Revision: Aufhebung wegen fehlerhaftem Ausschluss der Öffentlichkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 170/84
- Datum
- 29.06.1984
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO liegt vor, wenn die für den Ausschluss der Öffentlichkeit erforderliche gerichtliche Beschlussfassung fehlt.
Die Sitzungsniederschrift muss erkennen lassen, dass die Strafkammer selbst über den Ausschluss der Öffentlichkeit befunden hat; die alleinige Bezeichnung "Beschluss des Vorsitzenden" genügt nicht.
Bei der Wahrung formeller Formerfordernisse der Hauptverhandlung entfaltet die Niederschrift nach § 274 StPO Beweiskraft, die einem entgegenstehenden Gegenbeweis grundsätzlich entzieht.
Ist ein absoluter Revisionsgrund gegeben, braucht das Revisionsgericht weitere Verfahrens- oder Sachrügen nicht zu entscheiden; das angefochtene Urteil ist insoweit aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 23. Juni 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ██████ wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten Aydin, Mustafa Calisir und Hanife ██████ wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 23. Juni 1983, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben; im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten Aydin und Mustafa Calisir wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafen von zwölf und zehn Jahren, die Angeklagte Hanife Calisir wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Die Rechtsmittel dringen mit einer von allen drei Beschwerdeführern erhobenen Verfahrensrüge durch. Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO ist gegeben, weil es für den Ausschluss der Öffentlichkeit in den Verhandlungsterminen vom 9., 16., 31. Mai und 7. Juni 1983 an einem entsprechenden Gerichtsbeschluss (§ 174 GVG) fehlt. Die Sitzungsniederschrift vermerkt vielmehr als Grundlage für den Ausschluss der Öffentlichkeit an den genannten Sitzungstagen jeweils nur einen „Beschluss des Vorsitzenden“. Diese Formulierung ist – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 22. Mai 1984 zutreffend ausgeführt hat – auch im Hinblick auf den sonstigen Sprachgebrauch des Protokolls jedenfalls insoweit eindeutig, als hiernach der Vorsitzende und nicht die Strafkammer selbst über den Ausschluss der Öffentlichkeit befunden hat. Da es sich hierbei um die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Formalitäten handelt, lässt die Beweiskraft des Protokolls keinen Gegenbeweis zu (§ 274 StPO).
Das angefochtene Urteil ist daher, soweit es die Beschwerdeführer betrifft, schon aus diesem Grund aufzuheben; auf die weiter erhobenen Verfahrensrügen und Sachbeschwerden kommt es hiernach nicht mehr an.
Richter am BGH Vors. Dr. Mösle ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben
| Theune | Miller | Niemöller | |||
| Müller | Gollwitzer |