Revisionen im BtMG-Prozess: Aufhebung von Geldstrafen, Zusammenfassung von Taten und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 170/75
- Datum
- 18.06.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Änderungen der Strafandrohung durch nachfolgende Gesetzesänderungen sind vom Revisionsgericht zu berücksichtigen; hat dies Auswirkungen auf erkannte Geldstrafen, kann der Strafausspruch insoweit aufzuheben sein.
Bei unklaren Feststellungen der Tatmehrheit ist zugunsten des Angeklagten von Tateinheit auszugehen (in dubio pro reo), sodass mehrere angeklagte Fälle als eine Tat zusammengefasst werden können.
Die Änderung des Schuldspruchs, die den Strafausspruch beeinflusst, führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz zur Neuverhandlung und erneuter Strafzumessung.
Verwertungs- und Verfahrensrügen sind nur dann begründet, wenn konkrete und entscheidungserhebliche Verfahrensfehler oder übergangenes Vorbringen substantiiert dargelegt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 29. August 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 170/75
in der Strafsache gegen
1. den Bauschlosser █████ ohne festen Wohnsitz, geboren am [REDACTED] 1942 in █████████████, zur Zeit in ██████████████████,
2. den Keramikingenieur Stanislav H[REDACTED], geboren am [REDACTED] 1945 in [REDACTED], ohne festen Wohnsitz, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 29. August 1974 aufgehoben, soweit gegen ihn auf Geldstrafen erkannt worden ist.
II. Auf die Revision des Angeklagten ███ ████ wird das Urteil, soweit es ihn betrifft,
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass dieser Angeklagte eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Abgabenhehlerei (§ 1 Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 2 Nr. 3, §§ 3, 9, 11 Abs. 1 Nr. 1, 6a BetMG, §§ 392, 398 AbgO, §§ 47, 73, 74 StGB) schuldig ist,
2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
IV. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
I. Die Verfahrensrügen der Angeklagten sind unbegründet. Was die Aussage des Zeugen Werner █████ vor der Polizei betrifft, ist diese nicht einmal zu Ungunsten der Angeklagten verwertet worden. Er kam als Zeuge nur in den Fällen 14 bis 18 der Anklageschrift in Betracht. In den Fällen 14 bis 17 sind beide Angeklagten freigesprochen worden. Die Verurteilung im Fall 18 der Anklageschrift beruht lediglich auf der Aussage der Zeugin █████ (UA Bl. 24/25).
II. Die Sachrügen beider Angeklagten haben teilweise Erfolg.
1. Allerdings zeigen Schuldspruch und Ausspruch über die Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten ██████ keinen Rechtsfehler zu dessen Nachteil. Die Strafkammer hat zusätzliche Geldstrafen verhängt, weil diese nach §§ 392, 398 AbgO aF zwingend vorgeschrieben waren. Die Strafdrohung ist jedoch durch Art. 161 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 im Sinne einer wahlweisen Androhung von Geldstrafe mit Wirkung vom 1. Januar 1975 geändert worden. Das ist nach § 354a StPO vom Revisionsgericht zu beachten. Deshalb war der Strafausspruch gegen ██████ aufzuheben, soweit gegen ihn auf Geldstrafen erkannt worden ist.
2. Der Angeklagte [REDACTED] ist in den Fällen 4 bis 7 der Anklageschrift wegen Veräußerung von Haschisch der Marke „Roter Libanon“ in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit Abgabenhehlerei verurteilt worden. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist jedoch – mindestens nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ – davon auszugehen, dass der Angeklagte dieses Rauschgift in einem einzigen Akt erworben hat und deshalb auch nur eine Abgabenhehlerei in einem einzigen Erwerb begangen wurde. Damit liegt zugleich in allen vier Fällen nur ein Vergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz im Erwerb und der Veräußerung dieses Rauschgifts vor. Entsprechendes gilt für den Fall 9 der Anklageschrift im Verhältnis zu dem bereits vom Landgericht als eine Tat in den Fällen 8, 18, 10 bis 13 angesehenen Vergehen. Auch hier ist nur ein Fall des Vergehens nach dem Betäubungsmittelgesetz in Tateinheit mit Abgabenhehlerei gegeben. Im Übrigen zeigt der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers. Mithin war der Schuldspruch dahin zu ändern, dass der Angeklagte [REDACTED] des Vergehens nach dem Betäubungsmittelgesetz in Tateinheit mit Abgabenhehlerei in drei Fällen (Haschisch von braungrüner Farbe in den Fällen 8, 9, 10 bis 13, 18; roter Libanon in den Fällen 4 bis 7 und Heroin im Fall 24) schuldig ist. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge.
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