Revision verworfen: Zulässigkeit psychologischer Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei minderjähriger Zeugin
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 170/65
- Datum
- 19.05.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine psychologische Untersuchung einer Zeugin zur Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit ist nur mit deren Einwilligung zulässig; § 81 Abs. 1 StPO gilt insoweit entsprechend.
Die Wirksamkeit der Einwilligung hängt nicht von Volljährigkeit oder uneingeschränkter Geschäftsfähigkeit ab; erforderlich ist lediglich die geistige Reife, den Sinn und die Tragweite der Einwilligung zu erfassen.
Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit ist die Strafkammer nicht verpflichtet anzugeben, aus welchen konkreten Umständen Zeugen oder Sachverständige ihre Überzeugung gewonnen haben (vgl. § 267 Abs. 1 StPO).
Die Bekundung eines Vernehmenden über den Inhalt früherer polizeilicher Vernehmungen einer Zeugin ist verwertbar, sofern der Bekundende sich an die Vorgänge erinnert und hierzu aussagt; die Verlesung der Protokolle ist hierfür nicht zwingend.
Medizinische Untersuchungsbefunde können die Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen bestätigen, begründen aber nicht allein eine kausale Zuschreibung von Verletzungsursachen zum Nachteil des Angeklagten.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 25. Januar 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES.
2 StR 170/65 URTEIL
in der Strafsache gegen ████ aus den Dachdeckergehilfen Friedel Heinrich ████ dort geboren █████████ ██ 1930, zur Zeit in Untersuchungshaft in dieser Sache, wegen Blutschande und
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Mai 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dr. Dotterweich, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 25. Januar 1965 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 26. Januar 1965 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Blutschande in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte von Herbst 1963 bis Februar 1964 sechsmal und im Juli 1964 noch einmal mit seiner am 17. August 1949 geborenen Tochter Renate geschlechtlich verkehrt. Diese hat in der Hauptverhandlung ihre Aussage gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO verweigert. Deshalb stützt sich das Landgericht auf die Bekundung des Amtsgerichtsrats G. C., der Renate im Ermittlungsverfahren nach Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht vernommen hatte, ferner auf das Gutachten der Diplom-Psychologin Retz, die als Sachverständige zur Frage der Glaubwürdigkeit Renates gehört worden war. Renate und deren Mutter hatten sich vorher mit der psychologischen Begutachtung der Sachverständigen gegenüber ausdrücklich einverstanden erklärt.
Über die Verwertung der dabei gemachten Äußerungen sagt das Urteil, die Angaben des Mädchens vor der Sachverständigen seien nicht zur Tatsachenfeststellung herangezogen worden, wohl aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit.
1.) Die Revision macht geltend, die Begutachtung sei überhaupt nicht zulässig gewesen; eine solche sehe die Strafprozessordnung nicht vor. Zudem habe Renate als Minderjährige ihre Zustimmung zur Begutachtung selbst nicht geben können. Die Zustimmung der Mutter genüge nicht, da diese nicht allein gesetzliche Vertreterin und ein Pfleger nicht bestellt worden sei.
Soweit die Revision ganz allgemein ein psychologisches Gutachten zur Frage der Glaubwürdigkeit einer Zeugin für unzulässig hält, ist sie offensichtlich unbegründet.
Daß die psychologische Untersuchung einer Zeugin auf ihre Glaubwürdigkeit nur mit deren Einwilligung zulässig ist, trifft zu. § 81 Abs. 1 StPO gilt insoweit entsprechend (BGHSt 13, 394, 398). Die Wirksamkeit einer solchen Einwilligung ist jedoch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht davon abhängig, daß der Einwilligende volljährig und unbeschränkt geschäftsfähig ist. Erforderlich ist dazu nur, daß er die geistige Reife besitzt, den Sinn und die Tragweite seiner Einwilligung zu verstehen. Nur wenn dem Zeugen dieses Verständnis fehlt, muß der gesetzliche Vertreter der Untersuchung zustimmen (vgl. BGHSt 13, 235 ff.; 14, 159; BGH, Urteil vom 11. April 1961 – 5 StR 23/61 –; Sarstedt in Löwe-Rosenberg § 81c Anm. 8). Daß Renate diese Reife nicht besaß, hat die Revision nicht vorgetragen. Da ebenfalls nicht geltend gemacht wird, Renate sei nicht vorschriftsmäßig über ihr Recht, die Untersuchung zu verweigern, belehrt worden (vgl. BGHSt 13, 394), ist vom Senat nicht zu prüfen, ob die Belehrung durch die Sachverständige ausreichte.
2.) Die Strafkammer hat zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit die Bekundungen des Amtsgerichtsrats G. C. und der Sachverständigen Retz verwertet, daß Renate bei ihnen ihre Angaben ohne Rachegefühl gemacht habe und daß sie bei der Schilderung der einzelnen Fälle sich nie in Widersprüche zu ihren früheren Vernehmungen bei der Polizei gesetzt habe. Eine Verpflichtung zur Angabe, woraus Zeugen und Sachverständige diese Überzeugung gewonnen hatten, bestand für die Strafkammer nicht (§ 267 Abs. 1 StPO).
3.) In diesem Zusammenhang trägt die Revision vor, die polizeilichen Vernehmungen der Renate K. seien in unzulässiger Art und Weise in das Verfahren eingeführt worden. Dafür fehlt jedoch der Beweis. Verlesen sind die Protokolle über die polizeilichen Vernehmungen nicht. Ihren Inhalt kann der Zeuge Amtsgerichtsrat G. C. bekundet haben, der sich an die Vorgänge mindestens zum Teil noch erinnert hat (UA S. 2). Wie sich aus der gerichtlichen Niederschrift vom 25. Februar 1964 ergibt, hat er bei der Vernehmung der Zeugin und ihrer Gegenüberstellung mit dem Angeklagten den Inhalt der polizeilichen Vernehmung mit Renate erörtert und diese hat dazu ausgesagt. Eine Verwertung seiner Aussage, darüber, was Renate damals bekundet hat, war zulässig.
4.) Die Strafkammer hat auf Grund der Bekundungen Renates vor dem Amtsgerichtsrat G. C. festgestellt, daß der Angeklagte mit Renate den Geschlechtsverkehr vollzogen hat. Dies wird nach dem Urteil bestätigt durch die Äußerung des Sachverständigen Dr. Bartsch, der Renate am 25. Februar 1964 untersucht und dabei festgestellt hat, daß ihr Jungfernhäutchen rechts und links tief eingerissen und ihre Scheide bequem für einen bis zwei Finger passierbar war. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe bedeutet diese Bestätigung nur, daß das Ergebnis der Untersuchung durch Dr. Bartsch den auf Grund der Aussage des Zeugen getroffenen Feststellungen nicht entgegensteht. Nicht aber ist, wovon die Revision ausgeht, damit festgestellt, daß die dargelegten Verletzungen nur auf die Straftaten des Angeklagten zurückzuführen sind. Deshalb gehen die Angriffe der Revision von einer falschen Grundlage aus.
5.) Da die Nachprüfung auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt, war die Revision zu verwerfen.
| Baldus | Dotterweich | Meyer | |||
| Kirchhof | Henning |