Revision verworfen: Unterlassene Zeugenvereidigung (§ 61 StPO) und Verfahrensrügen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 170/68
- Datum
- 19.06.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vereidigung eines Zeugen darf nicht allein deshalb unterbleiben, weil das Gericht seine Aussage für unglaubwürdig hält; die Unterlassung nach § 61 Nr. 3 StPO ist nur zulässig, wenn die Aussage ihrem Inhalt nach keinerlei Einfluss auf die Entscheidungsfindung haben kann.
Eine Aussage ist im Sinn des § 61 Nr. 3 StPO nur dann unwesentlich, wenn sie unabhängig von der Glaubwürdigkeit inhaltlich ohne Bedeutung für das Urteil ist.
Besteht der Verdacht, dass ein Zeuge zur Begünstigung des Angeklagten eine Aussage erfindet, rechtfertigt dies die Nichtvereidigung nach § 60 Nr. 3 StPO.
Eine Rüge wegen Verletzung der Aufklärungspflicht ist nur dann begründet, wenn der Rügende konkrete, vom Gericht zu berücksichtigende Beweismittel benennt, deren Unterlassung zu einer anderen Entscheidung führen konnte.
Die Rüge nach § 338 Nr. 1 StPO wegen Schlafens eines Schöffen setzt den Nachweis voraus, dass der Schöffe während einer entscheidungserheblichen Zeitspanne den wesentlichen Vorgängen nicht folgen konnte; das gelegentliche Verpassen einzelner Äußerungen genügt nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 13. Juli 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Chemielaboranten Heinrich Richard Kurt H ██ aus ████████, dort geboren ███████████████████, wegen Landfriedensbruchs u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juni 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Miller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 13. Juli 1967 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Am 27. Oktober 1963 kam es im Anschluss an ein Fußballspiel auf dem Sportplatz von Lindenfels im Odenwald zu Tätlichkeiten gegen den Schiedsrichter G. Als dieser nach dem vorzeitigen Abbruch des Spiels über das Spielfeld zum Ausgang des Sportplatzes eilte, wurde er aus den Reihen einer ihm nachfolgenden Menge von etwa zwanzig bis dreißig Personen beschimpft, gestoßen und geschlagen. Als er einige Zeit später in der Ortschaft anhielt, um noch mit dem Fußballspiel in Zusammenhang stehende Formalitäten zu erledigen, wurde er erneut angegriffen und verletzt. Die Folgen waren insgesamt derart, dass ████ bis zum 11. November 1963 in Krankenhausbehandlung stand und anschließend noch fast drei Monate arbeitsunfähig war.
Der Angeklagte gehörte zu den Personen, die wegen dieser Vorfälle am 14. September 1964 vom Landgericht in Darmstadt verurteilt wurden. Die Strafkammer fand ihn schuldig, einmal an der Zusammenrottung auf dem Sportplatz teilgenommen und den Schiedsrichter dabei mit der Hand gegen den Hals geschlagen, des weiteren ihn bei dem anschließenden Aufenthalt in der Ortschaft gegen das Schienbein getreten zu haben. Sie verurteilte ihn deshalb wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen einer weiteren gefährlichen Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Hinsichtlich der Verurteilung wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Körperverletzung betrieb der Angeklagte die Wiederaufnahme des Verfahrens. Er stützte sich dabei auf das Zeugnis des Mitangeklagten IC, dem zur Last gelegen hatte, dem Schiedsrichter aus der ihm folgenden Menge heraus mit Wucht einen Fußball gegen den Hinterkopf geschleudert zu haben, der jedoch vom Vorwurf des Landfriedensbruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung freigesprochen worden war. Nach der Vernehmung dieses Zeugen ordnete das Land-
gericht die Erneuerung der Hauptverhandlung an. Diese führte mit Urteil vom 13. Juli 1967 zur Aufrechterhaltung der früheren Verurteilung des Angeklagten.
Die hiergegen vom Angeklagten eingelegte Revision, die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.
I. Verfahrensbeschwerden
1. Die Behauptung, der Hauptschöffe BC sei nicht gemäß § 51 GVG vereidigt worden, trifft nicht zu. Der Schöffe wurde vor Eintritt in die Verhandlung in der Sitzung der 6. Strafkammer des Landgerichts Darmstadt vom 20. Januar 1967 vorschriftsmäßig vereidigt.
2. Gegen die Mitwirkung des Hilfsschöffen KC anstelle des Hauptschöffen Br sind keine Bedenken zu erheben. Der Vorsitzende durfte es genügen lassen, dass die Tochter des Hauptschöffen diesen wegen Fortdauer seiner schweren Erkrankung an Gelbsucht entschuldigt hatte; er brauchte nicht unbedingt die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu verlangen.
3. Soweit „um Nachprüfung gebeten wird“, ob die Auswahl des Ersatzschöffen ██ ███ der Reihenfolge in der Schöffenliste entsprach, fehlt es an der erforderlichen bestimmten Behauptung des Verfahrensmangels und ist aus diesem Grunde keine zulässige Rüge erhoben. Im Übrigen hat der Landgerichtspräsident in einer dienstlichen Äußerung ausdrücklich die Einhaltung der richtigen Reihenfolge bestätigt.
4. Die wegen angeblichen Schlafens des Schöffen KC während der Verhandlung erhobene Rüge nach § 338 Nr. 1 StPO ist unbegründet. Es ist nicht erwiesen, dass der Schöffe, dem nach seiner eigenen Äußerung allenfalls einige Sätze im Schlussvortrag des Verteidigers entgangen sind, so vom Schlafe übermannt war, dass er wesentlichen Vorgängen der Hauptverhandlung während einer ins Gewicht fallenden Zeitspanne nicht mehr folgen konnte (BGHSt 2, 74).
