflicht zur konkreten Prüfung der gesonderten Geldstrafenverhängung nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB, wenn diese Prüfung das Urteil zugunsten des Angeklagten hätte beeinflussen können.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 13. Mai 1988
Rubrum
BGHR: ja
Nachschlagewerk: ja
Zeitschriften: ja
BGHSt: nein
ANAS: BA
StGB 1975 § 53 Abs. 2 Satz 2 Zur gesonderten Verhängung von Geldstrafe neben Freiheitsstrafe.
BGH, Beschl. v. 11. August 1989 – 2 StR 170/89 – LG Bonn
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 170/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Hermann-Josef ███ aus ██ ████████, geboren am █ 1945 in ████, wegen Bestechlichkeit u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. August 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 13. Mai 1988 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Revision, mit der er Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, ist zu den Schuld- und den Einzelstrafaussprüchen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch führt die Sachrüge zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs.
Das Landgericht hat die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr aus zwei Einzelfreiheitsstrafen von je sechs Monaten und einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 40 DM gebildet. Dabei hat es nicht erörtert und möglicherweise übersehen, dass es gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB auf diese Geldstrafe hätte gesondert erkennen können, worauf die verbleibenden beiden Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von weniger als einem Jahr geführt hätten. Insbesondere im Hinblick darauf, dass § 51 Abs. 1 Nr. 1 NWLBG im Falle der Verurteilung eines Beamten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr für vorsätzliche Taten – auch wenn es sich um eine unter Einbeziehung einer Geldstrafe gebildete Gesamtfreiheitsstrafe handelt (BVerwGE 53, 236; Schütz, Beamtenrecht 5. Aufl. NWLBG § 51 Rdn. 11) – die schwerwiegende Folge des Verlusts der Beamtenrechte zwingend vorschreibt, durfte auf diese Prüfung nicht verzichtet werden (BGHR StGB § 53 Abs. 2, Einbeziehung 1; Einbeziehung, nachteilige 1, 2; BGH StV 1986, 58; vgl. BGH StV 1988, 147; Stree in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 53 Rdn. 20). Dass das Landgericht die erwähnten Folgen der von ihm festgesetzten Gesamtstrafe gesehen und als Milderungsgrund gewertet hat, ändert daran nichts; es ist nicht auszuschließen, dass es bei Berücksichtigung der durch § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gegebenen Möglichkeit sein Ermessen mit einem dem Angeklagten günstigeren Ergebnis ausgeübt hätte.
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