Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Berichtigung der Urteilsformel und Anpassung von Nebenfolgen nach StrRG

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 170/70
Datum
05.05.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen Mordes. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als offensichtlich unbegründet und bestätigt Schuldspruch und Strafausspruch im Wesentlichen. Gleichzeitig nimmt der Senat formale Berichtigungen an der Urteilsformel vor (Anpassung der Strafbezeichnung, Wegfall veralteter Nebenfolgen) gemäß den Übergangsvorschriften des StrRG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn die vorgebrachten Rügen keine hinreichend substantiierte Verletzung materiellen oder verfahrensrechtlichen Rechts darlegen.

2

Bei Änderung strafrechtlicher Vorschriften bleibt die alte Norm anzuwenden, wenn die neue Vorschrift nicht milder ist (Lex-mitior-Prinzip; vgl. § 2 Abs. 2 S. 1 StGB).

3

Die Urteilsformel darf nach § 260 Abs. 4 Satz 3 StPO nur die auf die Verurteilung entfallende Maßnahme (z. B. lebenslange Freiheitsstrafe) enthalten; nebenstehende Zeitstrafen sind nicht zusätzlich in die Urteilsformel aufzunehmen.

4

Bei Gesetzesänderungen sind Nebenfolgen und Bezeichnungen des Strafrechts entsprechend den Übergangs- und Anwendungsvorschriften des Neurechts zu ändern; abgeschaffene Nebenstrafen sind zu streichen und durch die gesetzlich vorgesehenen neuen Regelungen zu ersetzen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Bremen, 1. August 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 170/70 vom 5. Mai 1970 in der Strafsache gegen ███, Betonbauer, geboren 1939 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Mai 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Bremen vom 1. August 1969 wird verworfen.

Jedoch wird die Urteilsformel hinsichtlich der erkannten Strafen darauf beschränkt, dass der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision ist zum Schuldspruch und im Wesentlichen auch zum Strafausspruch offensichtlich unbegründet.

Der Schuldspruch bleibt von den durch das 1. StrRG erfolgten Änderungen unberührt. § 175a Nr. 1 StGB aF ist durch § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB nF ersetzt worden. Diese Vorschrift stellt gegenüber jener Bestimmung nicht das mildere Gesetz dar. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 StGB findet deshalb im vorliegenden Fall § 175a Nr. 1 StGB aF weiter Anwendung.

Einer Änderung und Berichtigung bedarf jedoch der Strafausspruch. Gemäß Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG muss er dahin geändert werden, dass der Angeklagte statt zu Zuchthaus zu Freiheitsstrafe verurteilt ist. In die Urteilsformel ist nach § 260 Abs. 4 Satz 3 StPO nur die Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe aufzunehmen, nicht auch die zu zeitiger Freiheitsstrafe. Ferner muss nach Art. 1 Nr. 14 des 1. StrRG die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte wegfallen. An die Stelle dieses früheren Ausspruchs tritt gemäß Art. 89 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 Satz 3 des 1. StrRG der Ausspruch über die Aberkennung der Fähigkeit, für die Dauer von fünf Jahren öffentliche Ämter zu bekleiden, dem nach Art. 89 Abs. 3 Satz 1 des 1. StrRG die Feststellung anzufügen ist, dass der Verlust der Wählbarkeit nicht eintritt. Auch von der Aufnahme dieser Entscheidungen in die Urteilsformel hat der Senat gemäß § 260 Abs. 4 Satz 3 StPO abgesehen.

KirchhofWillmsMeyer
MüllerBaungarten
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