Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Beweiswürdigung kindlicher Zeugenaussagen im Sexualstrafverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 170/81
Datum
03.06.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Ein Lehrer wurde wegen mehrerer Fälle sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt; seine Revision gegen das Landgerichtsurteil wurde vom BGH verworfen. Der Senat hielt die Beweiswürdigung der Jugendschutzkammer für tragfähig und verneinte die Pflicht zur Hinzuziehung eines Sachverständigen. Widersprüche kindlicher Aussagen und die Unterlassung einer ausdrücklichen Bewährungsprüfung begründen keinen Revisionsgrund.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Würdigung und der Beweiswert von Zeugenaussagen obliegen dem Tatrichter; die Hinzuziehung eines Sachverständigen ist grundsätzlich nicht erforderlich.

2

Bei kindlichen Zeugen ist ein Sachverständigengutachten nur dann anzuordnen, wenn der Zeuge durch ausgeprägte Besonderheiten hervorsticht, deren Beurteilung besondere Fachkunde voraussetzt.

3

Widersprüche zwischen kindlichen Aussagen rechtfertigen nicht automatisch die Einholung eines Gutachtens, insbesondere wenn sie durch einen erheblichen Zeitabstand oder sonstige nachvollziehbare Umstände erklärbar sind.

4

Das Weglassen einer ausdrücklichen Erwähnung der Möglichkeit der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung in den Urteilsgründen begründet nur dann einen Revisionsmangel, wenn besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 19. Dezember 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 170/81

in der Strafsache gegen den Lehrer Werner Otto ██████ aus Bad ██████, geboren am █████ in K[REDACTED],

wegen sexuellen Missbrauchs

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juni 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miller, B. Maier, Theune, Niemöller als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 19. Dezember 1980 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Durch das erste Urteil in dieser Sache war der Angeklagte wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Dem Schuldspruch lagen sexuelle Handlungen an seinem 9-jährigen Schüler Michael K[REDACTED] und an dem 11-jährigen Matthias ██ ███ zugrunde. Von dem Vorwurf, sich auch an seiner 8-jährigen Schülerin Sabine ████████ vergangen zu haben, war der Angeklagte freigesprochen worden.

Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof wegen eines Verfahrensfehlers auf die Revision der Staatsanwaltschaft in vollem Umfang, auf die Revision des Angeklagten im Umfang seiner Verurteilung mit den Feststellungen aufgehoben.

Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen (Fall Sabine ██████████) und wegen (fortgesetzten) sexuellen Missbrauchs von Kindern, teilweise in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen (Fall Matthias ███████ und Michael ███), zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt.

Mit seiner Revision gegen das zweite Urteil rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. Entgegen der Meinung der Revision hat die Jugendschutzkammer ihre Aufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, dass sie sich zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Kindes Sabine ████████ keines Sachverständigen bedient hat. Den Beweiswert von Zeugenaussagen zu beurteilen, ist das Recht und die Pflicht des Tatrichters, der dafür allein die Verantwortung trägt. Zur Erfüllung dieser Aufgabe bedarf er in der Regel nicht der Hilfe eines Sachverständigen. Das gilt auch dann, wenn die Aussagen kindlicher Zeugen zu würdigen sind, die bekunden, das Opfer eines sexuellen Missbrauchs geworden zu sein. Insbesondere von den unter dem Gesichtspunkt besonderer Eignung für Jugendschutzsachen ausgewählten Richtern einer Jugendschutzkammer kann im allgemeinen erwartet werden, dass sie die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen. Nur wenn ein kindlicher Zeuge aus dem gewöhnlichen Erscheinungsbild des Kindesalters hervorstechende Züge oder Eigentümlichkeiten aufweist, deren Beurteilung eine besondere Sachkunde voraussetzt, die ein Richter normalerweise nicht besitzt, kann die Aufklärungspflicht die Zuziehung eines Sachverständigen gebieten (BGHSt 3, 52). Ein Fall dieser Art lag hier nicht vor. Sabine befand sich zur Tatzeit und zur Zeit ihrer polizeilichen Vernehmung mit 8 1/2 bzw. knapp 9 Jahren noch nicht im Pubertätsalter. Dass der Angeklagte seine 8 1/2-jährige Schülerin nachts mit in sein Zimmer und in sein Bett nahm, ist ein für einen Lehrer höchst ungewöhnliches und befremdendes Verhalten, das auch in der für den nächsten Tag vorgesehenen Schulwanderung keine Erklärung findet; denn der Angeklagte hatte die Eltern Sabines schon vorher des Öfteren, allerdings ohne Erfolg, aufgefordert, sie sollten das Mädchen bei ihm übernachten lassen. Widersprüche zwischen zwei Aussagen eines Kindes nötigen nicht stets zur Beiziehung eines Sachverständigen, zumal wenn sie, wie hier, durch den Zeitraum von fast einem Jahr zwischen den Aussagen erklärt werden können. Mit der Tatsache, dass Sabine längere Zeit vor ihrer polizeilichen Vernehmung mit ihrer Schwester über den Vorfall gesprochen hatte, hat sich die ███████████ im Urteil befasst, hierin jedoch in einer sorgfältig abgewogenen Beweiswürdigung keinen die Glaubwürdigkeit des Mädchens in Frage stellenden Umstand gesehen. Bei dieser Sachlage musste sich der Strafkammer die Einholung eines Sachverständigengutachtens auch nicht deshalb aufdrängen, weil der Angeklagte in der ersten Hauptverhandlung im Fall Sabine ███████ freigesprochen worden war.

2. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat im Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. Ob die Strafkammer mit der Bemerkung in den Strafzumessungsgründen, die Tat zum Nachteil der beiden Jungen zerfalle in drei Einzelakte, verkannt hat, dass nach ihrer Annahme innerhalb dieser Tat zwei Einzelakte untereinander in gleichartiger Tateinheit zusammentreffen, kann dahinstehen; denn auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei dem Saunabesuch, an dem beide Jungen beteiligt waren, durch ein- und dieselbe Handlung beide Kinder zugleich geschädigt hat, hätte strafschärfend berücksichtigt werden dürfen.

Dass das Landgericht in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich auf die Frage eingegangen ist, ob die Vollstreckung der Strafe nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden könne, stellt hier keinen den Bestand des Urteils gefährdenden Mangel dar, da weder in der Person des einschlägig vorbestraften Beschwerdeführers noch in den abgeurteilten Taten besondere Umstände im Sinne dieser Vorschrift erkennbar sind.

MaierSchumacherTheune
MillerNiemöller
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