5. Der Beschwerdeführer findet einen die Aufhebung des angefochtenen Urteils erzwingenden Verfahrensverstoß schließlich darin, dass die Strafkammer gegen den Antrag des Verteidigers beschlossen hat, den Zeugen IC gem. § 61 Nr. 3 StPO unvereidigt zu lassen. Auch diese Rüge dringt nicht durch.
a) Die Vereidigung des Zeugen IC war zunächst auf Anordnung des Vorsitzenden nach § 60 Nr. 3 StPO unterblieben. Dies lag nahe, weil das Landgericht in der Begründung des Freispruchs ICs im Urteil vom 14. September 1964 das Fortbestehen starker Verdachtsgründe ausdrücklich hervorgehoben hatte. Indessen fehlt es an jedem weiteren nach Lage der Sache erforderlichen Anhalt dafür, dass der auf den Antrag des Verteidigers verkündete Beschluss der Strafkammer bloß die Vorentscheidung des Vorsitzenden bestätigen wollte und dass die Anführung des § 61 Nr. 3 StPO demzufolge nur auf einem Versehen beruhte. Es ist deshalb nicht möglich, die Rüge damit für unbegründet zu erklären, dass die Strafkammer die Nichtvereidigung des Zeugen in Wahrheit auf § 60 Nr. 3 statt auf § 61 Nr. 3 StPO gestützt habe.
b) Geht man hiernach davon aus, dass die Strafkammer das Unterbleiben der Vereidigung tatsächlich unter Berufung auf § 61 Nr. 3 StPO begründet hat, so ist der Revision allerdings zuzugeben, dass die Vereidigung mit dieser Begründung nicht abgelehnt werden durfte. Den Urteilsgründen ist nämlich zu entnehmen, dass die Strafkammer die Aussage des Zeugen ██ ███ als unerheblich angesehen hat, weil sie diese Aussage für unglaubwürdig hielt. Nach der im Schrifttum überwiegend gebilligten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1952, 74 Nr. 30 und 151 Nr. 24, ferner BGH Urt. vom 2. Februar 1954 – 5 StR 677/53 und vom 9. Juli 1958 – 2 StR 270/58; Löwe/Rosenberg, 21. Aufl. Anm. 1c, Müller/Sax Anm. 5, Eb. Schmidt Rn. 16, alle zu § 61 StPO) rechtfertigt der Umstand, dass das Gericht eine Aussage als unglaubhaft ansieht, es nicht, die Vereidigung nach § 61 Nr. 3 StPO zu unterlassen. Nur wenn ohne Rücksicht auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen eine Aussage ihrem Inhalt nach keinen Einfluss auf die Urteilsfindung haben kann, ist sie im Sinne dieser Vorschrift unwesentlich.
Davon kann im gegebenen Fall nicht die Rede sein, da die Aussage des Zeugen ████████, welche der die Feststellungen in erster Linie tragenden Aussage des Zeugen GC ██ in fast allen wichtigen Punkten widersprach, nicht nur im Urteil eingehend erörtert ist, sondern mit gleichem Inhalt schon dem Wiederaufnahmeantrag zum Erfolg verholfen hatte.
c) Jedoch kann das Urteil auf diesem Rechtsfehler nicht beruhen, obwohl nach den Urteilsgründen nicht sicher ist, ob das Landgericht den Grund für die Unglaubwürdigkeit der Aussage darin gefunden hat, dass ██ ██ der Hauptverhandlung und schon vorher bei ██████ zur Wiederaufnahme führenden Vernehmung eine erfundene Darstellung der Vorgänge gab, um dem Angeklagten zum Freispruch zu verhelfen, oder ob es bloß von einem falschen Erinnerungsbild des Zeugen ausgehen wollte, ohne dessen Wahrheitsliebe anzuzweifeln. Denn im ersten Falle hätte die Vereidigung wegen des Verdachts der Begünstigung nach § 60 Nr. 3 StPO unterbleiben müssen (vgl. BGHSt 1, 360), im zweiten Falle hätte auch die Vereidigung der Aussage des Zeugen kein größeres Gewicht verleihen können; denn durch den Mangel an verwöhnlichem Erinnerungsvermögen verwirrte Vorstellungen lassen sich durch den besten Willen zur Wahrheit nicht beeinflussen.
Endlich ist auch die Möglichkeit auszuschließen, dass der Angeklagte oder der Verteidiger durch den nur mit dem Hinweis auf § 61 Nr. 3 StPO begründeten Beschluss der Strafkammer in einen Irrtum versetzt und dadurch in seiner Verteidigung benachteiligt worden sein könnte. Denn es konnte für die Beteiligten kein Zweifel bestehen, dass die Strafkammer die Aussage des Zeugen deshalb als unwesentlich ansah, weil sie sie für unzutreffend hielt und ihr deshalb nicht folgen wollte.
6. Soweit die Revision im Zusammenhang mit der Bewertung der Aussage des Zeugen ████████ eine Verletzung der Aufklärungspflicht rügt, scheitert diese Beanstandung schon daran, dass sie keine bestimmten Beweismittel bezeichnet, deren Benutzung sich dem Landgericht hätte aufdrängen müssen.
II. Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.
| Willms | Baldus | Miller | |||
| Meyer | Henning |